441. Verordnung der Bundesregierung über die Befugnisse der zum Auslandseinsatz im Rahmen von MINUSMA nach Mali entsendeten Personen (MINUSMA-Verordnung)
Auf Grund des § 6a Abs. 3 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/2013, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/1998, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:
Aufgaben
§ 1. Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a KSE-BVG nach Mali im Rahmen der „Multidimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali“ (MINUSMA) aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich nach den Resolutionen des Sicherheitsrates 2100 (2013) vom 25. April 2013 und 2227 (2015) vom 29. Juni 2015, einer völkerrechtlichen Vereinbarung zwischen den Vereinten Nationen und Mali („VN-Mali Status of Forces Agreement“) vom 1. Juli 2013 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere
- 1. die Stabilisierung wichtiger Bevölkerungszentren,
- 2. die Unterstützung Malis bei der Wiederherstellung der staatlichen Autorität,
- 3. die Unterstützung bei der Förderung des nationalen politischen Dialogs und des Wahlprozesses,
- 4. der Schutz von Zivilpersonen und des Personals der Vereinten Nationen,
- 5. die Schaffung eines sicheren Umfelds für die Leistung von humanitärer Hilfe und für die Rückkehr der Binnenvertriebenen und der Flüchtlinge und
- 6. die Unterstützung und Überwachung der bestehenden Waffenstillstandsabkommen.
Befugnisse und Mittel
§ 2. (1) Die für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlichen Daten, insbesondere die für die Identitätsfeststellung von Personen notwendigen Daten, dürfen verarbeitet und an jene nationalen und internationalen Bedarfsträger übermittelt werden, für deren Aufgabenerfüllung die Daten erforderlich sind. Diese Ermächtigung betrifft auch sensible Daten.
(2) Die jeweils entsendeten Organe dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Aufgabenerfüllung nach § 1 geben.
(3) Zur Durchsetzung folgender Befugnisse darf durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden:
- 1. Vorläufige Festnahme von Personen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass von dieser Person eine Gefahr für die Aufgabenerfüllung oder für die sonst zu sichernden Personen und Sachen ausgeht,
- 2. Durchsuchung von Personen und Fahrzeugen zur Sicherstellung von Waffen, Munition und Sprengstoffen und zur Entwaffnung von Personen oder Gruppen,
- 3. Sicherstellung von Waffen, Munition und Sprengstoffen,
- 4. Beendigung von Angriffen, einschließlich sonstiger erforderlicher Maßnahmen, gegen MINUSMA oder andere im Rahmen des Einsatzes besonders zu schützende Rechtsgüter, und
- 5. Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung von MINUSMA oder anderer im Rahmen des Einsatzes zu schützender Personen und Sachen.
(4) Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist § 4 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach § 18 Abs. 5 und § 19 Abs. 5 MBG dürfen zur Durchsetzung der Befugnisse nach Abs. 3 Z 1 bis 8 angewendet werden.
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