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BGBl III 111/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

111. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

111. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Laut Mitteilungen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank (BGBl. III Nr. 9/2016, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 50/2016) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung

der Ratifikationsurkunde:

Bangladesch

22. März 2016

Kasachstan

18. April 2016

Kirgisistan

11. April 2016

Schweiz

25. April 2016

Vietnam

11. April 2016

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten eine Erklärung gemäß Art. 51 Abs. 2 des Übereinkommens abgegeben:

Schweiz:

Gemäß Art. 51 Abs. 2 behält die Schweiz sich und ihren Gebietskörperschaften das Recht vor, Gehälter und sonstige Bezüge zu besteuern, die seitens der Bank an in der Schweiz wohnhafte Schweizer Bürger und an andere Personen mit ständigem Wohnsitz in der Schweiz bezahlt werden.

Vietnam:

Die Sozialistische Republik Vietnam behält sich und ihren Gebietskörperschaften das Recht vor, die gegebenenfalls von der Bank an Staatsbürger oder Staatsangehörige der Sozialistischen Republik Vietnam gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge zu besteuern.

Drozda

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