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BGBl II 285/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

285. Verordnung: Änderung der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (6. Novelle zur FSG-GV)

285. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung geändert wird (6. Novelle zur FSG-GV)

Auf Grund der §§ 8 und 34 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2014, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit verordnet:

Die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 322/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 280/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. organische Veränderungen, die eine respiratorische Insuffizienz verursachen,“

2. In § 17 Abs. 3 Z 4 entfällt die Wortfolge „fünfmal den theoretischen Teil der Fahrprüfung oder“.

3. § 22 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Ein sachverständiger Arzt ist verpflichtet, im Zeitraum des dritten bis fünften Jahres nach seiner Bestellung oder Wiederbestellung an verkehrsmedizinischen Fortbildungskursen im Ausmaß von mindestens vier Stunden teilzunehmen.“

4. In § 22 Abs. 6 Z 1 wird die Wortfolge „§ 19 Ärztegesetz, BGBl. Nr. 373/1984, in der Fassung BGBl. Nr. 752/1996“ ersetzt durch die Wortfolge „§ 45 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 156/2005“.

5. In § 22 Abs. 6 Z 2 wird die Wortfolge „§ 20a Ärztegesetz 1984“ ersetzt durch die Wortfolge „§ 47 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2009“.

6. § 23 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. für Wiederholungsuntersuchungen…..…………………………………………………30 Euro, wobei dieses Gutachten auch für die Erteilung einer Lenkberechtigung für die Gruppe 1 verwendet werden kann.“

7. § 24 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Sachverständige Ärzte, die im letzten fünfjährigen Bestellungszeitraum einmal einen verkehrsmedizinischen Fortbildungskurs absolviert haben, müssen für die Wiederbestellung als sachverständiger Arzt nicht neuerlich einen solchen besuchen, auch wenn dieser Kurs abweichend von § 22 Abs. 3 letzter Satz nicht zwischen dem dritten und fünften Jahr nach der Bestellung absolviert wurde.“

Stöger

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