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BGBl III 46/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

46. Kundmachung: Geltungsbereich des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs

46. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat El Salvador am 3. März 2016 seine Beitrittsurkunde zum Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. III Nr. 180/2002, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 96/2015, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. III Nr. 62/2015) hinterlegt und anlässlich dessen nachstehende Erklärung abgegeben:

„Gemäß Art. 87 Abs. 1 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt die Republik El Salvador, dass alle Ersuchen um Zusammenarbeit auf diplomatischem Wege übermittelt werden müssen.

Gemäß Art. 87 Abs. 2 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt die Republik El Salvador, dass Ersuchen um Zusammenarbeit und allfällige Zusatzdokumente in spanischer Sprache abgefasst oder mit einer Übersetzung ins Spanische versehen sein müssen.“

Ostermayer

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