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BGBl II 67/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

67. Verordnung: Änderung der WFA-Grundsatz-Verordnung

67. Verordnung des Bundeskanzlers, mit der die WFA-Grundsatz-Verordnung geändert wird

Auf Grund des § 17 Abs. 3 erster Satz und des § 18 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2012, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die WFA-Grundsatz-Verordnung - WFA-GV, BGBl. II Nr. 489/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 5 betreffenden Zeile die Zeile „§ 5a Bündelung“ eingefügt. Die Einträge „3. Abschnitt“, „4. Abschnitt“ und „5. Abschnitt“ werden durch die Einträge „4. Abschnitt“, „5. Abschnitt“ und „6. Abschnitt“ ersetzt; nach dem Eintrag zu § 10 werden folgende Einträge eingefügt:

„3. Abschnitt

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

§ 10a. Voraussetzungen der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung

§ 10b. Systematische Schritte der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung

§ 10c. Finanzielle Auswirkungen

§ 10d. Ergebnisdarstellung“

2. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Diese Verordnung legt das grundsätzliche Vorgehen bei der Durchführung einer wirkungsorientierten Folgenabschätzung und einer vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung fest, zudem, welche konkreten Wirkungsdimensionen abzuschätzen und gemäß welchen Kriterien Auswirkungen als wesentlich zu qualifizieren sind.“

3. In § 4 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

  1. „1a. Die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung ist ein Verfahren gemäß Z 1, das geringeren Anforderungen hinsichtlich der Aufbereitung unterliegt.“

4. In § 4 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt:

  1. „4a. Ein Vorhabenbündel besteht aus mehreren Regelungsvorhaben oder sonstigen Vorhaben, denen in sachlicher, legistischer, organisatorischer oder budgetärer Hinsicht ein einheitliches Ziel zugrunde liegt.“

5. In § 4 Z 10 entfällt der letzte Satz.

6. In § 5 Abs. 2 wird die Wortfolge „jeweils pro Regelungsvorhaben, beziehungsweise Regelungskomplex,“ durch die Wortfolge „für jedes Regelungsvorhaben“ ersetzt.

7. In § 5 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Liegt mehreren Regelungsvorhaben oder sonstigen Vorhaben in sachlicher, legistischer, organisatorischer oder budgetärer Hinsicht ein einheitliches Ziel zugrunde, dürfen sie gebündelt werden (§ 5a). Abweichend von Abs. 2 kann in diesem Fall die wirkungsorientierte Folgenabschätzung für das Vorhabenbündel durchgeführt werden oder eine bestehende wirkungsorientierte Folgenabschätzung aktualisiert werden. Voraussetzung für die Bündelung von Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 und sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 ist das Vorliegen einer bilateralen Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 der Vorhabensverordnung, BGBl. II Nr. 22/2013, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 70/2015.“

8. Dem § 5 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Das haushaltsleitende Organ, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet oder das Vorhaben vorbereitet wird, hat von den haushaltsführenden Stellen innerhalb seines Wirkungsbereichs sowie durch Koordination mit den durch die Auswirkungen in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen haushaltsleitenden Organen die notwendigen Angaben für die Durchführung der Abschätzung einzuholen; die mitwirkenden Organe sind, im Rahmen ihrer organisatorischen Möglichkeiten, zur Mitwirkung bei der Ermittlung der Auswirkungen verpflichtet.“

9. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:

„Bündelung

§ 5a. (1) Pro Vorhabenbündel (§ 5 Abs. 2a) hat das haushaltsleitende Organ zu erläutern, welche Regelungsvorhaben oder sonstigen Vorhaben gebündelt werden.

(2) Die wirkungsorientierte Folgenabschätzung pro Vorhabenbündel ist zu aktualisieren, falls sich insbesondere

  1. 1. die Regelungsziele oder wesentlichen Auswirkungen (§ 7) bis zur Erlassung der Regelungsvorhaben, oder
  2. 2. die Vorhabensziele oder wesentlichen Auswirkungen (§ 7) bis zur Durchführung der sonstigen Vorhaben

    ändern.

(3) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler prüft das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2a hinsichtlich der Ziele und der wesentlichen Auswirkungen (mit Ausnahme der finanziellen Auswirkungen), die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen. Bei sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 und sonstigen Vorhaben prüft die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen die Einhaltung der Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 der Vorhabensverordnung, BGBl. II Nr. 22/2013, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 70/2015; im Falle von Gesamtaufwendungen von bis zu 20 Millionen Euro auch das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2a hinsichtlich der Ziele und der wesentlichen Auswirkungen.

(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen informiert die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember binnen eines Monats über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Abs. 3 zweiter Satz.

(5) Hat die Prüfung gemäß Abs. 3 ergeben, dass die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2a nicht vorliegen, hat die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler bzw. die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen eine begründete Stellungnahme an das haushaltsleitende Organ zu übermitteln. Die Stellungnahme verpflichtet das haushaltsleitende Organ zur Ausarbeitung einer wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 5 Abs. 2.

(6) Für den Zeitpunkt der Prüfung gemäß Abs. 3 und die Übermittlungspflichten sind die §§ 9 und 10 sinngemäß anzuwenden. Eine frühere Prüfung (Vorabprüfung) ist auf Ersuchen des Mitglieds der Bundesregierung oder des haushaltsleitenden Organs zulässig.“

10. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Ergebnisdarstellung gemäß § 8 ist den Unterlagen der Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen anzuschließen. Bei sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 und bei Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013, welche mit Gesamtaufwendungen von über 20 Millionen Euro verbunden sind, ist die Ergebnisdarstellung gemäß § 8 auch der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) zu übermitteln.“

11. Die Abschnitte 3 bis 5 erhalten die Abschnittsbezeichnung „4. Abschnitt“, „5. Abschnitt“ und „6. Abschnitt“. Nach § 10 wird folgender 3. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:

„3. Abschnitt

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Voraussetzungen der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung

§ 10a. (1) Die Durchführung einer vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung ist ausreichend, wenn das Regelungsvorhaben oder sonstige Vorhaben

  1. 1. keine wesentlichen Auswirkungen in den Wirkungsdimensionen gemäß § 6 Abs. 1 mit sich bringt,
  2. 2. keine finanziellen Auswirkungen auslöst, die unsaldiert die Betragsgrenze von 20 Millionen Euro an Aufwendungen, Minderaufwendungen, Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen, Erträgen oder Mindererträgen überschreiten und es keine langfristigen finanziellen Auswirkungen gemäß § 9 WFA-FinAV zur Folge hat; die Betragsgrenze ist bei Regelungsvorhaben auf den Zeitraum des laufenden Finanzjahrs und der nächsten vier Finanzjahre anzuwenden, bei sonstigen Vorhaben auf die Gesamtlaufzeit des Vorhabens, und
  3. 3. in keinem direkten substantiellen inhaltlichen Zusammenhang mit Angaben zur Wirkungsorientierung (Maßnahmen auf Globalbudgetebene gemäß § 23 Abs. 2 BHG 2013) des Bezug habenden Bundesfinanzgesetzes steht.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Erlassung von Sonderrichtlinien gemäß den §§ 5 und 6 ARR 2014 sowie für die Gewährung von Förderungen gemäß § 14 ARR 2014.

(3) Für Regelungsvorhaben erfolgt die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen

  1. 1. gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler und
  2. 2. gemäß Abs. 1 Z 2 durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen.

Für Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 und für sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 erfolgt die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen.

(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen informiert die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember binnen eines Monats über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Abs. 3 zweiter Satz.

(5) Ist die Prüfung gemäß Abs. 3 auf Basis der bereitgestellten Unterlagen nicht möglich, können ergänzende Informationen durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler und die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen eingefordert werden.

(6) Hat die Prüfung gemäß Abs. 3 ergeben, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vorliegen, oder sind keine ergänzenden Informationen trotz Einforderung übermittelt worden, hat die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler bzw. die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen eine begründete Stellungnahme an das haushaltsleitende Organ zu übermitteln. Die Stellungnahme verpflichtet das haushaltsleitende Organ zur Ausarbeitung einer wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 5 Abs. 2.

(7) Für den Zeitpunkt der Prüfung gemäß Abs. 3 und die Übermittlungspflichten sind die §§ 9 und 10 sinngemäß anzuwenden. Eine frühere Prüfung (Vorabprüfung) ist auf Ersuchen des Mitglieds der Bundesregierung oder des haushaltsleitenden Organs zulässig.

Systematische Schritte der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung

§ 10b. (1) Die Schritte der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung sind:

  1. 1. Problemanalyse,
  2. 2. Zielformulierung,
  3. 3. Maßnahmenformulierung,
  4. 4. Abschätzung der finanziellen Auswirkungen.

(2) Die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung ist jeweils pro Regelungsvorhaben oder sonstigem Vorhaben durchzuführen. Die Ausführungen gemäß der Abs. 3 bis 5 sind insbesondere bei bloßen Kundmachungen oder redaktionellen Änderungen dem Vorhabensumfang anzupassen.

(3) Bei der Problemanalyse sind insbesondere der Grund des Tätigwerdens (Problem und dessen Ursachen), der Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung von Unionsrecht, das Ausmaß des Problems, die von dem Problem Betroffenen sowie allfällige Alternativen zu beschreiben.

(4) Bei der Zielformulierung sind die Regelungs- beziehungsweise Vorhabensziele zu nennen. Es ist ein allfälliger Zusammenhang mit einem Wirkungsziel im Bundesvoranschlag darzustellen.

(5) Bei der Maßnahmenformulierung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Maßnahmen sachlich abgegrenzt ausgewiesen werden.

Finanzielle Auswirkungen

§ 10c. Die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte sind gemäß § 17 Abs. 4 Z 3 BHG 2013 auf Grund der WFA-FinAV abzuschätzen.

Ergebnisdarstellung

§ 10d. (1) Die Ergebnisdarstellung der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung zielt darauf ab, die Wirkungszusammenhänge nachvollziehbar zu machen. Sie hat in geraffter, standardisierter Form die einzelnen Schritte der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu enthalten, insbesondere

  1. 1. Problemanalyse, Zielformulierung und gewählte Maßnahmen
  2. 2. die finanziellen Auswirkungen gemäß der in den WFA-FinAV festgelegten Vorgaben.

(2) Der Ergebnisdarstellung ist die Berichtsstruktur gemäß Anlage 3 zu Grunde zu legen. Dies steht einer flexiblen Gestaltung nicht entgegen.“

12. In § 11 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Von der verpflichtenden internen Evaluierung sind Regelungsvorhaben und sonstige Vorhaben, für die eine vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung durchgeführt wurde, ausgenommen.

(1b) Abs. 1a gilt nicht für die Erlassung von Sonderrichtlinien gemäß den §§ 5 und 6 ARR 2014 sowie für die Gewährung von Förderungen gemäß § 14 ARR 2014.“

13. In § 13 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „IT-Anwendung für“ die Wortfolge „die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung und“ eingefügt.

14. § 13 Abs. 2 erster Satz lautet:

„(2) Die IT-Anwendung ist für die Durchführung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung, der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung und der Ergebnisdarstellung heranzuziehen.“

15. Der bisherige Inhalt des § 14 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, § 4 Z 1a, 4a und 10, § 5 Abs. 2, 2a und 10, § 5a samt Überschrift, § 10 Abs. 2, der 3. Abschnitt samt Überschrift, die Bezeichnungen der Abschnitte 4 bis 6, § 11 Abs. 1a und 1b, § 13 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2015, treten mit 1. April 2015 in Kraft. § 11 Abs. 1a ist auch auf jene rechtsetzenden Maßnahmen, durchgeführten Vorhaben und Programme anzuwenden, für die vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2015 eine wirkungsorientierte Folgenabschätzung durchgeführt wurde, die aber solcher Art sind, dass sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 67/2015 unter § 10a Abs. 1 fallen würden.“

16. Der Anlage 2 zu § 8 Abs. 2 wird folgende Anlage 3 zu § 10d Abs. 2 angefügt:

Anlage 3 zu § 10d Abs. 2

Schritt

Inhalt

Teilbereiche

Bezeichnung des Vorhabens

Bezeichnung des Vorhabens

 

Problemanalyse

Grund des Tätigwerdens

Problem

Ursachen

 

Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung von Unionsrecht

 
 

Ausmaß des Problems

Größenordnung

Entwicklungstendenzen

 

Betroffene

 
 

allfällige Alternativen

 
   

Zielformulierung

Beschreibung des Ziels

 
 

Beschreibung der Zielverfolgung

 
   

Maßnahmenformulierung

Bezeichnung der Maßnahme

 
 

Beschreibung der Maßnahme

 
   

Abschätzung der finanzi­ellen Auswirkungen

Vereinfachte Darstellung

Verordnungen gemäß § 17 Abs. 3 Z 3 BHG 2013

 

Vertiefende Abschätzung

Verordnungen gemäß § 17 Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 und 5 BHG 2013

Faymann

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