57. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung ausländischer ErntehelferInnen in der Landwirtschaft
Aufgrund des § 5 Abs. 2 Z 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes-AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2013, wird verordnet:
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Landwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 395 für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen ErntehelferInnen festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Burgenland: …………………………………… | 30 |
Kärnten: ……………………………………….. | 13 |
Niederösterreich: ……………………………… | 120 |
Oberösterreich: …………………………….….. | 58 |
Salzburg: ……………………………………… | 5 |
Steiermark: ……………………………………. | 120 |
Tirol: …………………………………………... | 20 |
Vorarlberg: ……………………………………. | 5 |
Wien: ………………………………………….. | 24 |
§ 2. (1) Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden. Ihre Geltungsdauer darf sechs Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 30. November 2015 enden.
(2) AusländerInnen, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2015 außer Kraft.
Hundstorfer
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