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BGBl II 63/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

63. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

63. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich geändert wird

Auf Grund der §§ 6 und 7 Abs. 1 Z 14 und 15 und Abs. 4 sowie der §§ 22 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2014, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 279/2013, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 189/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 1 samt Überschrift lautet:

„Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung

  1. 1. der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, und
  2. 2. der Verordnung (EU) Nr. 555/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor, ABl. Nr. L 170 vom 30.06.2008 S. 1,

    bezüglich unionsrechtlicher Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich.

(2) Unionsrechtliche Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich im Sinne dieser Verordnung sind folgende in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angeführte Maßnahmen:

  1. 1. Absatzförderung (Art. 45 der genannten Verordnung),
  2. 2. Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen (Art. 46 der genannten Verordnung) und
  3. 3. Investitionen (Art. 50 der genannten Verordnung).“

2. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Anträge auf Absatzförderung sind beim BMLFUW einzureichen.“

3. § 3 Abs. 7 zweiter Satz lautet:

„Wird die Rechnung in der Fremdwährung beglichen, so ist im Falle der Investitionsförderung der Umrechnungskurs des 1. Jänners des Jahres des Gutachtens gemäß § 19 Abs. 2 anzuwenden und im Falle der Absatzförderung jener Umrechnungskurs anzuwenden, der am Tag gültig war, an dem der Antrag auf Abrechnung gemäß § 6 Abs. 1 gestellt worden ist.“

4. Der zweite Abschnitt samt Überschrift lautet:

„2. Abschnitt

Absatzförderung

Förderfähige Maßnahmen und Märkte

§ 4. (1) Die förderfähigen Maßnahmen gemäß Art. 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 i.V.m. Art. 4 und Art. 5b der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sind in Anhang I (Absatzförderung auf Drittlandsmärkten) und in Anhang Ia (Absatzförderung in Mitgliedstaaten) aufgelistet.

(2) Die förderfähigen Maßnahmen können für österreichische Landweine, Qualitätsweine, Rebsortenweine und Schaumweine auf allen Drittlandsmärkten und in allen Mitgliedstaaten gesetzt werden.

(3) Hinsichtlich der festzulegenden Kriterien gemäß Art. 5 Absatz 2 der VO (EG) 555/2008 muss das grundsätzliche Ziel der Absatzförderungsmaßnahmen auf Drittlandsmärkten sein, die Bekanntheit, das Image und den Absatz von österreichischem Wein zu fördern. Die Absatzförderungsmaßnahmen können alle Aspekte der österreichischen Weinkultur betreffen (Wein aus Österreich - Kostbare Kultur im Herzen Europas, Weinbaugebiete, Terroir, Klima, Rebsorten, Weinstile, Weinarchitektur, Kulinarik, Weintourismus, usw.). Als Qualitätsargumente sollen bestimmte Anbaugebiete Österreichs, die wichtigsten Rebsorten und Weinstile sowie die Dynamik der österreichischen Weinwirtschaft in den Vordergrund treten. Der österreichische Wein soll als untrennbarer Teil der österreichischen und europäischen Kultur positioniert werden können. Dabei sind Querverbindungen mit dem Tourismus, der Kunst und der Wissenschaft möglich und erwünscht und im Hinblick auf die Förderfähigkeit zu berücksichtigen. Die Verbindung von Jahrhunderte alter österreichischer Weinbautradition mit moderner Genusskultur, das Spannungsfeld zwischen naturnahem Anbau und effizienter Kellertechnik soll Teil der Aussage der Absatzförderungsmaßnahmen sein.

(4) Grundsätzliches Ziel der Absatzförderungsmaßnahmen in Mitgliedstaaten ist die Verbraucher-information über den verantwortungsvollen Weinkonsum und die mit Alkohol verbundenen Gefahren und/oder über die Regeln der Europäischen Union zu geschützten Ursprungsbezeichnungen, insbesondere deren Bedingungen und Auswirkungen für österreichische und europäische Weine sowie deren besondere Qualität, Ansehen und Eigenschaften, welche sie aufgrund des geographischen Ursprungs aufweisen. Die Maßnahmen müssen zum Ziel haben, die Konsumenten für hochwertige, regionsspezifische Erzeugnisse zu sensibilisieren. Weiters ist mit den Maßnahmen über die EU-Vorgaben in Bezug auf Erzeugung, Qualitäts- und Herkunftsangaben bei geschützten geographischen Angaben zu informieren und es ist zu einem verantwortungsvollen Trinkverhalten aufzurufen. Den Vertriebspartnern im Bereich Handel und Gastronomie sind die nötigen Unterlagen und das Wissen zur Verfügung zu stellen, um die Konsumenten im Sinne der Kampagne zu informieren.

Auswahlverfahren

§ 5. (1) Programme zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten und Programme zur Absatzförderung in Mitgliedstaaten können jederzeit schriftlich dem BMLFUW vorgelegt werden. Die Programme haben zu enthalten:

  1. 1. die vorgeschlagenen Maßnahmen gemäß Anhang I bzw. Anhang Ia,
  2. 2. eine Aufstellung der zu erwartenden Kosten pro Maßnahme, Land und Jahr und
  3. 3. eine Beschreibung des förderungswerbenden Betriebs;
  4. 4. im Fall der Absatzförderung auf Drittlandsmärkten die Exporttätigkeit des förderungswerbenden Betriebs insgesamt, die zum Zeitpunkt der Programmerstellung aktuellen Exportdaten für die geplanten Drittländer sowie eine Abschätzung der Entwicklung der Exportdaten nach der Durchführung des Programms sowie
  5. 5. eine Darstellung der Kapazitäten des förderungswerbenden Betriebs für die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen des Programms.

(2) Der BMLFUW kann zur Auswahl der geeigneten Programme eine Bewertung durch die Landwirtschaftskammer Österreich, die Wirtschaftskammer Österreich und die Österreich Wein Marketing GmbH einholen. Er hat innerhalb von drei Monaten ab Einlangen des Programmvorschlages über dessen Genehmigung zu entscheiden.

(3) Die Erlassung eines entsprechenden Genehmigungsbescheides des BMLFUW gilt als Abschluss eines Vertrages im Sinne des Art. 5 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 555/2008. Der Genehmigungsbescheid hat die gemäß dem Förderungsprojekt durchzuführenden Maßnahmen, die erforderlichen finanziellen Mittel, den Durchführungszeitraum und die Zahlungsmodalitäten zu beinhalten. Nach Erlassung des Genehmigungsbescheides ist vom förderungswerbenden Betrieb ein eigenes Konto einzurichten, über das ausschließlich die Zahlungen zum Zwecke der Durchführung des Programms erfolgen dürfen.

(4) Ein Rücktritt von der Durchführung der genehmigten Maßnahmen ist möglich, solange noch keine Beihilfe ausbezahlt wurde; der Rücktritt ist dem BMLFUW schriftlich mitzuteilen.

(5) Änderungen in einem bereits genehmigten Programm, welche zu einer Reduktion der genehmigten Gesamtkosten von mehr als 30% führen oder zu einer wesentlichen Änderung der genehmigten Maßnahmen und/oder Zielmärkte führen, sind dem BMLFUW unverzüglich und schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Über die Änderung ist bescheidmäßig zu entscheiden; dabei kann der BMLFUW eine Bewertung gemäß Abs. 2 einholen. Eine Änderung darf zu keiner Erhöhung der Gesamtkosten des Programms führen.

(6) Für förderbare Kosten eines Programms für Absatzfördermaßnahmen auf Drittlandsmärkten gilt eine Untergrenze von mindestens 50.000,- Euro netto; für Absatzfördermaßnahmen in Mitgliedstaaten gilt eine Untergrenze von mindestens 20.000,- Euro netto. Bei Programmen für Absatzfördermaßnahmen auf Drittlandsmärkten mit förderbaren Kosten von mehr als 1 Mio. Euro und bei allen Programmen für Absatzfördermaßnahmen in Mitgliedstaaten sind zusätzlich auch die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Maßnahmen stehenden Personalkosten des Förderungswerbers förderfähig. Diese Kosten dürfen maximal 5% der gesamten förderbaren Kosten betragen.

Abschluss der Programme, Abrechnung

§ 6. (1) Für jedes Programm kann mit 31. Dezember des jeweiligen laufenden Jahres und mit 30. Juni des jeweiligen laufenden Jahres eine (Zwischen-)Abrechnung erstellt werden, sofern das Programm zur ersten Abrechnung bereits länger als 2 Monate genehmigt war. Zu diesen Zeitpunkten ist auch die Beantragung einer Vorauszahlung gemäß Art. 5 Abs. 7 der VO (EG) Nr. 555/2008 möglich. Für Programme mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr ist mindestens eine Abrechnung pro Jahr vorzulegen. Die Endabrechnung ist nach dem Abschluss aller Maßnahmen des Programms zu erstellen - spätestens jedoch 6 Monate nach dem Auslaufen des Programmzeitraums - und bezieht sich gegebenenfalls auf den Zeitraum seit der letzten vorangegangenen (Zwischen-)Abrechnung.

(2) Jeder Abrechnung ist eine Übersicht über die Durchführung der im Programm enthaltenen Maßnahmen im Abrechnungszeitraum sowie eine Finanzübersicht mit einer Aufstellung der getätigten Ausgaben pro Maßnahme und Zielland einschließlich der Rechnungen und Zahlungsnachweise im Original beizufügen. Gesamtrechnungen über mehrere Maßnahmen müssen die Kosten für die einzelnen Maßnahmen getrennt enthalten. Der Endabrechnung ist ferner eine Bewertung der zum Berichtszeitpunkt feststellbaren Ergebnisse des Absatzförderungsprogramms beizulegen. Diese Bewertung hat im Fall der Absatzförderungsmaßnahmen auf Drittlandsmärkten auch eine Gegenüberstellung der Abschätzung der Entwicklung der Exportdaten im Laufe des Programmzeitraums (gemäß § 5 Abs. 1) sowie der tatsächlichen Exportdaten zu enthalten.

(3) Die Abrechnungen gemäß Abs. 1 und 2 sind dem BMLFUW vorzulegen und gelten als Antrag an die AMA auf Gewährung einer Beihilfe.

(4) Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA auf der Grundlage eines Fachgutachtens des BMLFUW.

(5) Die Vorlage eines Programms über weitere Absatzförderungsmaßnahmen erfordert den Abschluss aller Absatzförderungsmaßnahmen im Rahmen eines vorangegangenen Programms.

(6) Die Beihilfe kann im Voraus gewährt werden, wenn eine Sicherheit in Form einer Bankgarantie in der Höhe von 110% der Vorschusszahlung hinterlegt wird.“

5. § 7 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Jeder Weinbautreibende (Bewirtschafter eines Weingartens auf eigene Rechnung und Gefahr) ist zur Vorlage eines Entwurfes über einen Plan zur Durchführung der Umstellung (Umstellungsplan) gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 berechtigt.“

6. § 15 Abs.1 lautet:

§ 15. (1) Berechtigte Förderungswerber für die Inanspruchnahme der Unterstützung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind:

  1. 1. Betriebe, die Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erzeugen oder vermarkten (Nachweis der Erzeugung oder Vermarktung durch entsprechenden Zugang und/oder Abgang in der Bestandsmeldung gemäß dem Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013) sowie
  2. 2. im Bereich der Investitionsarten „Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung (Geräte für Analysen im Laufe der Weinbereitung)“, „Klärungseinrichtungen“, „Einrichtungen zur Trubaufbereitung“ und „Flaschenabfülleinichtungen“ auch Weinbauvereine, Weinbauverbände und bestehende Gemeinschaften und/oder Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenringes organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind.“

7. § 28 Abs. 1 lautet:

„(1) Das von der Europäischen Union für die Jahre 2014 bis 2018 für die Durchführung der in § 1 Abs. 2 genannten Marktordnungsmaßnahmen zur Verfügung gestellte Gesamtbudget gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist unter Berücksichtigung der größtmöglichen Effizienz der Fördermaßnahmen durch Beschluss des Nationalen Weinkomitees auf die einzelnen Marktordnungsmaßnahmen aufzuteilen.“

8. § 30 samt Überschrift lautet:

„Außerkrafttreten

§ 30. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich 2008, BGBl. II Nr. 453, außer Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich 2010, BGBl. II Nr. 112, außer Kraft. Anträge, die auf der Basis der letztgenannten Verordnung gestellt wurden, sind weiterhin nach dieser zu behandeln.“

9. Die Bezeichnung des Anhanges und die Überschrift zu Anhang I lauten:

„ANHANG I zu § 4 Abs. 1

Förderfähige Maßnahmen und förderbare Kosten zu Absatzförderungsmaßnahmen auf Drittlandsmärkten“

10. Nach Anhang I wird folgender Anhang Ia eingefügt:

„ANHANG Ia zu § 4 Abs. 1

Förderfähige Maßnahmen und förderbare Kosten zu Absatzförderungsmaßnahmen in Mitgliedstaaten

  1. (a) Medien:

Gefördert werden Informationskampagnen in den Medien wie zB Inserate in Printmedien, Ankündigung von Veranstaltungen, Medienpromotion, Social Media, Podcasts, TV-Spots und Rundfunkspots. Die förderbaren Kosten umfassen sowohl die Kreation, Produktion als auch die Schaltkosten der Informationskampagnen.

  1. (b) Informationsveranstaltungen in den Ursprungsgebieten:

Gefördert werden Informationsmaßnahmen

im Bereich von Informationsreisen nach Österreich für Presse und Fachpublikum (Journalisten, Sommeliers, Wine-Educators, Weinfachberater etc.);

im Bereich der direkten Konsumenteninformation auch Maßnahmen und Verkostungen am POS;

im Bereich der klassischen PR-Arbeit wie z. B. Presseaussendungen, sonstige PR-Aktivitäten und Kosten für PR-Agenturen;

zur Kombination von Herkunftsweinen und regionalen Speisen.

Die förderbaren Kosten (auch von im Ausland tätigen Repräsentanten an den Förderungswerber weiter verrechnete Kosten) umfassen

bei Informationsreisen (einschließlich Rahmenprogramm) die Reisekosten für Presse und Fachpublikum nach Österreich und die Reise- und Unterkunftskosten in Österreich gemäß den Kostensätzen, welche in lit. (f) genannt sind; weiters die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung in Österreich;

bei direkter Konsumenteninformation am POS die Kosten für die Produktion von Displays und anderen Informationsmitteln sowie die werbliche Ankündigung der Aktionen und die Kosten für Präsentationen oder Verkostungen am POS inkl. Personalkosten und Infrastruktur (Gläser etc.);

die Reise- und Unterkunftskosten des Förderungswerbers gemäß den Kostensätzen, welche in lit. (f) genannt sind;

sowie generell Kosten für Agenturtätigkeiten. Die Kosten für bei Veranstaltungen ausgeschenkten Wein (ausgenommen dessen Transportkosten zum Veranstaltungsort) und gereichten Speisen sind nicht förderbar.

  1. (c) Informationsmaterial:

Gefördert wird die Erstellung und der Versand von Informationsmaterial, z. B. Broschüren, Pressetexte, didaktisches Material, DVDs, Filme und Plakate (einschließlich Übersetzungskosten).

  1. (d) Messen, Ausstellungen und Schulungen:

Gefördert wird die Teilnahme und/oder Veranstaltung an/von Messen, Ausstellungen und Schulungen, um über den verantwortungsvollen Weinkonsum einschließlich der Kombination von Herkunftswein mit regionalen Speisen, über die mit Alkohol verbundenen Gefahren oder über die Regeln der EU zu geschützten Ursprungsbezeichnungen zu informieren. Schulungsmaßnahmen können sich sowohl an Erwachsene als auch an Schüler in allgemeinen Schulen, in Gastronomie- oder Hotelfachschulen richten. Förderbar sind auch Maßnahmen im Rahmen von „Wine in Moderation“.

Die förderbaren Kosten umfassen die Teilnahmegebühren und Veranstaltungskosten für Messen, Ausstellungen und Schulungen, weiters die Kosten für Stand- und Personalmiete, die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstige Infrastruktur im Zusammenhang mit der Veranstaltung. Die förderbaren Kosten umfassen auch die Kosten für die PR, Abwicklung und Bewerbung sowie die Reise- und Unterkunftskosten des Förderungswerbers gemäß den Kostensätzen, welche in lit. (f) genannt sind. Die Kosten für bei Veranstaltungen ausgeschenkten Wein (ausgenommen dessen Transportkosten zum Veranstaltungsort) und gereichten Speisen sind nicht förderbar. Förderbar sind auch direkt verrechnete Leistungen der Außenhandelsstellen der österreichischen Wirtschaftskammer oder anderer im Ausland tätiger Repräsentanten.

  1. (e) Marktforschung:

Gefördert werden die Kosten für die Erstellung von Studien über besondere Qualität, Ansehen und Eigenschaften, welche österr. und europäische Weine aufgrund des geographischen Ursprungs aufweisen. Weiters werden die Kosten für die Erstellung von Studien zur Bewertung der Ergebnisse von Absatzförderungsmaßnahmen gefördert.

  1. (f) Kostensätze für Reise- und Unterkunftskosten:

Die förderbaren Kosten bemessen sich wie folgt:

Flugkosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten, jedoch ausschließlich in der Economy Class;

Unterkunftskosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten bis zu max. 120,- Euro pro Tag.

Die Kosten für die Verpflegung, den lokalen Transport, die Telekommunikation etc. werden durch eine Pauschale von 80,- Euro pro Person und vollen Tag des Aufenthaltes abgegolten.“

11. Anhang IV lautet:

„ANHANG IV zu § 16 Abs. 1 und 2

INVESTITIONEN

1. Technologien zur Rotweinverarbeitung:

Gefördert wird die Neuanschaffung von folgenden Behältern zur Gärung von Rotweinmaische:

  1. a) Metallbehälter für die Maischegärung im Überschwallverfahren oder im Tauchverfahren
  • Der Behälter muss geschlossen sein oder als Immervoll-Tank ausgeführt sein und ab einem Fassungsvermögen von 3 000 Litern über ein ausreichend dimensioniertes Doppelmantel-System zur Temperierung (Heizung/Kühlung) verfügen.
  • Der Behälter muss über eine ausreichend große, rechteckige Maischetüre (mindestens 2 000 cm²) verfügen, die bis zum Behälterboden hinabreicht.
  • Für die Maischegärung im Überschwallverfahren muss der Behälter über eine fix montierte Steigleitung mit Sprühkopf im Domrahmen und über ein Siebblech im Inneren des Tanks vor der Saftabsaugung verfügen.
  • Für die Maischegärung im Tauchverfahren muss der Behälter über ein integriertes, pneumatisches Tauchelement verfügen.
  • Der Behälterboden muss als Schrägboden mit mind. 3° Neigung ausgeführt sein.
  • Die max. förderbare Investitionssumme beträgt 3 Euro pro Liter Fassungsvermögen.
  1. b) Liegender rotierender Rührwerktank aus Metall
  • Der Behälter muss ab einem Fassungsvermögen von 3 000 Litern über ein ausreichend dimensioniertes Doppelmantel-System zur Temperierung (Heizung/Kühlung) verfügen.
  • Der Behälter muss über ein integriertes Flügelrührwerk verfügen.
  • Der Behälter muss über ein automatisiertes System zur Maischeaustragung verfügen.
  • Die max. förderbare Investitionssumme beträgt 3 Euro pro Liter Fassungsvermögen.
  1. c) Holzgärständer
  • Das Fassungsvermögen muss mind. 1 000 Liter betragen und darf 8 000 Liter nicht überschreiten.
  • Der Behälter muss über einen abnehmbaren Holz- oder Stahldeckel am oberen Boden verfügen.
  • Es muss sich um einen stehenden, nach oben hin konisch zulaufenden Behälter handeln.
  • Die max. förderbare Investitionssumme beträgt bei einem Fassungsvermögen bis 3 000 Liter 2,20 Euro pro Liter, bei einem Fassungsvermögen zwischen 3 001 und 5 000 Liter 2,00 Euro pro Liter und bei einem darüber liegendem Fassungsvermögen 1,80 Euro pro Liter.

Nicht gefördert werden Systeme zur Maischeerhitzung, alle Zuleitungen und Ableitungen zum/vom Behälter, (z. B. Wasser, Elektro, Gase, Druckluft), Maischepumpen, Mostpumpen, jegliche Förderanlagen für die Maische vom Gärtank weg und Kompressoren. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 225.000,- Euro.

2. Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung:

Gefördert wird die Neuanschaffung und Errichtung folgender Komponenten:

  1. a) Kühlaggregat;
  2. b) Kühlmäntel für Gärtanks aus Metall. Gefördert werden auch die Kosten für das Aufschweißen. Bei neu angeschafften Weißweingärtanks sind die Kosten für Kühlmäntel förderbar, wenn der Aufpreis mittels Rechnung nachgewiesen wird;
  3. c) Zentraler Steuerungsschrank sowie BUS-Stationen;
  4. d) Alle im Rahmen einer funktionsfähigen Gärungssteuerung oder Maischetemperierung errichteten elektrischen und hydraulischen Leitungen zwischen Kühlaggregat, Heizung, Gärtank, Steuerungsschrank und BUS-Station;
  5. e) Steuerungssoftware;
  6. f) Platten- und Röhrenwärmetauscher, die fix in den Steuerungskreislauf integriert sind;
  7. g) Geräte für die Hefevitalisierung und Gärsicherung;
  8. h) Temperierschränke für Kontrollen zur Mikrobiologie und Weinstabilität;
  9. i) Geräte für Analysen im Laufe der Weinbereitung:

FTIR-Geräte

Handbiegeschwinger

Handrefraktometer

Trübungsmessgeräte

CO2-Messgeräte

Titratoren für die automatische Bestimmung von gärrelevanten Parametern

Mikroskope

Geräte zur Ermittlung der Weinsteinstabilität

Wird das Kühlaggregat auch zu anderen Zwecken als für die Gärungssteuerung und Maischetemperierung eingesetzt, so sind die auf die Gärungssteuerung bzw. Maischetemperierung entfallenden anteiligen Kosten zu schätzen und bekannt zu geben. Dabei können max. 50% der Gesamtkosten des Kühlaggregats geltend gemacht werden. Systeme zur Raumtemperierung sind nicht förderbar. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 75.000,- Euro.

3. Klärungseinrichtungen:

Gefördert wird die Neuanschaffung der Klärungseinrichtungen Kieselgurfilter, Crossflowfilter, Mostflotation, Schichtenfilter, Kerzenfilter, Membranfilter, Zentrifuge und Modulfilter. Ein Kombinationsgerät Trubfilter/Kieselgurfilter ist förderfähig. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 75.000,- Euro.

4. Einrichtungen zur Trubaufbereitung:

Gefördert wird die Neuanschaffung von Vakuumdrehfiltern oder Trubfiltern. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 45.000,- Euro.

5. Flaschenabfülleinrichtungen:

Gefördert wird die Neuanschaffung von Flaschenabfülllinien (Gesamtanlagen oder einzelnen Komponenten). Die förderfähige Flaschenabfülllinie beginnt beim Eintritt der gereinigten Einzelflasche in die Anlage und endet beim Verlassen der abgefüllten und verkehrsfähigen Einzelflasche. Das abgefüllte Produkt ist für den direkten menschlichen Verzehr bestimmt. Einrichtungen zum Auswaschen von Flaschen, Komponenten zur Herstellung des Produkts, Dampfgeräte sowie alle Zuleitungen zur Abfülleinrichtung (z. B. Wasser, Elektro, Gase, Druckluft) sind nicht förderfähig. Wird die Flaschenabfülleinrichtung im Rahmen der Flaschengärung bei der Schaumweinherstellung verwendet, so sind die Komponenten zum Degorgieren und zum Dosieren (Fülldosage, Versanddosage) nicht förderfähig. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 225.000,- Euro.

6. Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen:

Gefördert wird die Neuanschaffung von

Stationären horizontalen Sortiereinrichtungen zum händischen Aussortieren von Trauben oder Beeren. Der Transport kann dabei durch Förderbänder (Mindestbreite 60 cm) oder Vibrationsmotoren erfolgen. Förderbänder mit Querstegen zum reinen Traubentransport sind nicht förderbar;

Stationären Geräten zur automatischen Reinigung und anschließenden Sortierung der Trauben auf mechanischer (z. B. Sieb, Gebläse) oder optoelektronischer Basis;

Abbeermaschinen zum Abbeeren und/oder Quetschen des Lesegutes.

Peripheriegeräte für den Transport des Leseguts zu und von der Abbeermaschine bzw. Sortiereinrichtung sind nicht Gegenstand der Förderung. Kombinationsgeräte aus Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen sind möglich. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 100.000,- Euro.

7. Weinpressen:

Gefördert wird die Neuanschaffung von pneumatischen Weinpressen in Edelstahlausführung einschließlich Falltrichter, Rutschen und Verschubwannen sowie integrierter Einrichtungen zur Kühlung des Pressgutes und des Schutzes vor Oxidation. Weitere Aufbau- und Zusatzausrüstungen sowie alle Zuleitungen zur Presse sind nicht förderfähig. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 100.000,- Euro.“

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