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BGBl II 170/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

170. Verordnung: Ausbildungsverordnung Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung - AusbV-VT

170. Verordnung des Bundesministers für Inneres über die spezielle Ausbildung für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (Ausbildungsverordnung Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung - AusbV-VT)

Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes (PStSG), BGBl. I Nr. 5/2016, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die spezielle Ausbildung der Bediensteten des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (Bundesamt) sowie der für Verfassungsschutz zuständigen Organisationseinheit der Landespolizeidirektion in den Bereichen Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung gemäß § 2 Abs. 3 PStSG.

Ziele und Grundsätze der Ausbildung

§ 2. (1) Ziel der Ausbildung in den Bereichen Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung ist es, den Bediensteten jene berufsspezifischen und praxisrelevanten Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, welche diese zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne des § 1 Abs. 2 PStSG benötigen. Zusätzlich sollen die Bediensteten mit dem erforderlichen Wissen über den Aufbau und die Ablauforganisation sowie die Aufgaben und Funktionen der jeweiligen Organisationseinheiten vertraut gemacht werden.

(2) Die Ausbildung orientiert sich an einer der Menschenwürde verbundenen Grundhaltung. Der Unterricht ist anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten; moderne Instrumente zur Wissensvermittlung, wie etwa interaktive Lehr- und Lernmethoden, sind bei der Gestaltung des Unterrichts sinnvoll zu nutzen. Die an der Ausbildung teilnehmenden Bediensteten sind zu Selbständigkeit und Mitarbeit anzuleiten.

(3) Die Qualitätssicherung ist durch regelmäßige Evaluierung vorzunehmen, die der Sicherheitsakademie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 11 Abs. 3 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zur Verfügung zu stellen ist.

Organisation und Leitung der Ausbildung

§ 3. (1) Die Ausbildung ist innerhalb der nach den Bestimmungen der §§ 2 Abs. 3 und 21 Abs. 4 PStSG vorgesehenen Zeiträume zu absolvieren. Die Zuweisung zur Ausbildung erfolgt von Amts wegen durch die Dienstbehörde. Die Dienstbehörde kann die Teilnahme weiterer Bediensteter nach Maßgabe freier Plätze zulassen.

(2) Die Ausbildung ist in Form von Ausbildungsmodulen durchzuführen, die vom Bundesamt zu organisieren und zu leiten sind.

(3) Der Bedienstete hat in jedem Modul mindestens 75 % der Unterrichtszeit anwesend zu sein, andernfalls ist das betreffende Modul zu wiederholen, und jedenfalls zu jedem juristischen Modul einen Wissensnachweis zu erbringen. Die Anwesenheit ist in Anwesenheitslisten zu dokumentieren; diese sind von den Vortragenden an die zuständige Organisationseinheit im Bundesamt zu übermitteln.

Ausbildungsinhalte und Stundenanzahl

§ 4. (1) Die Ausbildungsmodule sowie die näheren Ausbildungsinhalte und die Mindestunterrichtseinheiten ergeben sich aus der Anlage, Teil I.

(2) Sofern es sich bei Bediensteten in Leitungsfunktionen nicht bereits um Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt, können diese zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt werden (§ 2 Abs. 4 PStSG), wenn sie die Ausbildungen nach der Anlage, Teil I und Teil II absolviert haben.

Vortragende

§ 5. (1) Als Vortragende der einzelnen Module sind fachlich und pädagogisch qualifizierte Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres heranzuziehen.

(2) Als Vortragende können bei Bedarf auch Personen herangezogen werden, die nicht dem Personalstand des Bundesministeriums für Inneres angehören und über die erforderlichen fachlichen und pädagogischen Kompetenzen verfügen.

Nachweis über die Absolvierung der Ausbildung

§ 6. (1) Über die in der Ausbildung für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ist dem Bediensteten nach erfolgreicher Absolvierung sämtlicher Ausbildungsmodule vom Bundesamt eine Bestätigung auszustellen. Diese ist vom Bundesamt an die Dienstbehörde zu übermitteln.

(2) Als Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung gilt auch die Bestätigung des Direktors des Bundesamtes darüber, dass der Bedienstete

1. bereits vor Inkrafttreten des PStSG nachweislich an der Ausbildung für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung sowie dem juristischen Modul „Polizeiliches Staatsschutzgesetz“ teilgenommen hat, oder

2. seit mindestens sieben Jahren in unterschiedlichen Fachbereichen des Staatsschutzes tätig war und nachweislich an fachbezogenen Fortbildungsveranstaltungen sowie dem juristischen Modul „Polizeiliches Staatsschutzgesetz“ teilgenommen hat.

Anrechnungen

§ 7. (1) Den Bediensteten des Bundesamtes und der für Verfassungsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen können auf Antrag anderweitige Ausbildungen, sonstige Qualifizierungsmaßnahmen oder Berufserfahrung nach Anhörung des Bundesamtes auf einzelne Ausbildungsmodule von der Dienstbehörde angerechnet werden.

(2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit können auch von anderen Bundesdienststellen und von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden. Der erfolgreiche Abschluss solcher Ausbildungsmodule kann auf Antrag des Bediensteten nach Anhörung des Bundesamtes von der Dienstbehörde angerechnet werden.

(3) Die Anrechnung von Ausbildungsmodulen von Teil I auf Teil II der Anlage kommt nicht in Betracht.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 8. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

In-Kraft-Treten

§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 

Sobotka

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