vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 68/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

68. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

68. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat das Vereinigte Königreich11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 4/1987 idF BGBl. III Nr. 138/2006. den Geltungsbereich der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (BGBl. Nr. 443/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 176/2015) mit Wirksamkeit vom 16. März 2016 auf Anguilla und die Cayman-Inseln ausgedehnt und anlässlich dessen erklärt, dass die Ausdehnung denselben Erklärungen und Vorbehalten, die vom Vereinigten Königreich abgegeben wurden, mit der Maßgabe unterliegt, dass diese auf die Territorien und deren Gesetze anwendbar sind.

Darüber hinaus hat das Vereinigte Königreich folgenden zusätzlichen Vorbehalt bezüglich der Cayman-Inseln erklärt:

„Die Cayman-Inseln behalten sich das Recht vor, jene Einwanderungsgesetze, welche die Einreise auf die Cayman-Inseln sowie den Aufenthalt auf und die Ausreise von diesen regeln, weiterhin anzuwenden, sofern dies von Zeit zu Zeit für nötig erachtet werden sollte, und demgemäß erfolgt die Annahme des Art. 15 Abs. 4 sowie der anderen Bestimmungen dieser Konvention vorbehaltlich der Bestimmungen derartiger Gesetze in Bezug auf Personen, die nach der Rechtslage der Cayman-Inseln zum betreffenden Zeitpunkt kein Recht haben, auf die Cayman-Inseln einzureisen und sich dort aufzuhalten.“

Ostermayer

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)