vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 195/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

195. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

195. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Zentralafrikanische Republik am 11. Oktober 2016 ihre Beitrittsurkunde zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (BGBl. III Nr. 104/2012, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 98/2016) hinterlegt.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Peru11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 144/2013. am 22. Juli 2016 eine Erklärung betreffend die Anerkennung der Zuständigkeit des Ausschusses gemäß Art. 31 des Übereinkommens abgegeben.

Drozda

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)