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BGBl II 130/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

130. Verordnung: Skibautechnik-Ausbildungsordnung

130. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Skibautechnik (Skibautechnik-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2015, wird verordnet:

Lehrberuf Skibautechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Skibautechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Skibautechniker oder Skibautechnikerin) zu bezeichnen

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Skibautechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Auswählen, Annehmen, Prüfen (zB Holzfeuchtemessungen) auf Verwendbarkeit und Lagern der betriebsspezifischen Werk- und Hilfsstoffe,
  2. 2. Laden der Bestückungswagen mit den notwendigen Zwischenprodukten wie zB Laufflächen, Holzkerne, Glasfasermatten, Stahlkanten, Deko-Folien sowie Einlegen der Zwischenprodukte in die Pressformen und Vorbereiten zur Pressung,
  3. 3. Bedienen der betriebsspezifischen Produktionsmaschinen und -anlagen zur Skiherstellung,
  4. 4. Finalisieren der Ski durch Bedrucken und Montieren der Skispitzen,
  5. 5. Überwachen und Sicherstellen der Produktqualität sowie materialgerechtes Verpacken und Lagern der Produkte,
  6. 6. Warten, Pflegen und einfaches Instandhalten der betriebsspezifischen Produktionsmaschinen und -anlagen,
  7. 7. Ausführen aller Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und der einschlägigen Umweltstandards.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Skibautechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

2.

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

3.

Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs

Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes

4.

Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)
In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:

4.1

Methodenkompetenz: zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc.

4.2

Soziale Kompetenz: zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc.

4.3

Personale Kompetenz: zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc.

4.4

Kommunikative Kompetenz: zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen

4.5

Arbeitsgrundsätze: zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc.

4.6

Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen

5.

Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung

Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

6.

Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes

7.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

8.

Kenntnis der Werkstoffe (Holz wie zB Esche, Pappel, Okume, Paulownia sowie Carbon, Titanal, Stahl, Glasfaser, Kunststoffe usw.) und Hilfsstoffe (zB Kunstharze, Kleber usw.), ihrer Eigenschaften, Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten sowie Anwendungsmöglichkeiten

9.

Kenntnis der unterschiedlichen Skiarten (Alpinski, Sprungski, Langlaufski usw.) hinsichtlich ihres Aufbaus und Anforderungen des Anwenders

10.

Kenntnis der unterschiedlichen Verfahren zur Skierzeugung wie Injektionsverfahren, Verbundbauweise, RIM-Bauweise und Sandwichbauweise sowie der dazu notwendigen einzelnen Arbeitsschritte

11.

Kenntnis der Skikenndaten wie Länge, Kantenlänge, Vorspannung, Skigeometrie (Shape, Taillierung, Einzug, Konstruktionsradius), Flex/Biegelinie, Torsion, Schwingungsverhalten und Dämpfung

12.

Kenntnis der Grundlagen der Entwicklung, des Designs und der Testung von neuen Skimodellen

13.

Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen wie zB von Skizzen, Zeichnungen, Arbeitsanweisungen, Ablaufplänen, Bedienungsanleitungen, Wartungsplänen, Instandhaltungsplänen und Schaltplänen

14.

Kenntnis der Lagerungsvorschriften, der Organisation, der Arbeitsabläufe und der technischen Einrichtungen im Lager

15.

Mitarbeiten beim Auswählen, Annehmen, Prüfen (zB Holzfeuchtemessungen) auf Verwendbarkeit und Lagern der betriebsspezifischen Werk- und Hilfsstoffe

Auswählen, Annehmen, Prüfen (zB Holzfeuchtemessungen) auf Verwendbarkeit und Lagern der betriebsspezifischen Werk- und Hilfsstoffe

16.

Kenntnis der berufsspezifischen Holzbearbeitungsmaschinen (wie zB Fräsen), ihres Aufbaus, ihrer Funktion und ihrer Bedienung

17.

Mitarbeiten beim Bedienen der betriebsspezifischen Holzbearbeitungsmaschinen zum Zurichten der Holzkerne

Bedienen der betriebsspezifischen Holzbearbeitungsmaschinen zum Zurichten der Holzkerne

18.

Mitarbeiten beim Laden der Bestückungswagen mit den notwendigen Zwischenprodukten wie zB Laufflächen, Holzkerne, Glasfasermatten, Stahlkanten, Deko-Folien

Laden der Bestückungswagen mit den notwendigen Zwischenprodukten wie zB Laufflächen, Holzkerne, Glasfasermatten, Stahlkanten, Deko-Folien

19.

Mitarbeiten beim Einlegen der Zwischenprodukte in die Pressformen sowie beim manuellen und maschinellen Aufbringen des Kunstharzes bzw. des PU-Schaums

Einlegen der Zwischenprodukte in die Pressformen sowie manuelles und maschinelles Aufbringen des Kunstharzes bzw. des PU-Schaums

20.

Kenntnis der berufsspezifischen Produktionsmaschinen und -anlagen (wie zB Skipressen, Konturstraßen, Schleifstraßen), ihres Aufbaus, ihrer Funktion und ihrer Bedienung

21.

Mitarbeiten beim Bedienen der betriebsspezifischen Produktionsmaschinen und -anlagen

Bedienen der betriebsspezifischen Produktionsmaschinen und -anlagen

22.

Kenntnis der Grundlagen des Sieb- und Digitaldrucks sowie der dazu benötigten Maschinen

23.

Mitarbeiten beim Bedrucken der Ski

Bedrucken der Ski

24.

Mitarbeiten beim Montieren der Skispitzen

Montieren der Skispitzen

25.

Kenntnis der Prüfmethoden zum Überwachen und Sicherstellen der Produktqualität und zur Paarung (zB Flex-Wert)

26.

Mitarbeiten beim Überwachen und Sicherstellen der Produktqualität

Überwachen und Sicherstellen der Produktqualität

27.

Mitarbeiten beim materialgerechten Verpacken sowie Lagern der Produkte

Materialgerechtes Verpacken sowie Lagern der Produkte

28.

Messen und Prüfen von Metallen und Kunststoffen unter Anwendung von Messgeräten und Lehren

29.

Einfaches manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen, wie zB Bohren, Schleifen, Drehen, Fräsen, Verbinden (Schweißen, Löten), Trennen auch unter Verwendung von Maschinen und Geräten

30.

Grundkenntnisse der Funktion und des Einsatzes von rechnergestützen (CNC)-Produktionsmaschinen

Kenntnis der Funktion und des Einsatzes von rechnergestützen (CNC)-Produktionsmaschinen

31.

Grundkenntnisse der frühzeitigen Erkennung von Störungen an betriebsspezifischen Produktionsmaschinen und

-anlagen sowie der einzuleitenden Maßnahmen

Kenntnis der frühzeitigen Erkennung von Störungen an betriebsspezifischen Produktionsmaschinen und -anlagen sowie der einzuleitenden Maßnahmen

32.

Kenntnis des vorbeugenden Wartens (Wartungspläne) und Instandhaltens sowie Mitarbeit beim Warten, Pflegen und einfachen Instandhalten der betriebsspezifischen Produktionsmaschinen und -anlagen

Warten, Pflegen und einfaches Instandhalten der betriebsspezifischen Produktionsmaschinen und -anlagen

33.

Grundkenntnisse der Elektrotechnik, Hydraulik und Pneumatik

Grundkenntnisse der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik

34.

Grundkenntnisse der wichtigsten elektrischen und elektronischen Bauteile und Baugruppen

35.

Kenntnis der elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Antriebe

Bedienen und Überwachen von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Antrieben

36.

Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen

37.

Grundkenntnisse der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle

Kenntnis und Anwendung des unternehmensspezifischen Qualitätsmanagements einschließlich Dokumentation

38.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz – BAG)

39.

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

40.

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

41.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit

42.

Kenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen

43.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

     

(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, zu entsprechen.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 5. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten/innen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung sollte in der Regel vor der praktischen Prüfung abgehalten werden.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

Fachkunde

§ 6. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Werk- und Hilfsstoffe,
  2. 2. Werkzeuge,
  3. 3. Produktionsmaschinen und -anlagen,
  4. 4. Skikenndaten,
  5. 5. Oberflächenbehandlung.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

§ 7. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Längen- und Flächenberechnung,
  2. 2. Volums- und Masseberechnung,
  3. 3. Prozentrechnung,
  4. 4. Materialbedarfsberechnung,
  5. 5. Keilkurvenberechnungen.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 8. (1) Die Prüfung hat das das Anfertigen einer einschlägigen Fertigungszeichnung nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 9. (1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission die Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags zu umfassen.

(2) Die Aufgabe hat sich auf die Ausführung von einzelnen Arbeitsschritten des Skiproduktionsprozesses unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem/der Prüfungskandidaten/in anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(4) Die Prüfung ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Genauigkeit und Einhaltung der Vorgaben,
  2. 2. fachgerechte Ausführung,
  3. 4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Maschinen, Geräte und Materialien.

Fachgespräch

§ 10. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des/der Prüfungskandidaten/in festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Apparate, Geräte, Werkzeuge oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden/jede Prüfungskandidaten/in zumindest 20 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des/der Prüfungskandidaten/in nicht möglich ist.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2016 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 15. Oktober 1984, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe – einschließlich für den Lehrberuf Skierzeuger – erlassen werden und eine Verordnung, mit der Ausbildungsvorschriften erlassen wurden, geändert wird, BGBl. Nr. 440/1984, in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2005, tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2016 außer Kraft.

(3) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Skierzeuger, BGBl. Nr. 666/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 398/1984, tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2016 außer Kraft.

(4) Lehrlinge, die am 31. Mai 2016 im Lehrberuf Skierzeuger ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(5) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Skierzeuger gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Skibautechnik voll anzurechnen.

Mitterlehner

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