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BGBl II 186/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

186. Verordnung: Kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise-Verordnung - KGWH-VO
[CELEX-Nr.: 32014L0109]

186. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hinsichtlich technischer Spezifikationen für das Layout, die Gestaltung und die Form der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise (Kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise-Verordnung - KGWH-VO)

Aufgrund des § 5a Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2016, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt das Layout, die Gestaltung und die Form der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise für Rauchtabakerzeugnisse im Sinne des § 5a Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG.

Layout und Form des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises

§ 2. (1) Beträgt die Höhe des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises mehr als 70 % seiner Breite, haben die Herstellerinnen bzw. Hersteller für das Layout des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises das Untereinanderformat gemäß Anlage 1 zu wählen.

(2) Beträgt die Höhe des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises mehr als 20 %, aber weniger als 65 % seiner Breite, haben die Herstellerinnen bzw. Hersteller für das Layout des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises das Nebeneinanderformat gemäß Anlage 2 zu wählen.

(3) Beträgt die Höhe des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises zwischen 65 % und 70 % seiner Breite, haben die Herstellerinnen bzw. Hersteller für das Layout des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises entweder das Untereinanderformat gemäß Anlage 1 oder das Nebeneinanderformat gemäß Anlage 2 zu wählen, wobei sie sicherzustellen zu haben, dass alle Elemente des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises vollständig sichtbar bleiben und nicht verzerrt werden.

(4) Wird das Untereinanderformat verwendet, ist das Foto im kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweis zuoberst zu platzieren. Der textliche Warnhinweis und die Entwöhnungsinformation sind darunter anzuordnen. Dabei hat

  1. 1. das Foto 50 %,
  2. 2. der textliche Warnhinweis 38 % und
  3. 3. die Entwöhnungsinformation 12 %

    der Oberfläche des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises innerhalb des äußeren schwarzen Rahmens einzunehmen.

(5) Wird das Nebeneinanderformat verwendet, sind das Foto in der linken Hälfte, der textliche Warnhinweis rechts oben und die Entwöhnungsinformation rechts unten anzuordnen. Dabei hat

  1. 1. das Foto 50 %,
  2. 2. der textliche Warnhinweis 40 % und
  3. 3. die Entwöhnungsinformation 10 %

    der Oberfläche des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises innerhalb des äußeren schwarzen Rahmens einzunehmen.

(6) Beträgt die Höhe des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises wegen der Form der Packung oder der Außenverpackung nicht mehr als 20 % seiner Breite, haben die Herstellerinnen bzw. Hersteller für das Layout des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises das extrabreite Nebeneinanderformat gemäß Anlage 3 zu wählen. Dabei hat

  1. 1. das Foto 35 %,
  2. 2. der textliche Warnhinweis 50 % und
  3. 3. die Entwöhnungsinformation 15 %

    der Oberfläche des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises innerhalb des äußeren schwarzen Rahmens einzunehmen.

Gestaltung des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises

§ 3. (1) Der kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweis ist im CMYK-Vierfarbdruck zu drucken. Alle Elemente in Schwarz haben C0, M0, Y0 und K100 und diejenigen in Warmgelb C0, M10, Y100 und K0 zu entsprechen.

(2) Der kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweis ist bei Darstellung in Ausgangsgröße mit einer Mindestauflösung von 300 dpi zu reproduzieren.

(3) Der textliche Warnhinweis ist in Weiß auf schwarzem Hintergrund zu drucken. Die Entwöhnungsinformation ist in Schwarz auf warmgelbem Hintergrund zu drucken.

(4) Wird Nebeneinanderformat, Untereinanderformat mit veränderter Anordnung oder extrabreites Nebeneinanderformat verwendet, hat innerhalb der Fläche der Entwöhnungsinformation ein 1 mm breiter schwarzer Rand zwischen Entwöhnungsinformation und Foto gedruckt zu werden.

(5) Die Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure haben zu gewährleisten, dass das Foto

  1. 1. ohne Anwendung von Effekten, ohne Anpassung der Farben, ohne Retuschen und ohne Vergrößerung des Hintergrunds reproduziert wird,
  2. 2. nicht zu nah am oder zu weit vom Fokus des Bildes beschnitten wird und
  3. 3. proportional ohne Strecken oder Stauchen skaliert wird.

(6) Die Herstellerinnen bzw. Hersteller haben zu gewährleisten, dass

  1. 1. der textliche Warnhinweis und die Entwöhnungsinformation linksbündig und vertikal zentriert gesetzt werden;
  2. 2. der textliche Warnhinweis und die Entwöhnungsinformation in der Schriftart Neue Frutiger Condensed Bold gedruckt werden;
  3. 3. der textliche Warnhinweis in einem einheitlichen Schriftgrad gedruckt wird;
  4. 4. der Schriftgrad von textlichem Warnhinweis und Entwöhnungsinformation so groß wie möglich ist, damit die bestmögliche Sichtbarkeit des Textes gewährleistet ist;
  5. 5. der Schriftgrad des textlichen Warnhinweises mindestens 6 pt und jener der Entwöhnungsinformation mindestens 5 pt beträgt;
  6. 6. der Zeilenabstand 2 pt größer als der Schriftgrad des textlichen Warnhinweises und 1 bis 2 pt größer als der Schriftgrad der Entwöhnungsinformation ist;
  7. 7. der textliche Warnhinweis dem Anhang des TNRSG entspricht.

(7) Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure anderer Rauchtabakerzeugnisse als Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak können von Abs. 6 Z 5 und 6 insofern abweichen, als sie den Schriftgrad oder den Zeilenabstand des textlichen Warnhinweises und der Entwöhnungsinformation verringern können, wenn dies unvermeidlich ist, sofern alle Elemente des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises vollständig sichtbar bleiben.

Besondere Bestimmungen für Packungen mit Klappdeckel

§ 4. (1) Abweichend von § 2 Abs. 4 haben kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise auf der Vorderseite von Packungen mit Klappdeckel wie folgt auszusehen:

  1. 1. Ist der Deckel kleiner als die gemäß § 2 Abs. 4 für das Foto vorgesehene Fläche und würde die Einhaltung dieser Bestimmung dazu führen, dass das Foto beim Öffnen zertrennt wird,
    1. a) ist der textliche Warnhinweis zu oberst im kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu platzieren und sind die Entwöhnungsinformation und das Foto gemäß Anlage 4 darunter anzuordnen und
    2. b) haben das Foto mindestens 50 % und der textliche Warnhinweis mindestens 30 % der Fläche des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises einzunehmen; die Entwöhnungsinformation hat mindestens 10 % und höchstens 12 % der Fläche des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises innerhalb des äußeren schwarzen Rahmens einzunehmen.
  2. 2. Ist der Deckel größer als die gemäß § 2 Abs. 4 für das Foto vorgesehene Fläche und würde die Einhaltung dieser Bestimmung dazu führen, dass der textliche Warnhinweis oder die Entwöhnungsinformation beim Öffnen zertrennt wird,
    1. a) ist das Foto zuoberst im kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu platzieren und sind der textliche Warnhinweis und die Entwöhnungsinformation darunter anzuordnen und
    2. b) haben das Foto mindestens 50 % und der textliche Warnhinweis mindestens 30 % der Fläche des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises einzunehmen; die Entwöhnungsinformation hat mindestens 10 % und höchstens 12 % der Fläche der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise innerhalb des äußeren schwarzen Rahmens einzunehmen.

(2) Die Herstellerinnen bzw. Hersteller haben zu gewährleisten, dass keines der drei Elemente des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises beim Öffnen der Packung zertrennt wird.

Inverkehrbringen

§ 5. Herstellerinnen bzw. Hersteller und Importeurinnen bzw. Importeure dürfen Produkte nur dann in Verkehr bringen, wenn sie den Anforderungen der §§ 2 bis 4 entsprechen.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Oberhauser

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