399. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über erhöhte Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach der Gewerbeordnung 1994 (2. GTV-GewO 2015)
Auf Grund des § 365s Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2015, wird verordnet:
Erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
§ 1. (1) Ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, wenn
- 1. der Kunde seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder
- 2. die für den Kunden vertretungsbefugte Person ihren Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder
- 3. eine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält, ihren Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder
- 4. der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder
- 5. die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten eingerichtet ist.
(2) Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, sind:
- 1. Islamische Republik Iran,
- 2. Demokratische Volksrepublik Korea,
- 3. Republik der Union von Myanmar,
- 4. Republik Jemen,
- 5. Islamische Republik Pakistan,
- 6. Republik Somalia,
- 7. Arabische Republik Syrien.
Inkrafttreten
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft, gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über erhöhte Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach der Gewerbeordnung 1994 (GTV-GewO 2015), BGBl. II Nr. 103/2015, außer Kraft.
Mitterlehner
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