378. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013 geändert wird
Auf Grund des § 49 Abs. 4 des Seilbahngesetzes 2003 (SeilbG 2003), BGBl. I Nr. 103/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2012, wird verordnet:
Die Verordnung über die wiederkehrende Überprüfung und die ergänzenden Überprüfungen von Seilbahnen (Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013 - SeilbÜV 2013), BGBl. II Nr. 375/2013, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 lautet:
„(3) Seilbahnüberprüfungsstellen im Sinne dieser Verordnung sind durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für die wiederkehrende Überprüfung von Seilbahnen gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014, akkreditierte Inspektionsstellen, die von den Seilbahnunternehmen und von den Herstellern der Seilbahnen unabhängig sind.“
2. § 1 Abs. 4 lautet:
„(4) Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.“
3. § 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Für wiederkehrende Überprüfungen sind Seilbahnüberprüfungsstellen heranzuziehen. Bei nicht öffentlichen Seilbahnen können diese wiederkehrenden Überprüfungen nach der erstmaligen Durchführung auch durch fachkundige Personen gemäß Anlage 3 dieser Verordnung in abwechselnder Reihenfolge mit Seilbahnüberprüfungsstellen erfolgen. Bei Schleppliften mit niederer Seilführung können die Hersteller der Anlagen an die Stelle der Seilbahnüberprüfungsstellen treten.“
4. § 3 Abs. 4 lautet:
„(4) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden nicht öffentlichen Seilbahnen, bei denen binnen fünf Jahren davor keine Überprüfung im Sinne von Abschnitt 1 bis 4 sowie 6 und 7 der Anlage zur SeilbÜV 1995 durch eine Seilbahnüberprüfungsstelle oder durch die Behörde stattgefunden hat, ist die erste wiederkehrende Überprüfung nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen:
- 1. bei Schleppliften mit niederer Seilführung,
- a) die bis 31. Dezember 1989 gewerbebehördlich genehmigt worden sind, binnen einem Jahr,
- b. die nach dem 31. Dezember 1989 gewerbebehördlich genehmigt oder die gemäß § 21 der Schleppliftverordnung 2004 (SchleppVO 2004), BGBl. II Nr. 464/2004, in der jeweils geltenden Fassung, geprüft worden sind, bis 31. März 2016,
- 2. bei Schleppliften mit hoher Seilführung,
- a. die bis 31. Dezember 1972 gewerbebehördlich genehmigt worden sind, bis 31. März 2017,
- b. die im Zeitraum vom 1. Jänner 1973 bis 31. Dezember 1981 gewerbebehördlich genehmigt worden sind, bis 31. März 2018,
- c. die nach dem 31. Dezember 1981 gewerbebehördlich genehmigt oder seilbahnbehördlich bewilligt oder die gemäß § 21 SchleppVO 2004 geprüft worden sind, bis 31. März 2019,
- 3. bei Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr bis 31. März 2016.
Die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Überprüfungen sind vom Zeitpunkt dieser Überprüfung an zu rechnen.“
5. Dem § 3 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Für jene ergänzenden Überprüfungen gemäß Abschnitt 2.1 Z 12 der Anlage 2 dieser Verordnung, die Standseilbahnen und Materialseilbahnen solcher Bauart betreffen, können die in Abs. 10 und 11 festgelegten Fristen verlängert werden. Diese Fristerstreckung ist bei der Behörde unter Vorlage eines Konzeptes, das von einer akkreditierten Inspektionsstelle ausgearbeitet oder geprüft ist, spätestens zwei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist zu beantragen. Das Konzept muss auf das Ergebnis der ergänzenden Überprüfung an zumindest einem Prüfgegenstand aufbauen.“
6. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Im Zuge von Betriebsbewilligungsverfahren für Zu- und Umbauten sowie von Überprüfungen gemäß § 50 SeilbG 2003 vorgenommene funktionelle Prüfungen, die Abschnitt 3 der Anlage 1 dieser Verordnung entsprechen, sind bei der darauf folgenden wiederkehrenden Überprüfung zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre davor stattgefunden haben. In gleicher Weise sind im Zuge von wiederkehrenden Prüfungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 9 und 18 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010, vorgenommene funktionelle Prüfungen zu berücksichtigen, die von einer Person nach § 7 Abs. 3 oder 4 AM-VO durchgeführt worden sind.“
7. § 6 Abs. 9 lautet:
„(9) Wird binnen sechs Wochen nach Fälligkeit der Schlussbericht der Behörde nicht vorgelegt, hat diese den Seilbahnbetrieb - sofern nicht Abs. 10 zutrifft - bis zum Vorliegen des Schlussberichtes einzustellen.“
8. Dem § 6 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Kann die Seilbahnüberprüfungsstelle oder die fachkundige Person die fristgerechte und ordnungsgemäße Behebung der Mängel gemäß Abs. 7 wegen Aussetzung, Einschränkung oder Entzuges der Akkreditierung, wegen Ausscheidens oder Abberufung als Betriebsleiter, wegen Ruhens, Aberkennens oder Erlöschens der Ziviltechnikerbefugnis, wegen Ruhens oder Endigung der Gewerbeberechtigung oder wegen Berufsunfähigkeit nicht mehr überwachen, hat die Behörde diese Aufgaben zu Ende zu führen.“
9. In Anlage 1 Abschnitt 1 wird vor dem letzten Absatz folgender Absatz eingefügt:
„Die Überprüfung von Schleppliften setzt voraus, dass auch die beweglichen Einrichtungen für die Betriebsabwicklung, wie Abgrenzungen, Leiteinrichtungen, Beschilderung, Sicherheitsausrüstung für Kreuzungsstellen und für gestürzte Benützer, Einrichtungen im Einzugsbereich der Schleppvorrichtungen nach dem Ausstieg (zB Aufschlagrechen), betriebsbereit montiert sind. Für die Überprüfung von Schleppliften mit niederer Seilführung ist außerdem die Betriebsschneelage erforderlich.“
10. Anlage 1 Abschnitt 2 dritter Absatz lautet:
„Trassenbereich, Bauwerke und Verkehrswege
- das Gelände im örtlichen Umfeld der Seilbahn auf offensichtliche Störungen, welche die Seilbahn gefährden könnten;
- die Strecke auf Veränderungen, die das Lichtraumprofil der Seilbahn einschränken, auf ordnungsgemäßen Zustand von Einrichtungen zur Erfassung von Windgeschwindigkeit bzw. Windrichtung und auf die für eine Bergung erforderliche Begehbarkeit;
bei Schleppliften zusätzlich auf ordnungsgemäßen Zustand der Trasse für die Schleppspur, auf Vollständigkeit und ordnungsgemäßen Zustand der Sicherheitsausrüstung für Kreuzungsstellen und für gestürzte Benützer sowie auf ordnungsgemäßen Zustand der Einrichtungen im Einzugsbereich der Schleppvorrichtungen nach dem Ausstieg (zB Aufschlagrechen);
bei Schleppliften mit niederer Seilführung zusätzlich auf ordnungsgemäßen Zustand der Schleppspur und auf Einhaltung der erforderlichen Seilhöhe im Trassenverlauf bis zum Ende des Anhalteweges nach der Überfahrsicherung;
- die Stationsbauwerke auf ordnungsgemäßen Zustand; davon Tragwerke, die Seilspannkräfte ableiten, jedenfalls von begehbaren Bereichen und von fest verlegten Leitern aus handnah;
- die Streckenbauwerke auf ordnungsgemäßen Zustand; davon zumindest je ein charakteristisches Tragwerk, das Seilspannkräfte bzw. Verkehrslasten der Seilbahn ableitet (zB Tragstütze, Niederhaltestütze, Wechsellaststütze, Brücke), jedenfalls von begehbaren Bereichen und von fest verlegten Leitern aus handnah;
- die Verkehrswege für die beförderten Personen (Ein- und Ausstiege bzw. Bahnsteige, Zu- und Abgänge, Wartebereiche, Schiabfahrtsrampen) samt Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz und Sicherheitsstrecken nach Einstiegen für offene Fahrzeuge auf ordnungsgemäßen Zustand;
- die Abgrenzungen, die Leiteinrichtungen und die Beschilderung in den Stationen und auf der Strecke auf Vollständigkeit und ordnungsgemäßen Zustand;“
11. Anlage 1 Abschnitt 2 achter Absatz lautet:
„Sicherheitseinrichtungen
- — geometrisch verstellbare Sicherheitseinrichtungen auf ordnungsgemäße Einstellung;“
12. Anlage 1 Abschnitt 3 zehnter Absatz lautet:
„Im Überprüfungsbericht sind die geprüften Bauteile und Funktionen sowie die Ergebnisse der Prüfungen anzuführen, wobei zumindest folgende Zahlenwerte festzuhalten sind:
- — bei Schleppliften mit niederer Seilführung die Anzahl der Eigendrehungen des Förderseiles während der Auffahrt;
- — die Anhaltewege bzw. -zeiten von elektrischen und mechanischen Bremsungen aus der größten Fahrgeschwindigkeit mit dem Hauptantrieb sowie allenfalls Hilfsantrieb bei leerer und - ausgenommen Schlepplifte - einseitig beladener Seilbahn; bei den mechanischen Bremsungen sind sowohl die getrennte als auch die gemeinsame Wirkung der mechanischen Bremssysteme - sofern deren gemeinsame Wirkung nicht ausgeschlossen ist - sowie der Ausfall von Bremskraftregelungen zu berücksichtigen;
- — die Ansprechwerte für die Einleitung des Regelvorganges und der Sicherheitseinrichtungen zur Überwachung der Spannkräfte von hydraulischen Spanneinrichtungen;
- — die Öffnungs- und Schließkräfte und die Öffnungszeiten (Zeiten von Öffnungs- bis Schließbeginn) automatischer Schrankenanlagen für die Steuerung des Zuganges zu Einstiegen;
- die Schließkräfte an den Türkanten selbsttätig kraftbetätigter Fahrzeugtüren;
- bei Seilbahnen im kontinuierlichen Umlaufbetrieb, ausgenommen bei Schleppliften, die Einhaltung der Mindestabziehkraft gemäß den Unterlagen über die Anlage von zumindest drei Klemmen, bei Seilbahnen im Pendelbetrieb oder pulsierendem Umlaufbetrieb von zumindest einer Klemme, am Seil;
- die Ansprech- bzw. Einstellwerte der Einrichtungen für die Überwachung der Federkraft kuppelbarer Klemmen an zumindest einer Einrichtung.“
13. In Anlage 1 Abschnitt 3 wird vor dem letzten Absatz folgender Absatz eingefügt:
„Bei der Ermittlung der Zahlenwerte sind Prüfspezifikationen der Hersteller zu berücksichtigen.“
14. Anlage 1 Abschnitt 3 letzter Absatz lautet:
„Die ermittelten Zahlenwerte sind im Überprüfungsbericht an Hand der vorgegebenen Werte gemäß den Unterlagen, die in Abschnitt 1 angeführt sind, und der Prüfspezifikationen der Hersteller zu beurteilen.“
15. Anlage 1 Abschnitt 5 letzter Absatz lautet:
„Im Überprüfungsbericht sind jeweils die Termine für die nächstfälligen ergänzenden Überprüfungen sowie die für die Festlegung dieser Termine maßgeblichen Daten der letzten derartigen Überprüfungen und gegebenenfalls der letzten behördlich angeordneten seilbahntechnischen und elektrotechnischen wiederkehrenden Inspektionen anzuführen.“
16. Anlage 2 Abschnitt 2.1 lautet:
„2.1 Seilbahntechnische Einrichtungen und Bauteile, die keinem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß SeilbG 2003 unterzogen worden sind
Die ergänzenden Überprüfungen haben zu umfassen:
- 1. Überprüfung des Hauptgetriebes, hydraulischer Einrichtungen zur Kraftübertragung von Antrieben (Hauptantrieb, Hilfsantrieb, Notantrieb, Bergeantrieb), hydraulischer und pneumatischer Einrichtungen der Bremsen für die Antriebe sowie hydraulischer Einrichtungen von Seilspanneinrichtungen und von Fangbremsen; erstmals binnen 10 Jahren oder 20 000 Betriebsstunden nach der ersten Inbetriebnahme der Bauteile oder Einrichtungen, sodann spätestens alle 5 Jahre oder 10 000 Betriebsstunden.
- 2. Zerstörungsfreie Prüfung der mechanischen Bremsen für den Hauptantrieb, davon der Sicherheitsbremsen im zerlegten Zustand; spätestens alle 10 Jahre.
- 3. Zerstörungsfreie Prüfung der Förder- oder Zugseilscheiben; erstmals binnen 15 Jahren oder 30 000 Betriebsstunden nach der ersten Inbetriebnahme der Bauteile, sodann spätestens alle 10 Jahre oder 20 000 Betriebsstunden.
- 4. Zerstörungsfreie Prüfung jener Wellen und Achsen von Förder- oder Zugseilscheiben mit einseitiger oder nur auf einer Seite voll tragend wirkender beidseitiger Lagerung, die durch die Seilspannkraft auf Umlaufbiegung beansprucht werden; erstmals binnen 15 Jahren oder 30 000 Betriebsstunden nach der ersten Inbetriebnahme der Bauteile, anschließend binnen 10 Jahren oder 20 000 Betriebsstunden nach der erstmaligen Prüfung, sodann spätestens alle 5 Jahre oder 10 000 Betriebsstunden.
Bei Seilscheiben ohne Fangvorrichtung ist die Prüfung im ausgebauten Zustand der Wellen oder Achsen durchzuführen. Vom Ausbau einer Welle oder Achse kann abgesehen werden, wenn eine zerstörungsfreie Prüfung aller kritischen Bereiche des Bauteiles auch im montierten Zustand möglich ist und die Fristen für die nächsten zerstörungsfreien Prüfungen mittels einer Risswachstumsrechnung festgelegt werden. Diese Berechnung hat ausgehend von der Größe des Fehlers, die mit dem angewandten Prüfverfahren gerade noch auffindbar ist, die theoretische Restlebensdauer des Bauteiles unter der Betriebsbeanspruchung bis zur kritischen Rissausbreitung zu bestimmen. Die daraus ermittelten Fristen für die nächsten zerstörungsfreien Prüfungen dürfen die theoretische Restlebensdauer nicht überschreiten und sind im Falle von Unsicherheiten bei der Annahme der Werkstoffeigenschaften und der Betriebsbeanspruchung entsprechend zu verkürzen. Die Empfindlichkeit des Prüfverfahrens, die Risswachstumsrechnung und die Ermittlung der Fristen für die nächsten zerstörungsfreien Prüfungen sind in die Dokumentation der Überprüfung gemäß Abschnitt 3 aufzunehmen.
- 5. Zerstörungsfreie Prüfung der Achsen von zumindest zwei ausgewählten (zB die am höchsten beanspruchten) Seilrollen mit einseitiger Lagerung, deren Belastungen sich durch die Überfahrt der Fahrzeuge ändern, bei Pendelseilbahnen und Materialseilbahnen solcher Bauart sowie bei Standseilbahnen und Materialseilbahnen solcher Bauart; erstmals binnen 15 Jahren oder 30 000 Betriebsstunden nach der ersten Inbetriebnahme der Bauteile, sodann spätestens alle 10 Jahre oder 20 000 Betriebsstunden. Werden bei einer Prüfung Mängel festgestellt, ist diese Prüfung auf weitere ausgewählte und erforderlichenfalls auf alle Seilrollen der betroffenen Bauart auszuweiten.
- 6. Zerstörungsfreie Prüfung aller Achsen von je einer ausgewählten (zB die am höchsten beanspruchte) Tragrollenbatterie, Niederhalterollenbatterie und Wechsellastbatterie jeweils mit Kraftausgleich zwischen den Seilrollen; erstmals binnen 15 Jahren oder 30 000 Betriebsstunden nach der ersten Inbetriebnahme der Bauteile, sodann spätestens alle 10 Jahre oder 20 000 Betriebsstunden. Werden bei einer Prüfung Mängel festgestellt, ist diese Prüfung auf weitere ausgewählte und erforderlichenfalls auf alle Rollenbatterien der betroffenen Bauart auszuweiten.
- 7. Zerstörungsfreie Prüfung von jeweils mindestens 20 Prozent, jedoch mindestens zwei Stück der kuppelbaren Klemmen spätestens alle 5 Jahre.
Die Prüfgegenstände sind nach dem Rotationsprinzip so auszuwählen, dass jede kuppelbare Klemme der Seilbahn spätestens alle 25 Jahre oder 50 000 Betriebsstunden einmal geprüft wird. Werden bei einer Prüfung Mängel festgestellt, ist diese Prüfung auf alle kuppelbaren Klemmen auszuweiten.
- 8. Zerstörungsfreie Prüfung von jeweils mindestens 10 Prozent, jedoch mindestens zwei Stück der festen Klemmen bei:
- Gruppenumlaufbahnen und Sesselliften erstmals binnen 10 Jahren oder 20 000 Betriebsstunden, sodann spätestens alle 5 Jahre oder 10 000 Betriebsstunden;
- Schleppliften spätestens alle 10 Jahre oder 20 000 Betriebsstunden.
- 9. Zerstörungsfreie Prüfung von jeweils mindestens 20 Prozent, jedoch mindestens einem Stück der Gehänge (einschließlich des Gehängekopfes sowie gegebenenfalls der Kabinenaufhängung und des Gehängebolzens) bei Seilschwebebahnen, ausgenommen bei Sesselliften; erstmals binnen 15 Jahren oder 30 000 Betriebsstunden nach der ersten Inbetriebnahme der Bauteile, sodann spätestens alle 10 Jahre oder 20 000 Betriebsstunden.
Die Prüfgegenstände sind nach dem Rotationsprinzip auszuwählen. Werden bei einer Prüfung Mängel festgestellt, ist diese Prüfung auf alle Gehänge der Seilbahn auszuweiten.
- 10. Zerstörungsfreie Prüfung von jeweils mindestens 10 Prozent, jedoch mindestens zwei Stück der Gehänge (einschließlich des Gehängekopfes) bei:
- Sesselliften erstmals binnen 10 Jahren oder 20 000 Betriebsstunden, sodann spätestens alle 5 Jahre oder 10 000 Betriebsstunden;
- Schleppliften spätestens alle 10 Jahre oder 20 000 Betriebsstunden.
- 11. Zerstörungsfreie Prüfung von jeweils mindestens 5 Prozent, jedoch mindestens zwei Stück der Laufwerke im zerlegten Zustand bei Umlaufseilbahnen; erstmals binnen 5 Jahren nach der ersten Inbetriebnahme der Bauteile, sodann zumindest einmal jährlich.
Die Prüfgegenstände sind nach dem Rotationsprinzip so auszuwählen, dass jedes Laufwerk der Seilbahn spätestens alle 15 Jahre oder 30 000 Betriebsstunden einmal geprüft wird. Werden bei einer Prüfung Mängel festgestellt, ist diese Prüfung auf alle Laufwerke auszuweiten.
- 12. Zerstörungsfreie Prüfung der Laufwerke (einschließlich der Seilendbefestigungen oder der Befestigungen am Zugseil) und der Fangbremsen bei Pendelseilbahnen und Materialseilbahnen solcher Bauart sowie der Fahrwerke und der Fangbremsen bei Standseilbahnen und Materialseilbahnen solcher Bauart jeweils im zerlegten Zustand; spätestens alle 10 Jahre oder 20 000 Betriebsstunden.
- 13. Feststellung der Feder- oder Klemmkräfte der Fangbremsen; erstmals binnen 15 Jahren oder 30 000 Betriebsstunden nach der ersten Inbetriebnahme der Bauteile, sodann spätestens alle 10 Jahre oder 20 000 Betriebsstunden.
Für die in Betriebsstunden und Jahren angegebenen Überprüfungsfristen ist die jeweils früher erreichte Frist maßgebend. Als Betriebsstunden für die ergänzenden Überprüfungen sind jene Zeiten zu verstehen, in denen die Seilbahn Personen oder Lasten oder beides gemeinsam befördert. Die Betriebsstunden dürfen bei Umlaufseilbahnen, deren Fahrzeuge mit dem Seil betrieblich lösbar verbunden sind, vereinfacht so ermittelt werden, dass die vom Betriebsstundenzähler abgelesenen Werte pauschal um 15 % verringert werden.
Bei Schleppliften mit niederer Seilführung sind keine ergänzenden Überprüfungen und bei Schleppliften mit hoher Seilführung lediglich die ergänzenden Überprüfungen gemäß Z 6, 8 und 10 durchzuführen.
Für die ergänzenden Überprüfungen gemäß Z 1 sind die Hersteller der Prüfgegenstände oder qualifizierte Fachfirmen und für die ergänzenden Überprüfungen gemäß Z 2 bis 13 sind akkreditierte Inspektionsstellen heranzuziehen.
Für die ergänzenden Überprüfungen gemäß Z 4 bis 12, mit Ausnahme jener von allseitig feuerverzinkten Gehängen (einschließlich des Gehängekopfes) und mit Ausnahme jener gemäß Z 6 bei Schleppliften, ist die zerstörungsfreie Prüfung in Form einer Sichtprüfung alleine jedenfalls nicht ausreichend.
Die ergänzenden Überprüfungen gemäß Z 2 bis 12 haben Prüfspezifikationen der Hersteller für die Prüfgegenstände zu berücksichtigen.“
17. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 angefügt:
„Anlage 3
Fachkundige Personen gemäß § 49 Abs. 2 SeilbG 2003
1. Allgemeines
Fachkundige Personen müssen über eine aufrechte Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung verfügen.
2. Schlepplifte
Als fachkundige Personen gelten:
- 1. Verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter von öffentlichen Seilbahnen, welche diese Funktion bei Schleppliften im Ausmaß von zumindest drei aufeinanderfolgenden Betriebssaisonen ausgeübt haben;
- 2. Folgende im Verzeichnis gemäß § 20 SeilbG 2003 geführte Personen:
- a) Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis;
- b) Personen für den Fachbereich „seilbahntechnische und allgemeine Maschinenbautechnik“ oder „seilbahntechnische und allgemeine Bautechnik“;
- c) Personen für den Fachbereich „seilbahntechnische und allgemeine Elektrotechnik, Steuerungs- und Sicherungstechnik“ mit zumindest zweijähriger praktischer Erfahrung bei der Projektierung, dem Bau oder dem Betrieb von Seilbahnen gemäß § 2 Z 1 und 2 SeilbG 2003 in den Fachbereichen „seilbahntechnische und allgemeine Maschinenbautechnik“ oder „seilbahntechnische und allgemeine Bautechnik“;
- 3. Der Hersteller des jeweiligen Schleppliftes.
3. Nicht öffentliche Seilbahnen, ausgenommen Schlepplifte
Als fachkundige Personen gelten:
- 1. Verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter von öffentlichen Seilbahnen gleicher Bauart, welche diese Funktion im Ausmaß von zumindest drei aufeinanderfolgenden Betriebssaisonen ausgeübt haben. Die Personen dürfen diese Funktion nicht bei der zur Überprüfung vorgesehenen Seilbahn ausüben;
- 2. Folgende im Verzeichnis gemäß § 20 SeilbG 2003 geführte Personen:
- a) Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis hinsichtlich der seilbahntechnischen und betrieblichen Belange;
- b) Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis hinsichtlich der elektrotechnischen und sicherungs-technischen Belange;
- c) Personen für den Fachbereich „seilbahntechnische und allgemeine Maschinenbautechnik“ oder „seilbahntechnische und allgemeine Bautechnik“ hinsichtlich der seilbahntechnischen und betrieblichen Belange;
- d) Personen für den Fachbereich „seilbahntechnische und allgemeine Elektrotechnik, Steuerungs- und Sicherungstechnik“ hinsichtlich der elektrotechnischen und sicherungstechnischen Belange;
- 3. Der Hersteller der jeweiligen Seilbahn.“
Stöger
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