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BGBl III 88/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

88. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

88. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Aserbaidschan am 3. Mai 2016 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (BGBl. Nr. 96/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 4/2016) hinterlegt und anlässlich dessen nachstehende Erklärung abgegeben:

„Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens in ihren von der Republik Armenien besetzten Gebieten (Region Berg-Karabach und umgebende Provinzen) bis zu deren Befreiung von der Besetzung nicht gewährleisten kann.“

Ostermayer

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