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BGBl III 65/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

65. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll V)

65. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Protokolls über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll V)

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Bahrain am 11. März 2016 seine Zustimmung notifiziert, durch das Protokoll über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll V) (BGBl. III Nr. 40/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 244/2014) gemäß Art. 4 des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, gebunden zu sein.

Ostermayer

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