187. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (BGBl. III Nr. 93/2004, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 131/2015) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: |
Bahamas | 28. September 2015 |
Samoa | 29. April 2016 |
Vereinigte Arabische Emirate | 2. März 2016 |
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde haben die Vereinigten Arabischen Emirate einen Vorbehalt1 in Bezug auf Art. 3 Abs. 5 des Fakultativprotokolls angebracht.
Weiters wird die Kundmachung in BGBl. III Nr. 93/2004 dahingehend berichtigt, dass Dänemark den Anwendungsbereich des gegenständlichen Fakultativprotokolls am 10. Oktober 2016 auf Grönland und die Färöer-Inseln ausgedehnt hat.
Drozda
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