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BGBl I 125/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

125. Bundesgesetz: Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Bundesvermögen sowie Anhebungsverzicht
(NR: GP XXV RV 782 AB 827 S. 98 .)

125. Bundesgesetz betreffend Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Bundesvermögen sowie Anhebungsverzicht

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Ermächtigung zur Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

Der Bundesminister für Finanzen wird zur Veräußerung nachstehenden unbeweglichen Bundesvermögens ermächtigt, wobei die Verwertung bestmöglich zu erfolgen hat. Für Liegenschaften in der Verwaltung des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport gilt der § 2 Abs. 2 SIVBEG-Errichtungsgesetz - SIVBEG-EG, BGBl. I Nr. 92/2005, sinngemäß.

Bundesland oder Ausland:

EZ oder

Flächenausmaß:

Grundstücknummer(n) oder

Adresse:

KG oder

Bezeichnung:

573, 701, 1451, 1540

alle

41002 Freistadt

570

798/2

45204 Lustenau

T

253

894/1

87011 Vomp

Algerien

3.281 m2

Stadtteil EL-Mouradia

Abdelkader Toumer

Algier - Abdessalem

Baugrundstück mit Altbestand

Belgien

2.542 m2

Stadtteil 1180 Uccle

Avenue de Napoléon 35-37

Residenz (bilateral) Brüssel

Kolumbien

1.272 m²

Calle 87, Nr. 15-55, Bogotá

ehem. Residenz

Polen

4.475 m²

Krupniczastr. 40/Cybulskiego 9

ehem. Generalkonsulat Krakau

Artikel 2

Belastung von unbeweglichem Bundesvermögen

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das sich in der Verwaltung des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft befindliche Grundstück 1020/3, Einlagezahl 2754 in der Katastralgemeinde 01660 Kagran mit einem Baurecht auf die Dauer von bis zu 30 Jahren zu belasten, sofern dies zur Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung notwendig oder zweckmäßig erscheint, wobei das durch einen zertifizierten Sachverständigen für Immobilienbewertung zu ermittelnde Entgelt wertzusichern ist. Darüber hinaus wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den diesbezüglich angemessenen jährlichen Bauzins längstens bis zum 31. Juli 2024 nicht oder nicht bis zur vollen möglichen Höhe einzuheben.

Artikel 3

Zinsanhebungsverzicht

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, auf den in der Verwaltung des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft stehenden und von den Wiener Sängerknaben genutzten Objekten und Anlagen, alle eingetragen in Einlagezahl 30 in der Katastralgemeinde 01657 Leopoldstadt (Palais Augarten und Josefstöckl samt festgelegter Umgebungsfläche) rückwirkend bis zum April 2013 auf die Einhebung des einseitig erhöhten Mietzinses hinsichtlich des seit 1948 bzw. 1950 bestehenden Mietvertrages mit dem Verein der Wiener Sängerknaben für ihre Schulnutzungen im Augarten, 1020 Wien, Obere Augartenstraße 1 zu verzichten; dies gilt auch für zukünftig einseitig zu erhöhende Mietzinse, wobei damit kein endgültiger Verlust des bestandsrechtlichen beziehungsweise mietrechtlichen Anhebungsrechtes verbunden ist und der Verein der Wiener Sängerknaben seinen bezüglichen Verpflichtungen sowie Aufgaben im Rahmen des Betriebes einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht nachkommt.

Artikel 4

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Fischer

Faymann

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