201. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend die Beendigung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kuba über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus samt Anhang
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Kuba haben einvernehmlich festgestellt, dass das nachstehende Abkommen gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge mit dem Inkrafttreten des am 16. Dezember 2015 in Havanna unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kuba samt Anhang, BGBl. III Nr. 87/2016, als beendet anzusehen ist:
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kuba über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus samt Anhang, BGBl. Nr. 574/1992.
Drozda
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