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BGBl II 86/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

86. Verordnung: Änderung der Milchmeldeverordnung 2010

86. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Milchmeldeverordnung 2010 geändert wird

Auf Grund der §§ 22, 23, 27 Abs. 2 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2014, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Meldepflichten in der Milchwirtschaft (Milchmeldeverordnung 2010 - MMV 2010, BGBl. II Nr. 249/2010, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 1 lautet:

  1. „1. der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671,“

2. Am Ende von § 1 Z 4 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 über Viehbestands- und Fleischstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG, ABl. Nr. L 321 vom 01.12.2008 S. 1.“

3. § 3 samt Überschrift lautet:

„Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Erstankäufer gemäß Art. 151 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ;
  2. 2. Betriebe, die - ohne selbst Erstankäufer gemäß Z 1 zu sein - Milch körperlich übernehmen, Konsummilch oder Milcherzeugnisse bearbeiten, verarbeiten oder herstellen, auch wenn die Milch zur weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung an andere Unternehmen abgegeben wird.

(2) Milch im Sinne dieser Verordnung ist das Gemelk einer oder mehrerer Kühe, Schafe, Ziegen oder Büffel. Die Meldepflichten gemäß den §§ 5 bis 7 (ausgenommen § 6 Abs. 1) beziehen sich jedoch nur auf Kuhmilch.

(3) Die jährlichen Meldungen im Sinne dieser Verordnung beziehen sich auf das Kalenderjahr, im Kalenderjahr 2015 jedoch lediglich auf den Zeitraum von 1. April bis 31. Dezember 2015.“

4. § 4 entfällt.

5. § 5 samt Überschrift lautet:

„Monatsmeldungen

§ 5. (1) Die Unternehmen haben monatlich zu melden:

  1. 1. den Rohstoffeingang (Menge der angelieferten rohen Kuhmilch, angegeben in Kilogramm);
  2. 2. den Rohstoffeingang (Menge, angegeben in Kilogramm, Fettgehalt und Eiweißgehalt der angelieferten rohen Kuhmilch), getrennt nach Eigenanlieferung und zugekaufter Menge, wobei der Rohstoffeingang nach den jeweiligen Mitgliedstaaten bzw. Drittstaaten getrennt anzuführen ist;
  3. 3. den Milchversand (Menge, angegeben in Kilogramm, Fettgehalt und Eiweißgehalt der versendeten Kuhmilch und des versendeten Rahms), untergliedert in
    1. a) Lieferungen innerhalb des Bundesgebietes und
    2. b) Lieferungen in andere Staaten;
  4. 4. die Herstellung von Milch und Milcherzeugnissen;
  5. 5. den Bestand von Milch und Milcherzeugnissen;
  6. 6. den Absatz von Milch und Milcherzeugnissen;
  7. 7. den Auszahlungspreis für Milch und
  8. 8. nachstehende Daten je Milcherzeuger:
    1. a) die Betriebsnummer;
    2. b) wenn vorhanden die Liefernummer;
    3. c) die Liefermenge in Kilogramm und
    4. d) die gelieferten Fetteinheiten.

(2) Die AMA ist berechtigt, von den Unternehmen Daten hinsichtlich des Eiweißeinsatzes in den Milchprodukten zu fordern, soweit dies zur Beurteilung der Eiweißsituation erforderlich ist.

(3) Milcherzeuger, die rohe Kuhmilch in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Drittstaaten liefern, haben monatlich die gelieferte Menge, angegeben in Kilogramm, Fettgehalt und Eiweißgehalt unter Angabe ihrer Betriebsnummer zu melden. Der Milcherzeuger kann diese Meldeverpflichtung dem Erstankäufer (Art. 151 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ) übertragen.“

6. § 6 samt Überschrift lautet:

„Jahresmeldungen

§ 6. (1) Unternehmen, die Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch übernehmen, haben jährlich den Rohstoffeingang und die Rohstoffverwendung zu melden.

(2) Die Unternehmen haben jährlich die Anzahl der Arbeiter und Angestellten in den Betrieben zu melden.

(3) Direktverkäufer, die jährlich mindestens 10 000 kg rohe Kuhmilch für die Direktvermarktung einsetzen, haben jährlich die für die Direktvermarktung eingesetzte Menge, angegeben in Kilogramm, zu melden.“

7. § 8 samt Überschrift lautet:

„Sonstige Meldepflichten

§ 8. (1) Im Falle einer unmittelbar drohenden Störung oder einer bereits eingetretenen Versorgungsstörung im Sinne des § 1 des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1997, BGBl. Nr. 789/1996, kann die AMA abweichend von den §§ 5 bis 7 Meldungen für eine kürzere Berichtsperiode verlangen.

(2) Die AMA wird ermächtigt, den geschätzten Auszahlungspreis für Lieferungen des laufenden Monats bei den Unternehmen zu erheben.

(3) Die Zentrale Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter (ZAR) hat der AMA jeweils zum Stichtag 1. Juni und 1. Dezember die Anzahl der Milchkühe und die Anzahl der Mutterkühe der unter Milch- bzw. Fleischleistungskontrolle stehenden Betriebe einschließlich deren LFBIS-Nummern zu melden. Die Meldung hat bis spätestens 20. des dem Stichtag folgenden Monats zu erfolgen.“

8. § 9 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Meldepflichten des Unternehmens obliegen dem Inhaber bzw. dem verantwortlichen Leiter.“

9. § 10 samt Überschrift lautet:

„Zeitpunkt der Meldungen

§ 10. An die AMA sind zu übermitteln:

  1. 1. die wöchentlichen Preismeldungen (§ 7 Abs. 1) spätestens bis Dienstag, 15.00 Uhr in der AMA einlangend,
  2. 2. die monatlichen Meldungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und 7 und gemäß Abs. 4 spätestens am 22. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats,
  3. 3. die monatlichen Meldungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 spätestens am letzten Tag des Monats nach Ablauf des Berichtsmonats,
  4. 4. die monatlichen Meldungen gemäß § 7 Abs. 2 spätestens am 8. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats und
  5. 5. die jährlichen Meldungen (§ 6) spätestens am 31. März nach Ablauf des Berichtsjahres.“

10. § 15 wird folgender Abs.4 angefügt:

„(4) Die §§ 3, 5, 6, 8, 9 Abs. 3 und 10 sowie der Entfall des § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 86/2015 sind auf Sachverhalte, die sich auf den Zeitraum ab 1.April 2015 beziehen, anzuwenden.“

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