139. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Statistik der betrieblichen Bildung
Auf Grund der §§ 4 bis 8, 10, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 11 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Anordnung zur Erstellung der Statistik der betrieblichen Bildung
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten eine Statistik über die betriebliche Bildung für das Kalenderjahr 2015 zu erstellen und zu veröffentlichen.
Periodizität, Kontinuität
§ 2. Die Erhebungen sind einmalig im Jahr 2016 über das vorangegangene Kalenderjahr (Berichtsperiode 2015) durchzuführen.
Statistische Einheiten
§ 3. Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, die
- 1. eine Tätigkeit der Wirtschaftszweige der Abschnitte B bis N und R bis S der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten - ÖNACE 2008 oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten und
- 2. eine Mindestanzahl von zehn Beschäftigten aufweisen.
Erhebungsmerkmale
§ 4. Bei allen statistischen Einheiten gemäß §§ 3 sind die unter Punkt 1 bis 5 der Anlage angeführten Merkmale zu erheben.
Erhebungsarten
§ 5. (1) Die Erhebung hat in Form einer Stichprobenerhebung zu erfolgen.
(2) Die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 sind auf folgende Arten zu erheben:
- 1. die Merkmale gemäß Punkt 1.1 bis 1.4 der Anlage durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000;
- 2. die Merkmale gemäß Punkt 2.1 bis 2.6 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
- 3. die Merkmale gemäß Punkt 3.1 bis 3.5 der Anlage durch Verwendung der vom Bundes-ministerium für Finanzen nach der Steuerstatistik-Verordnung übermittelten und gemäß § 15 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 anonymisierten Daten der Lohnzettel, Einkommen-steuer- und Arbeitnehmerveranlagungsbescheide;
- 4. die Merkmale gemäß Punkt 4.1 und 4.2 der Anlage unter Heranziehung der gemäß § 15 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 anonymisierten Daten der Bildungsstandstatistik (§ 10 des Bildungsdokumentationsgesetzes);
- 5. die Merkmale gemäß Punkt 5.1 bis 5.29 der Anlage durch Befragung bei den statistischen Einheiten.
Auswahl der Stichprobe
§ 6. Die Bundesanstalt hat die statistischen Einheiten gemäß § 3 durch eine repräsentative Zufallsstichprobe entsprechend Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 198/2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik der betrieblichen Bildung aus dem Register der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen.
Auskunftserteilung
§ 7. (1) Die Auskunftserteilung über die von der Bundesanstalt gemäß § 6 ausgewählten statistischen Einheiten erfolgt auf freiwilliger Basis.
(2) Zur Auskunftserteilung sind die natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die die betreffenden statistischen Einheiten im eigenen Namen betreiben, heranzuziehen.
Pflichten des Inhabers von Verwaltungsdaten
§ 8. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die Daten gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 auf Verlangen der Bundesanstalt innerhalb von acht Wochen kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten hat bei natürlichen Personen unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung ohne Namen der Betroffenen zu erfolgen.
Veröffentlichung
§ 9. (1) Die Bundesanstalt hat die Daten der Statistik der betrieblichen Bildung in Entsprechung des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung bis spätestens Ende Juni 2017 an die Europäische Kommission (Eurostat) zu übermitteln.
(2) Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse in Form von Tabellen bis spätestens Oktober 2017 und in Form eines Berichtes bis spätestens März 2018 der Öffentlichkeit unentgeltlich im Internet zur Verfügung zu stellen.
Evaluierung
§ 10. Gemäß Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung hat die Bundesanstalt bis spätestens 21 Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums der Erhebung der Europäischen Kommission (Eurostat) einen Qualitätsbericht vorzulegen.
Kostenersatz
§ 11. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat der Bundesanstalt die mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung entstehenden Kosten in der Höhe von 330 045 Euro gemäß § 32 des Bundesstatistikgesetzes 2000 abzugelten.
Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 12. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
Verweisungen
§ 13. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der folgenden Fassung anzuwenden:
- 1. Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 1 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14;
- 2. Verordnung (EG) Nr. 198/2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik der betrieblichen Bildung, ABl. Nr. L 32 vom 04.02.2006 S. 15 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1153/2014, ABl. Nr. L 309 vom 30.10.2014 S. 9;
- 3. Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
- 4. Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2015;
- 5. E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV), BGBl. II Nr. 289/2004;
- 6. Steuerstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 229/2003 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 252/2011.
Anlage 1
Mitterlehner
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