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BGBl II 368/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

368. Verordnung: Festsetzung des Mindestlohntarifs für Au-Pair-Kräfte

368. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Au-Pair-Kräfte festgesetzt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 13. November 2015 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:

Mindestlohntarif für Au-Pair-Kräfte

M 14/2015/XXV/99/1

Geltungsbereich

§ 1. Dieser Mindestlohntarif gilt:

  1. 1. Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.
  2. 2. Fachlich und persönlich: für Arbeitnehmer/innen, die als Au-Pair-Kräfte gem. § 49 Abs. 8 ASVG beschäftigt werden.

Entgelt

§ 2. Der Au-Pair-Kraft mit Wohnung und Verpflegung bei Arbeitgeber/in (Gastfamilie) gebührt für die Tätigkeit als Au-Pair-Kraft (Kinderbetreuung und leichte Mithilfe im Haushalt) für eine Arbeitszeit von 19 Stunden inklusive Arbeitsbereitschaft ein monatlicher Mindestbruttobarlohn von 415,72 €.

Naturalbezüge

§ 3. Ist die Au-Pair-Kraft zur Inanspruchnahme einer vereinbarten Wohnung und Verpflegung nicht in der Lage (z. B. Dienstverhinderung durch Krankheit, Verzicht auf Dienstleistung während der Kündigungsfrist, bei begründetem vorzeitigen Austritt und bei unbegründeter fristloser Entlassung, Urlaub), so sind ihr/ihm diese Sachbezüge in Geld zu vergüten und zwar pro Kalendertag in Höhe eines 30stel des für die Bewertung von Sachleistungen für die Sozialversicherung festgelegten Bewertungssatzes.

Arbeitskleidung und Sprachkurs

§ 4. (1) Arbeitskleidung ist der Au-Pair-Kraft auf Kosten des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin bei Dienstantritt in ordentlichem Zustand beizustellen. Die Reinigung ist vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin zu veranlassen bzw. sind die dafür anfallenden Kosten von ihm zu bezahlen.

(2) Um dem Auftrag nach Vertiefung der deutschen Sprachkenntnisse einer Au-Pair-Kraft nachzukommen, hat der/die Arbeitgeber/in mindestens die Hälfte der Kosten eines Deutschkurses oder eines vergleichbaren Bildungsangebotes zu bezahlen.

(3) Die Kosten eines vom/von der Arbeitgeber/Arbeitgeberin angeordneten Kurses zur pädagogischen Qualifizierung sind vom/von der Arbeitgeber/Arbeitgeberin zu tragen.

Weihnachtsremuneration

§ 5. Der Au-Pair-Kraft gebührt in jedem Kalenderjahr eine jeweils am 1. Dezember fällig werdende Weihnachtsremuneration in der Höhe eines Bruttomonatsbarbezuges. Hat das Arbeitsverhältnis am Fälligkeitstag noch kein Jahr gedauert oder wurde es vor dem Fälligkeitstag aufgelöst, so gebührt der aliquote Teil der Remuneration.

Urlaubszuschuss

§ 6. Der Au-Pair-Kraft gebührt ein Urlaubszuschuss, der gemäß § 9 HGHAngG zu berechnen und fällig ist.

Abrechnungsnachweis

§ 7. Der/die Arbeitgeber/in ist verpflichtet der Au-Pair-Kraft eine genaue mit Datum versehene Abrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden, das Entgelt und die Abzüge bei der Entgeltauszahlung zu übergeben. Bei Arbeitsverhältnissen, die dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, hat der Abrechnungsnachweis auch den Beitrag an die Betriebliche Vorsorgekasse sowie dessen Bemessungsgrundlage zu enthalten.

Wirksamkeitsbeginn

§ 8. (1) Dieser Mindestlohntarif tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und gilt nur für Beschäftigungsverhältnisse von Au-Pair-Kräften, die nach dem 31.12.2015 abgeschlossen werden.

(2) Für Beschäftigungsverhältnisse von Au-Pair-Kräften, die vor dem 1.1.2016 abgeschlossen worden sind, ist weiterhin der Mindestlohntarif für Au-Pair-Kräfte, M 10/2014/XXV/99/2, BGBl. II Nr. 306/2014, anzuwenden.

Binder

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