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BGBl III 148/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

148. Kundmachung: Geltungsbereich des Zweiten Protokolls aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

148. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Zweiten Protokolls aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union vom 25. Juli 2016 ist das Zweite Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (BGBl. III Nr. 136/2009, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 38/2014) durch Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 17. Mai 2016 für Kroatien11 Gemäß Artikel 3 Abs. 4 und 5 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (BGBl. III Nr. 171/2013) ist Kroatien dem Zweiten Protokoll vom 19. Juni 1997 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, kraft der Beitrittsakte beigetreten. mit 1. Juni 2016 in Kraft getreten.

Drozda

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