40. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (61. Novelle zur KDV 1967)
Aufgrund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2015, wird verordnet:
Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 290/2014, wird wie folgt geändert:
1. § 64b Abs. 3 vierter Satz lautet:
„Pro Tag dürfen nicht mehr als vier Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten vermittelt werden; dies gilt nicht für die klassenspezifischen Unterrichtseinheiten der Klassen A1, A2 und A.“
2. In § 64b Abs. 4 Z 1 wird der Wert „8 UE“ ersetzt durch „6 UE“.
3. § 64b Abs. 5 zweiter Satz lautet:
„Für die Ausbildung von Bewerbern um die Klassen A1, A2 oder A muss ergänzend zum Fahrlehrerausweis eine Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz (§ 64f) absolviert worden sein.“
4. § 64b Abs. 6 Z 1 lautet:
- „1. Klasse A1 sowie Klassen A2 und A, jeweils bei Direkteinstieg auf einem Motorrad 14 Unterrichtseinheiten (UE), wobei mindestens 10 UE davon auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchzuführen sind; Personen, die bei Antragstellung auf Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse A das 39. Lebensjahr bereits vollendet haben, haben zusätzlich 2 UE auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu absolvieren, wobei speziell der Umgang mit schweren Motorrädern der Klasse A trainiert und Risikokompetenz mit diesen Fahrzeugen vermittelt wird; überdies sind bei dieser Personengruppe die letzten 4 UE im öffentlichen Verkehr als Einheit durchzuführen, die einen hohen Anteil auf Freilandstraßen umfassen muss,“
5. Nach § 69 Abs. 32 wird folgender Abs. 33 angefügt:
„(33) § 64b Abs. 6 Z 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 40/1915 gilt nicht für Personen, die den Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse A (A1, A2) vor dem 16. März 2015 eingebracht haben; für diese gelten die bisherigen Vorschriften.“
6. Nach § 70 Abs. 16 wird folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) § 64b Abs. 3, Abs. 4 Z1, Abs. 5, Abs. 6 Z 1 und Anlage 10a jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 40/1915 treten mit 16. März 2015 in Kraft. Die Zusatzausbildung gemäß § 64b Abs. 6 Z 1 für Personen, die bei Antragstellung auf Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse A das 39. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist bis 31. Dezember 2019 befristet und es ist zeitgerecht eine Evaluierung bezüglich der Wirksamkeit dieser Maßnahme durchzuführen.“
7. In der Anlage 3e, Tabelle Teil B wird in der Zeile 0 der Ausdruck „2007/46/EG“ durch „2002/24/EG“ und der Ausdruck „L 263 vom 09.10.2007 S. 1“ durch „L 124 vom 09.05.2002 S. 1“ ersetzt.
8. In der Anlage 10a wird in der Überschrift zu Kapitel 2 in der Klammer die Zahl „8“ durch die Zahl „6“ ersetzt.
Stöger
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