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BGBl II 137/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

137. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2b im Bereich der Justizanstalten

137. Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2b im Bereich der Justizanstalten geändert wird

Aufgrund der §§ 25 bis 31, 60 Abs. 3, und 144 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2b im Bereich der Justizanstalten, BGBl. II Nr. 124/2006, wird wie folgt geändert:

1. Die Tabelle in § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Phase

1

2

3

L

e

h

r

g

a

n

g

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k

o

n

fe

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z

4

E

i

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n

f

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e

n

z

5

Bezeichnung des Ausbildungs-

abschnitts

Einführung

Praxisblock I (begleitende Einführung in das Arbeitsfeld)

Berufs-spezifische Grundlagen

Praxisblock II

(Integration in das Arbeitsfeld)

Vertiefung und Abschluss

Ausbildungs-

form

Lehrgänge; allenfalls

e-learning-Systeme

Schulungen am Arbeitsplatz; praktische Verwen-dungen

Lehrgänge; allenfalls

e-learning-Systeme

Schulungen am

Arbeitsplatz; praktische Verwen-dungen

Lehrgänge; allenfalls

e-learning-Systeme

Dauer

3 Wochen

8 Wochen

24 Wochen

13 Wochen

4 Wochen

Ort

Ausbildungs-

zentrum

(oder Außenstelle)

Aus-bildungs-anstalten

Ausbildungs-zentrum

(oder Außenstelle)

Stamm-anstalt

Ausbildungs-zentrum (oder Außenstelle)

2. In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „von der Dienstbehörde erster Instanz“ durch die Wortfolge „vom Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

3. In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „von den Dienstbehörden erster Instanz“ durch die Wortfolge „vom Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

4. In § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge „der zuständigen Dienstbehörde erster Instanz“ durch die Wortfolge „dem Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

5. § 6 Abs. 7 entfällt.

6. In § 7 Abs. 3 wird das Wort „fünften“ durch das Wort „vierten“ ersetzt.

7. In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „der zuständigen Dienstbehörde erster Instanz“ durch die Wortfolge „dem Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

8. In § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Dienstbehörde “ durch die Wortfolge „dem Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

9. In § 10 Abs. 4 wird die Wortfolge „von der Dienstbehörde erster Instanz“ durch die Wortfolge „vom Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

10. § 11 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Unterricht ist tunlichst mit praktischen Übungen zu verbinden.“

11. § 12 Abs. 1 lautet:

„§ 12 (1) Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) hat insgesamt 21 (Arbeits-)Wochen zu dauern. Sie ist im Ausmaß von acht (Arbeits-)Wochen in einer Ausbildungsanstalt und im Ausmaß von 13 (Arbeits-)Wochen in der Stammanstalt des Auszubildenden zurückzulegen.“

12. In § 13 Abs. 3 wird die Wortfolge „die Dienstbehörde“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

13. In § 13 Abs. 4 wird die Wortfolge „jeweiligen Leiter der Dienstbehörde erster Instanz“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

14. § 14 Abs. 2 lautet:

„(2) Hinsichtlich der Ausbildungsmodule des dritten Ausbildungsblocks (berufsspezifische Grundlagen) findet die Dienstprüfung in Teilprüfungen statt. Jede Teilprüfung kann in Form einer Klausurarbeit, einer praktischen Prüfung und/oder einer mündlichen Prüfung stattfinden und ist vor einer Einzelprüferin oder einem Einzelprüfer abzulegen. Die Zuweisung zu einer Teilprüfung erfolgt von Amts wegen durch das Bundesministerium für Justiz in Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der zentralen Bildungseinrichtung für den Strafvollzug, und zwar so zeitgerecht, dass die Zuweisung zur (abschließenden) Dienstprüfung rechtzeitig erfolgen kann. Die jeweilige Form der Teilprüfung ist vom Bundesministerium für Justiz in Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der zentralen Bildungseinrichtung für den Strafvollzug generell festzulegen. Als Prüferin oder Prüfer ist vom Bundesministerium für Justiz in Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der zentralen Bildungseinrichtung für den Strafvollzug jeweils die oder der Lehrbeauftragte für das betreffende Fach oder ein Mitglied der Prüfungskommission zu bestimmen.“

15. In § 14 Abs. 4 wird die Wortfolge „von der Dienstbehörde, die den Ausbildungslehrgang veranstaltet hat,“ durch die Wortfolge „vom Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

16. In § 16 Abs. 1 wird im ersten Satz der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt.

17. § 18 Abs. 1 bis 3 lauten:

§ 18. (1) Beim Bundesministerium für Justiz ist eine Prüfungskommission einzurichten.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission sowie die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende der Prüfungskommission werden vom Bundesminister für Justiz für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Dabei ist auf deren fachliche und pädagogische Qualifikationen sowie bei der Vorsitzenden oder beim Vorsitzenden auch auf deren bzw. dessen Erfahrung auf dem Gebiet der Personalentwicklung Bedacht zu nehmen.

(3) Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission hat das Bundesministerium für Justiz aus dem Kreis der Justizbediensteten der Verwendungsgruppe E 1 und E 2a, des höheren und des gehobenen Dienstes sowie gleichzuhaltender Verwendungs- und Besoldungsgruppen unter Bedachtnahme auf deren fachliche und pädagogische Qualifikation für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.“

18. § 19 Abs. 1 lautet:

§ 19. (1) Ein Prüfungssenat besteht jeweils aus drei Mitgliedern beiderlei Geschlechts. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, im Verhinderungsfall die Vertretung, bestimmt vor jeder Dienstprüfung aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungssenats und die beiden weiteren Mitglieder. Als Vorsitzende von Prüfungssenaten sollen tunlichst leitende Beamtinnen oder Beamte des Bundesministeriums für Justiz, Leiterinnen oder Leiter von Justizanstalten sowie Bedienstete der im § 13 zweiter Satz StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015, genannten Bildungseinrichtung herangezogen werden. Mindestens ein Mitglied (tunlichst jedoch mehrere Mitglieder) des jeweiligen Prüfungssenats ist (sind) aus dem Kreis der Vortragenden des betreffenden Ausbildungslehrgangs zu bestimmen.“

19. In § 20 Abs. 5 wird die Wortfolge „den Leiter der jeweiligen Dienstbehörde erster Instanz“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium für Justiz“ und die Wortfolge „der Dienstbehörde erster Instanz“ durch die Wortfolge „dem Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

20. In § 22 Abs. 1 wird die Wortfolge „von den Dienstbehörden unter Berücksichtigung von Vorgaben des Bundesministeriums für Justiz“ durch die Wortfolge „vom Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

21. In § 23 Abs. 2 wird die Wortfolge „die jeweilige Dienstbehörde“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt; der Satz „Die Anrechnung bedarf der Zustimmung durch das Bundesministerium für Justiz“ entfällt.

22. Dem § 24 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Die §§ 5 Abs. 2 und 3, 6 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 3, 8 Abs. 3, 9 Abs. 2, 10 Abs. 4, 11 Abs. 2, 12 Abs. 1, 13 Abs. 3 und 4, 14 Abs. 2 und 4, 16 Abs. 1, 18 Abs. 1, 2 und 3, 19 Abs. 1, 20 Abs. 5, 22 Abs. 1, 23 Abs. 2 sowie die Anlagen 1, 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.5 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 137/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 6 Abs. 7 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der gegenständlichen Verordnung außer Kraft.

(6) Vor Inkrafttreten der Verordnung begonnene Grundausbildungen können gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 124/2006 weitergeführt und abgeschlossen werden.“

23. Die Anlagen lauten:

(siehe Anlagen)

Anlage 1

Anlage 1 

Brandstetter

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