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BGBl III 122/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

122. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

122. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Demokratische Volksrepublik Korea am 17. Juni 2016 ihre Beitrittsurkunde zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. III Nr. 84/2005, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 163/2015) hinterlegt und anlässlich dessen nachstehende Vorbehalte erklärt:

„1. In Übereinstimmung mit Art. 35 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea, dass sie sich nicht an Art. 35 Abs. 2 gebunden erachtet.

2. In Bezug auf Art. 10 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea, dass sie sich teilweise nicht an Art. 10 gebunden erachtet, weil die Verantwortlichkeit von juristischen Personen im Strafrecht der Demokratischen Volksrepublik Korea nicht vorgesehen ist.“

Drozda

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