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BGBl II 280/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

280. Verordnung: Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 - ASV 2015

280. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Sicherheit von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge (Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 - ASV 2015)

Auf Grund des § 2 Abs. 1 Maschinen-Inverkehrbringungs- und Notifizierungsgesetz 2015, MING 2015 BGBl. I Nr. 77/2015, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Anwendungsbereich

§ 2.

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Freier Warenverkehr

§ 4.

Inverkehrbringen, Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme

§ 5.

Wesentliche Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen

§ 6.

Gebäude oder Bauwerke, in die Aufzüge eingebaut werden

§ 6a.

Ausnahmefälle betreffend verringerte Schutzräume jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs (Anlage I Nummer 2.2 dritter Absatz)

§ 6b.

Umbau von Aufzügen mit CE-Kennzeichnung

2. Abschnitt
Pflichten der Wirtschaftsakteure

§ 7.

Pflichten der Montagebetriebe

§ 8.

Pflichten der Hersteller

§ 9.

Bevollmächtigte

§ 10.

Pflichten der Einführer

§ 11.

Pflichten der Händler

§ 12.

Umstände, unter denen die Pflichten der Hersteller auch für Einführer und Händler gelten

§ 13.

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

3. Abschnitt
Konformität von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge

§ 14.

Konformitätsvermutung bei Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge

§ 15.

Konformitätsbewertungsverfahren bei Sicherheitsbauteilen für Aufzüge

§ 16.

Konformitätsbewertungsverfahren für Aufzüge

§ 17.

EU-Konformitätserklärung

§ 18.

Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung

§ 19.

Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung sowie anderer Kennzeichnungen

4. Abschnitt
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

§ 20.

Informationspflichten der notifizierenden Behörde

§ 21.

Anforderungen an notifizierte Stellen

§ 22.

Zweigunternehmen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen

§ 23.

Notifizierungsverfahren

§ 24.

Änderung der Notifizierung

§ 25.

Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen

§ 26.

Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit

§ 27.

Meldepflichten der notifizierten Stellen

§ 28.

Koordinierung der notifizierten Stellen

5. Abschnitt
Überwachung des Unionsmarktes, Kontrolle der auf den Unionsmarkt gelangenden Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge

§ 29.

Überwachung des Unionsmarktes und Kontrolle der auf dem Unionsmarkt gelangenden Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge

§ 30.

Verfahren zur Behandlung von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge mit denen ein Risiko verbunden ist, auf nationaler Ebene

§ 31.

Risiken durch konforme Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge

§ 32.

Formale Nichtkonformität

6. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 33.

Inkrafttreten

Verzeichnis der Anlagen

Anlage I

Wesentliche Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen

Anlage II

EU-Konformitätserklärung

Teil A

Inhalt der EU-Konformitätserklärung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge

Teil B

Inhalt der EU-Konformitätserklärung für Aufzüge

  

Anlage III

Liste der Sicherheitsbauteile für Aufzüge

Anlage IV

EU-Baumusterprüfung für Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (Modul B)

Anlage V

Endabnahme für Aufzüge

Anlage VI

Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der produktbezogenen Qualitätssicherung bei Sicherheitsbauteilen für Aufzüge (Modul E)

Anlage VII

Konformität auf Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung bei Sicherheitsbauteilen für Aufzüge (Modul H)

Anlage VIII

Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung bei Aufzügen (Modul G)

Anlage IX

Konformität mit der Bauart mit stichprobenartiger Prüfung bei Sicherheitsbauteilen für Aufzüge (Modul C 2)

Anlage X

Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Produktqualitätssicherung bei Aufzügen (Modul E)

Anlage XI

Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung bei Aufzügen (Modul H 1)

Anlage XII

Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Produktionsqualitätssicherung bei Aufzügen (Modul D)

  
  

Anlage XIII

Verzeichnis der notifizierten Stellen für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge

Anlage XIV

CE-Konformitätskennzeichnung

Anlage XV

Technische Kriterien und notwendige Gründe für das Vorliegen von Ausnahmefällen betreffend verringerte Schutzräume jenseits der Endstellungen des Fahrkorbes gemäß § 6a

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung setzt die Richtlinie 2014/33/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 251 um. Diese Verordnung gilt für Aufzüge, die Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen und bestimmt sind

  1. 1. zur Personenbeförderung;
  2. 2. zur Personen- und Güterbeförderung;
  3. 3. nur zur Güterbeförderung, sofern der Lastträger betretbar ist, d. h. wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann, und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Inneren des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind.

    Diese Verordnung gilt auch für die in den Aufzügen nach Unterabsatz 1 verwendeten Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die in Anlage III aufgeführt sind.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf

  1. 1. Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s,
  2. 2. Baustellenaufzüge,
  3. 3. seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen,
  4. 4. speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierte und gebaute Aufzüge,
  5. 5. Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können,
  6. 6. Schachtförderanlagen,
  7. 7. Hebezeuge zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen,
  8. 8. in Beförderungsmitteln eingebaute Hebezeuge,
  9. 9. mit einer Maschine verbundene Hebezeuge, die ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen - einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkten an Maschinen - bestimmt sind,
  10. 10. Zahnradbahnen,
  11. 11. Fahrtreppen und Fahrsteige.

(3) Werden bei einem Aufzug oder einem Sicherheitsbauteil für Aufzüge die in dieser Verordnung genannten Risiken ganz oder teilweise von speziellen Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfasst, gilt diese Verordnung ab Beginn der Anwendung dieser speziellen Rechtsvorschriften nicht oder nicht mehr in Bezug auf diese Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge und die entsprechenden Risiken.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. 1. „Aufzug“: ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt, oder Hebeeinrichtungen, die sich nicht zwingend an starren Führungen entlang, jedoch in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen;
  2. 2. „Lastträger“: der Teil des Aufzugs, in dem Personen und/ oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung untergebracht sind;
  3. 3. „Musteraufzug“: ein repräsentativer Aufzug, dessen technische Unterlagen verdeutlichen, wie bei den vom — mit Hilfe objektiver Parameter definierten — Musteraufzug abgeleiteten Aufzügen, die identische Sicherheitsbauteile für Aufzüge verwenden, die in Anlage I festgelegten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen eingehalten werden;
  4. 4. „Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
  5. 5. „Inverkehrbringen“:
    1. a) die erstmalige Bereitstellung eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge auf dem Markt oder
    2. b) die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Aufzugs zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
  6. 6. „Montagebetrieb“: diejenige natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für den Entwurf, die Herstellung, den Einbau und das Inverkehrbringen des Aufzugs übernimmt;
  7. 7. „Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet;
  8. 8. „Bevollmächtigter“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Montagebetrieb oder einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
  9. 9. „Einführer“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
  10. 10. „Händler“: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;
  11. 11. „Wirtschaftsakteure“: der Montagebetrieb, der Hersteller, der Bevollmächtigte, der Einführer und der Händler;
  12. 12. „technische Spezifikation“: ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Aufzug oder Sicherheitsbauteil für Aufzüge genügen muss;
  13. 13. „harmonisierte europäische Norm“: eine harmonisierte Norm im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2102 S.12;
  14. 14. „Akkreditierung“: eine Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 09.07.2008 S. 30;
  15. 15. „nationale Akkreditierungsstelle“: eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 09.07.2008 S. 30;
  16. 16. „Konformitätsbewertung“: das Verfahren, mit dem bewertet wird, ob die in dieser Verordnung festgelegten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen an einen Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge erfüllt worden sind;
  17. 17. „Konformitätsbewertungsstelle“: eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;
  18. 18. „Rückruf“: im Fall eines Aufzugs jede Maßnahme, die auf die Demontage und unbedenkliche Entsorgung eines Aufzugs abzielt, und im Fall eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge jede Maßnahme, die auf die Erwirkung der Rückgabe eines dem Montagebetrieb oder dem Endnutzer bereits bereitgestellten Sicherheitsbauteils für Aufzüge abzielt;
  19. 19. „Rücknahme“: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge in der Lieferkette auf dem Markt bereitgestellt wird;
  20. 20. „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union“: Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten;
  21. 21. „CE-Kennzeichnung“: Kennzeichnung, durch die der Montagebetrieb bzw. der Hersteller erklärt, dass der Aufzug bzw. das Sicherheitsbauteil für Aufzüge den anwendbaren Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union über ihre Anbringung festgelegt sind.
  22. 22. „Marktüberwachungsbehörde: Eine Behörde gemäß § 6 Abs. 1 Maschinen - Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG, BGBl. I Nr. 77/2015.

Freier Warenverkehr

§ 3. (1) Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge dürfen nur dann in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen oder bereitgestellt werden, wenn sie den auf sie zutreffenden Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

(2) Bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen dürfen Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge ausgestellt werden, die dieser Verordnung nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht mit den Bestimmungen dieser Verordnung übereinstimmen und erst in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn ihre Konformität hergestellt ist. Bei Vorführungen sind angemessene Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen sicherzustellen.

Inverkehrbringen, Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme

§ 4. (1) Aufzüge, für die diese Verordnung gilt, dürfen nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung genügen und sofern sie sachgemäß eingebaut und gewartet und bestimmungsgemäß betrieben werden.

(2) Sicherheitsbauteile für Aufzüge, für die diese Verordnung gilt, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung genügen und sofern sie sachgemäß eingebaut und gewartet und bestimmungsgemäß betrieben werden.

Wesentliche Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen

§ 5. (1) Die Aufzüge, für die diese Verordnung gilt, müssen die in Anlage I aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen erfüllen.

(2) Sicherheitsbauteile für Aufzüge, für die diese Verordnung gilt, müssen die in Anlage I aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen erfüllen und es ermöglichen, dass die Aufzüge, in die sie eingebaut werden, diese Anforderungen erfüllen

Gebäude oder Bauwerke, in die Aufzüge eingebaut werden

§ 6. (1) Die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person und der Montagebetrieb haben alle für den einwandfreien Betrieb und die sichere Benutzung des Aufzugs notwendigen Angaben untereinander auszutauschen und geeignete Maßnahmen zu treffen die geeignet sind, um den einwandfreien Betrieb und die sichere Benutzung des Aufzugs zu gewährleisten.

(2) Neben den für die Sicherheit und den Betrieb des Aufzugs erforderlichen Leitungen oder Einrichtungen dürfen keine weiteren Leitungen oder Einrichtungen im Aufzugsschacht verlegt oder installiert werden.

Ausnahmefälle betreffend verringerte Schutzräume jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs (Anlage I Nummer 2.2 dritter Absatz)

§ 6a (1) Wenn die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person oder der Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte oder Betreiber des einzubauenden Aufzuges einen Ausnahmefall von verringerten Freiräumen oder Schutznischen jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs gemäß Anlage I Nummer 2.2 dritter Absatz geltend macht, hat sie/er von einer notifizierten Stelle für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge ein Gutachten über die technische, juristische und wirtschaftliche Angemessenheit dieses Ausnahmefalls einzuholen und dieses der Marktüberwachungsbehörde zur Entscheidung über diesen Ausnahmefall vorzulegen.

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen gemäß Absatz 1 sind neue Personen- und Lastenaufzüge als Ersatz für Aufzüge in bestehenden Aufzugsschächten, sofern die Aufzugsschächte nicht geändert werden und am oberen und/oder unteren Ende des Schachtes keine Verlängerung der Fahrbahn um mehr als 0,25 m erfolgt.

(3) Anlage XIII enthält ein Verzeichnis der auf dem Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß § 20 dieser Verordnung notifizierten Stellen. Änderungen der Anlage XIII erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

(4) Anlage XV enthält die technischen Kriterien und notwendigen Gründe, die für das Vorliegen eines Ausnahmefalles betreffend verringerte Schutzräume jenseits der Endstellungen des Fahrkorbes relevant sind.

Umbau von Aufzügen mit CE-Kennzeichnung

§ 6b. (1) Aufzüge, die im Zuge des Inverkehrbringens einem Konformitätsbewertungsverfahren nach dieser Verordnung bzw. vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 - ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996 oder nach der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 - ASV 2008, BGBl. II Nr. 174/2008, unterzogen wurden und die daher insbesondere mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, müssen auch nach einem Umbau die in Anlage I aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen erfüllen.

(2) Als Umbau gilt jede im Folgenden angeführte Änderung eines Aufzugs:

  1. 1. Erhöhung der Nennlast,
  2. 2. Erhöhung der Nenngeschwindigkeit,
  3. 3. Erhöhung der Förderhöhe je Endhaltestelle um mehr als 0,25 m,
  4. 4. Erhöhung der Anzahl und/oder Änderung der Lage der Schachtzugänge (Höhenänderungen bis 0,25 m bleiben unberücksichtigt),
  5. 5. Änderung der Art und/oder der Abmessungen von Schachttüren,
  6. 6. Änderung der Art der Benutzung, wie Nutzung in beiden Fahrtrichtungen oder Änderung von hauptsächlich Lastenbeförderung auf hauptsächlich Personenbeförderung,
  7. 7. Änderung der Antriebsart,
  8. 8. Änderung der Lage der Gegengewichtsfahrbahn,
  9. 9. Verlegung oder Entfall des Triebwerksraums und/oder des Rollenraums,
  10. 10. Zubau einer oder mehrerer Fahrkorbtüren,
  11. 11. Änderung von Sicherheitsbauteilen: Puffer,
  12. 12. Änderung von Sicherheitsbauteilen: Türverriegelung,
  13. 13. Änderung von Sicherheitsbauteilen: Fangvorrichtung,
  14. 14. Änderung von Sicherheitsbauteilen: Geschwindigkeitsbegrenzer,
  15. 15. Änderung von Sicherheitsbauteilen: Schutzeinrichtung gegen unkontrollierte Aufwärtsbewegung,
  16. 16. Änderung von Sicherheitsbauteilen: Elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauelementen,
  17. 17. Änderung am Triebwerk oder des Triebwerks,
  18. 18. Änderung der Tragmittel,
  19. 19. Änderung von Bauteilen und Schaltungen im Sicherheitskreis,
  20. 20. Einbau eines Notruf- und/oder Fernüberwachungssystems, wenn es in den Sicherheitskreis eingreift,
  21. 21. Erneuerung der Steuerung,
  22. 22. Änderung der Art der Steuerung,
  23. 23. Änderung der Antriebssteuerung oder Antriebsregelung,
  24. 24. Verringerung der Anzahl der Schachtzugänge,
  25. 25. Änderung der Baustoffe von Wänden, Boden und Decke des Fahrkorbs,
  26. 26. Änderung der Nutzfläche des Fahrkorbs,
  27. 27. Änderung der Höhe des Fahrkorbs, wenn der Freiraum jenseits der Endstellungen im Sinne von Anlage I Z 2.2 ) eingeschränkt wird.

(3) „Umbauprüfung“ ist das Verfahren bei dem sich der den Umbau durchführende Montagebetrieb vergewissert, dass der umgebaute Aufzug, für den der Prüfbericht für den Umbau ausgestellt wurde, die in Anlage I aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen erfüllt.

(4) Aufzüge im Sinne des Abs. 1, die umgebaut werden sollen, sind entweder

  1. 1. von dem den Umbau durchführenden Montagebetrieb einer Umbauprüfung durch eine notifizierte Stelle für Aufzüge und gegebenenfalls für die betroffenen Sicherheitsbauteile für Aufzüge zu unterziehen. Die notifizierte Stelle hat auf Grundlage einer vom Montagebetrieb anzufertigenden technischen Dokumentation diese und den Aufzug zu prüfen und einen „Prüfbericht für den Umbau“ auszustellen,

oder

  1. 2. für den Fall, dass der Montagebetrieb Qualitätsmanagementsysteme im Sinne der Anlage XI, umfassende Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung für Aufzüge nach Anlage XI, dieser Verordnung unterhält, eine Konformitätsbewertung durch den Montagebetrieb zu unterziehen. Sofern die Umbauprüfung in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht unter Anwendung der einschlägigen harmonisierten europäischen Normen oder in Ermangelung dieser unter Anwendung der technischen Spezifikationen erfolgt ist und dies im Prüfbericht für den Umbau nach Z 1 oder in der Konformitätsbewertung nach Z 2 ausdrücklich angeführt wird, wird grundsätzlich - d.h. unbeschadet von Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde - davon ausgegangen, dass sie in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig und ordnungsgemäß durchgeführt wurde und in sicherheitstechnischer Hinsicht ausreichend ist.

(5) Der den Umbau durchführende Montagebetrieb hat auf der Grundlage des Prüfberichts für den Umbau nach Z1 oder seiner Konformitätsbewertung für den Umbau nach Z 2 nach durchgeführtem Umbau und vor Inbetriebnahme des umgebauten Aufzugs eine Konformitätserklärung für den Umbau auszustellen. Diese Konformitätserklärung für den Umbau sowie die technische Dokumentation sowie der Prüfbericht für den Umbau sind vom Montagebetrieb zumindest 10 Jahre nach erfolgtem Umbau aufzubewahren. Eine Ausfertigung der Konformitätserklärung für den Umbau sowie die Pläne und Diagramme aus der technischen Dokumentation, die für den laufenden Betrieb sowie für Wartung, Inspektion, Reparatur, regelmäßige Überprüfung und Eingriffe im Notfall erforderlich sind, sind der Betriebsanleitung nach Anlage I Nummer 6.2 anzuschließen

2. Abschnitt

Pflichten der Wirtschaftsakteure

Pflichten der Montagebetriebe

§ 7. (1) Die Montagebetriebe haben zu gewährleisten, dass der Aufzug gemäß den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anlage I entworfen, hergestellt, eingebaut und geprüft wurde, wenn sie ihn in Verkehr bringen, .

(2) Die Montagebetriebe haben die erforderlichen technischen Unterlagen zu erstellen und das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren nach § 16 durchzuführen oder durchführen zu lassen. Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass der Aufzug den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen entspricht, hat der Montagebetrieb eine EU-Konformitätserklärung auszustellen, dafür zu sorgen, dass sie dem Aufzug beigefügt ist, und die CE-Kennzeichnung anzubringen.

(3) Der Montagebetrieb hat die technischen Unterlagen, die EU-Konformitätserklärung sowie gegebenenfalls die Zulassung(en) nach dem Inverkehrbringen des Aufzugs 10 Jahre lang aufzubewahren.

(4) Falls es angesichts der von einem Aufzug ausgehenden Risiken als angemessen betrachtet wird, haben die Montagebetriebe zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher Beschwerden zu prüfen und gegebenenfalls ein Register der Beschwerden und der nichtkonformen Aufzüge zu führen.

(5) Die Montagebetriebe haben sicherzustellen, dass ihre Aufzüge eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen.

(6) Die Montagebetriebe haben auf dem Aufzug ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen (Firmennamen) oder ihre eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift, an der sie kontaktiert werden können, anzugeben. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, an der der Montagebetrieb kontaktiert werden kann. Die Kontaktangaben sind in deutscher Sprache zu machen.

(7) Die Montagebetriebe haben sicherzustellen, dass dem Aufzug die Betriebsanleitung nach Anlage I Nummer 6.2 beigefügt ist; sie ist in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Die Betriebsanleitung und alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und deutlich sein.

(8) Montagebetriebe, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachter Aufzug nicht dieser Verordnung entspricht, haben unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Aufzugs herzustellen. Außerdem haben die Montagebetriebe, wenn mit dem Aufzug Risiken verbunden sind, unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen sie den Aufzug in Verkehr gebracht haben, darüber zu unterrichten und dabei ausführliche Angaben insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu machen.

(9) Die Montagebetriebe haben der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Aufzugs mit dieser Verordnung erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Sie haben mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Aufzügen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben, zu kooperieren.

Pflichten der Hersteller

§ 8. (1) Die Hersteller haben zu gewährleisten, dass Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die sie in Verkehr bringen, nach Maßgabe von § 5 Absatz 2 entworfen und hergestellt wurden.

(2) Die Hersteller haben die erforderlichen technischen Unterlagen zu erstellen und das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren nach § 15 durchzuführen oder durchführen zu lassen. Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge den anwendbaren wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen entspricht, hat der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung auszustellen, dafür zu sorgen, dass sie dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge beigefügt ist, und die CE-Kennzeichnung anzubringen.

(3) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen, die EU-Konformitätserklärung sowie gegebenenfalls die Zulassung(en) nach dem Inverkehrbringen des Sicherheitsbauteils für Aufzüge 10 Jahre lang aufzubewahren.

(4) Der Hersteller hat bei Serienfertigung durch geeignete Verfahren zu gewährleisten, dass stets Konformität mit dieser Verordnung sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des Produkts oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten europäischen Normen oder sonstiger technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge verwiesen wird, sind angemessen zu berücksichtigen. Die Hersteller haben, falls dies angesichts der von einem Sicherheitsbauteil für Aufzüge ausgehenden Risiken als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher Stichproben von in Verkehr befindlichen Sicherheitsbauteilen für Aufzüge zu nehmen, Prüfungen vorzunehmen, erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Sicherheitsbauteile für Aufzüge und der Rückrufe von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge zu führen und die Händler und Montagebetriebe über diese Überwachung auf dem Laufenden zu halten.

(5) Die Hersteller haben zu gewährleisten, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Sicherheitsbauteile für Aufzüge eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Sicherheitsbauteils für Aufzüge nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf dem Typenschild nach § 19 Absatz 1 angegeben werden.

(6) Die Hersteller haben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen (Firmennamen) oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Postanschrift, an der sie kontaktiert werden können, auf dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dem Typenschild nach § 19 Absatz 1 anzugeben. In der Anschrift ist eine einzige Stelle anzugeben, an der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktangaben sind in deutscher Sprache zu machen.

(7) Die Hersteller haben sicherzustellen, dass dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge die Betriebsanleitung nach Anlage I Nummer 6.1 beigefügt ist, die in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt wird. Die Betriebsanleitung und alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und deutlich sein.

(8) Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Sicherheitsbauteil für Aufzüge nicht dieser Verordnung entspricht, haben unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Sicherheitsbauteils für Aufzüge herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem haben die Hersteller, wenn mit dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge Risiken verbunden sind, unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen sie das Sicherheitsbauteil für Aufzüge auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber zu unterrichten und dabei ausführliche Angaben zu machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(9) Die Hersteller haben der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Sicherheitsbauteils für Aufzüge mit dieser Verordnung erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Sie haben mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Sicherheitsbauteilen für Aufzüge verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben, zu kooperieren.

Bevollmächtigte

§ 9. (1) Ein Hersteller oder ein Montagebetrieb kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

Die Pflichten gemäß § 7 Absatz 1 oder § 8 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 7 Absatz 2 oder § 8 Absatz 2 sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.

(2) Ein Bevollmächtigter hat die Aufgaben wahrzunehmen, die im Auftrag des Herstellers oder des Montagebetriebs festgelegt sind. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten ermöglichen, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. 1. Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung, gegebenenfalls der Zulassung(en) des Qualitätssicherungssystems des Herstellers oder des Montagebetriebs und der technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörde für die Dauer von 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen des Sicherheitsbauteils für Aufzüge oder des Aufzugs;
  2. 2. auf begründetes Verlangen der Marktüberwachungsbehörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität des Sicherheitsbauteils für Aufzüge bzw. des Aufzugs an diese Behörde;
  3. 3. auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit den Sicherheitsbauteilen für Aufzüge oder den Aufzügen verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören.

Pflichten der Einführer

§ 10. (1) Die Einführer dürfen nur konforme Sicherheitsbauteile für Aufzüge in Verkehr bringen.

(2) Bevor sie ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge in Verkehr bringen, haben die Einführer dafür zu sorgen, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren nach § 15 vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie haben dafür zu sorgen, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das Sicherheitsbauteil für Aufzüge mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm die EU-Konformitätserklärung und die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen nach § 8 Absätze 5 und 6 erfüllt hat. Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge nicht mit § 5 Absatz 2 übereinstimmt, darf er dieses Sicherheitsbauteil für Aufzüge nicht in Verkehr bringen, bevor dessen Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge ein Risiko verbunden ist, hat der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörde hiervon zu unterrichten.

(3) Die Einführer haben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen (Firmennamen) oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Postanschrift, an der sie kontaktiert werden können, auf dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Sicherheitsbauteil beigefügten Unterlagen anzugeben. Die Kontaktangaben sind in deutscher Sprache zu machen.

(4) Die Einführer haben sicherzustellen, dass dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge die Betriebsanleitung nach Anlage I Nummer 6.1 in deutscher Sprache beigefügt ist

(5) Solange sich ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge in ihrer Verantwortung befindet, haben die Einführer dafür zu sorgen, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen dessen Übereinstimmung mit den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach § 5 Absatz 2 nicht beeinträchtigen.

(6) Die Einführer haben, falls dies angesichts der von einem Sicherheitsbauteil für Aufzüge ausgehenden Risiken als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher Stichproben von in Verkehr befindlichen Sicherheitsbauteilen für Aufzüge zu nehmen, sie haben Prüfungen vorzunehmen, sie haben erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Sicherheitsbauteile für Aufzüge und der Rückrufe von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge zu führen und sie haben die Händler und Montagebetriebe über diese Überwachung auf dem Laufenden zu halten.

(7) Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Sicherheitsbauteil für Aufzüge nicht dieser Verordnung entspricht, haben unverzüglich die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Sicherheitsbauteils für Aufzüge herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem haben sie die Einführer, wenn mit dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge Risiken verbunden sind, unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Sicherheitsbauteil für Aufzüge auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber zu unterrichten und dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, zu machen.

(8) Die Einführer haben nach dem Inverkehrbringen des Sicherheitsbauteils für Aufzüge 10 Jahre lang eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung und gegebenenfalls der Zulassung(en) für die Marktüberwachungsbehörde bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass sie ihr die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.

(9) Die Einführer haben der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Sie haben mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Sicherheitsbauteilen für Aufzüge verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben, zu kooperieren.

Pflichten der Händler

§ 11. Die Händler haben die Anforderungen dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt zu berücksichtigen, wenn sie ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge auf dem Markt bereitstellen.

(2) Bevor sie ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge auf dem Markt bereitstellen, haben die Händler zu prüfen, ob das Sicherheitsbauteil für Aufzüge mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm die EU-Konformitätserklärung, die erforderlichen Unterlagen und die in Anlage I Nummer 6.1 genannte Betriebsanleitung in deutscher Sprache beigefügt sind und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen nach § 8 Absätze 5 und 6 bzw. § 10 Absatz 3 erfüllt haben. Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge nicht mit § 5 Absatz 2 übereinstimmt, darf er dieses Sicherheitsbauteil für Aufzüge nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor dessen Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge ein Risiko verbunden ist, hat der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörde darüber zu unterrichten.

(3) Solange sich ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge in ihrer Verantwortung befindet, haben die Händler dafür zu sorgen, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen dessen Übereinstimmung mit § 5 Absatz 2 nicht beeinträchtigen.

(4) Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Sicherheitsbauteil für Aufzüge nicht dieser Verordnung entspricht, haben dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Sicherheitsbauteils für Aufzüge herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem haben die Händler, wenn mit dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge Risiken verbunden sind, unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen sie das Sicherheitsbauteil für Aufzüge auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber zu unterrichten und dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, zu machen.

(5) Die Händler haben der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen. Sie haben mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Sicherheitsbauteilen für Aufzüge verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben, zu kooperieren.

Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer oder Händler gelten

§ 12. (1) Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach § 8, wenn er ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Sicherheitsbauteil für Aufzüge so verändert, dass die Konformität mit dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

§ 13. (1) Die Wirtschaftsakteure haben der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,

  1. 1. von denen sie ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge bezogen haben;
  2. 2. an die sie ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge abgegeben haben.

(2) Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 10 Jahre nach dem Bezug des Sicherheitsbauteils für Aufzüge und 10 Jahre nach der Abgabe des Sicherheitsbauteils für Aufzüge vorlegen können.

3. Abschnitt

Konformität von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge

Konformitätsvermutung bei Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge

§ 14. Bei Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, die mit harmonisierten europäischen Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird Konformität mit den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anlage I vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

Konformitätsbewertungsverfahren bei Sicherheitsbauteilen für Aufzüge

§ 15. Sicherheitsbauteile für Aufzüge unterliegen einem der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren:

  1. 1. Entweder das Modell des Sicherheitsbauteils für Aufzüge wird einer EU-Baumusterprüfung nach Anlage IV Teil A unterzogen, und die Konformität mit der Bauart wird durch stichprobenartige Prüfungen des Sicherheitsbauteils für Aufzüge nach Anlage IX sichergestellt;
  2. 2. oder das Modell des Sicherheitsbauteils für Aufzüge wird einer EU-Baumusterprüfung nach Anlage IV Teil A unterzogen und unterliegt der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der produktbezogenen Qualitätssicherung nach Anlage VI;
  3. 3. oder Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung nach Anlage VII.

Konformitätsbewertungsverfahren für Aufzüge

§ 16. (1) Aufzüge müssen einem der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen werden:

  1. 1. wenn sie nach einem Musteraufzug entworfen und hergestellt wurden, der einer EU-Baumusterprüfung gemäß Anlage IV Teil B unterzogen wurde,
    1. a) entweder der Endabnahme für Aufzüge nach Anlage V;
    2. b) oder Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Produktqualitätssicherung für Aufzüge nach Anlage X;
    3. c) oder Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Produktionsqualitätssicherung für Aufzüge nach Anlage XII;
  2. 2. wenn sie unter Berücksichtigung eines Qualitätssicherungssystems nach Anlage XI entworfen und hergestellt wurden,
    1. a) entweder der Endabnahme für Aufzüge nach Anlage V;
    2. b) oder Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Produktqualitätssicherung für Aufzüge nach Anlage X;
    3. c) oder Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Produktionsqualitätssicherung für Aufzüge nach Anlage XII;
  3. 3. Konformität auf der Grundlage der Einzelprüfung für Aufzüge nach Anlage VIII;
  4. 4. Konformität auf der Grundlage der umfassenden Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung für Aufzüge nach Anlage XI.

(2) In den in Absatz 1 Ziffern 1) und 2) genannten Fällen muss die für den Entwurf und die Herstellung des Aufzugs zuständige Person der für den Einbau und die Prüfungen des Aufzugs zuständigen Person - sofern diese Personen nicht identisch sind - alle Unterlagen zur Verfügung stellen und alle erforderlichen Angaben machen, damit der Einbau und die Prüfung des Aufzugs ordnungsgemäß und sicher durchgeführt werden können.

(3) Alle zulässigen Abweichungen zwischen dem Musteraufzug und den vom Musteraufzug abgeleiteten Aufzügen müssen in den technischen Unterlagen eindeutig (mit Höchst- und Mindestwerten) angegeben werden.

(4) Die Ähnlichkeit der unterschiedlichen Ausführungen einer Baureihe hinsichtlich der Einhaltung der in Anlage I festgelegten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen darf rechnerisch und/oder anhand von Konstruktionszeichnungen nachgewiesen werden.

EU-Konformitätserklärung

§ 17. (1) Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, dass die Erfüllung der in Anlage I aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nachgewiesen wurde.

(2) Die EU-Konformitätserklärung muss in ihrem Aufbau dem Muster in Anlage II entsprechen, die in den einschlägigen Anlagen V bis XII angegebenen Elemente enthalten und auf dem neuesten Stand gehalten werden. Sie ist in die deutsche Sprache zu übersetzen

(3) Unterliegt ein Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, wird nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche EU-Rechtsvorschriften ausgestellt. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Europäischen Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union anzugeben.

(4) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass das Sicherheitsbauteil für Aufzüge die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, bzw. der Montagebetrieb die Verantwortung dafür, dass der Aufzug die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung

§ 18. Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung sowie anderer Kennzeichnungen

§ 19. (1) Die CE-Kennzeichnung ist in jedem Fahrkorb gut sichtbar, leserlich und dauerhaft anzubringen, ebenso auf jedem Sicherheitsbauteil für Aufzüge oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem mit dem Bauteil fest verbundenen Typenschild.

(2) Die CE-Kennzeichnung ist vor dem Inverkehrbringen des Aufzugs bzw. des Sicherheitsbauteils für Aufzüge anzubringen.

(3) Auf die CE-Kennzeichnung auf Aufzügen folgt die Kennnummer der notifizierten Stelle, die im Rahmen eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren tätig geworden ist:

  1. 1. Entweder Endabnahme nach Anlage V;
  2. 2. oder Einzelprüfung nach Anlage VIII;
  3. 3. oder Qualitätssicherung nach Anlage X, XI oder XII.

(4) Auf die CE-Kennzeichnung auf Sicherheitsbauteilen für Aufzüge folgt die Kennnummer der notifizierten Stelle, die im Rahmen eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren tätig geworden ist:

  1. 1. Entweder Qualitätssicherung nach AnlageVI;
  2. 2. oder umfassende Qualitätssicherung nach Anlage VII;
  3. 3. oder Bewertung der Konformität mit der Bauart durch stichprobenartige Prüfungen des Sicherheitsbauteils für Aufzüge nach Anlage IX.

(5) Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder dessen Bevollmächtigten oder den Montagebetrieb oder dessen Bevollmächtigten anzubringen. Nach der CE-Kennzeichnung und der Kennnummer der notifizierten Stelle kann ein anderes Zeichen stehen, das ein besonderes Risiko oder eine besondere Verwendung angibt.

4. Abschnitt

Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

Informationspflichten der notifizierenden Behörde

§ 20. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft notifiziert der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Stellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungstätigkeiten gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen.

(2) Anlage XIII enthält ein Verzeichnis der Stellen, die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für die Durchführung der für das Inverkehrbringen erforderlichen Konformitätsbewertung gemäß § 16 notifiziert wurden, sowie einen Verweis auf das aktuelle Verzeichnis der notifizierten Stellen für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge samt ihren Aufgaben im Informationssystem der Europäischen Kommission NANDO (New Approach Notified and Designated Organisations).

Anforderungen an notifizierte Stellen

§ 21. (1) Eine Konformitätsbewertungsstelle hat für die Zwecke der Notifizierung die Anforderungen der Absätze 2 bis 11 zu erfüllen.

(2) Eine Konformitätsbewertungsstelle muss nach nationalem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gegründet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet werden.

(3) Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung, dem Aufzug oder dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge, die, den bzw. das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht. Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann als solche Stelle gelten, unter der Bedingung, dass ihre Unabhängigkeit sowie die Abwesenheit jedweder Interessenkonflikte nachgewiesen sind.

(4) Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Montagebetrieb, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge oder Vertreter einer dieser Parteien sein. Dies schließt nicht die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle nötig sind, oder die Verwendung solcher Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge zum persönlichen Gebrauch aus. Die Möglichkeit eines Austauschs technischer Informationen zwischen dem Hersteller bzw. dem Montagebetrieb und der Stelle wird dadurch nicht ausgeschlossen. Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung bzw. Bau, Vermarktung, Montage, Verwendung oder Wartung von Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen für Aufzüge beteiligt sein noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsmaßnahmen, für die sie notifiziert sind, beeinträchtigen könnten. Dies gilt besonders für Beratungsdienstleistungen. Eine Konformitätsbewertungsstelle hat zu gewährleisten, dass die Tätigkeiten ihrer Zweigstellen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität und Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungsarbeit nicht beeinträchtigen.

(5) Eine Konformitätsbewertungsstelle und ihre Mitarbeiter haben die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durchzuführen; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsarbeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.

(6) Eine Konformitätsbewertungsstelle muss in der Lage sein, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach Maßgabe der Anlagen IV bis XII zufallen und für die sie notifiziert wurde, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden. Eine Konformitätsbewertungsstelle muss jederzeit, bei jedem Konformitätsbewertungsverfahren und bei jeder Art und Kategorie von Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, für die sie notifiziert wurde, verfügen über

  1. 1. die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen;
  2. 2. Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen; sie muss über angemessene Instrumente und geeignete Verfahren verfügen, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird;
  3. 3. Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, dem Grad an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt.

    Eine Konformitätsbewertungsstelle muss über die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben verfügen, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, und Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen haben.

(7) Die Mitarbeiter, die für die Durchführung der bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zuständig sind, müssen über Folgendes verfügen:

  1. 1. eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten zur Konformitätsbewertung umfasst, für die die Konformitätsbewertungsstelle notifiziert wurde;
  2. 2. eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die hinreichende Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen;
  3. 3. angemessene Kenntnisse und Verständnis der wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen in Anlage I, der anwendbaren harmonisierten europäischen Normen sowie der betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union und der betreffenden nationalen Rechtsvorschriften;
  4. 4. die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen.

(8) Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstelle, ihrer obersten Leitungsebene und des für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen Personals muss garantiert werden. Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und der für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.

(9) Die Konformitätsbewertungsstellen haben eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund der österreichischen Rechtsvorschriften vom Bund übernommen wird oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist.

(10) Informationen, welche die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß den Anlagen IV bis XII oder einer der einschlägigen nationalen Durchführungsvorschriften erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht, die jedoch nicht gegenüber der Marktüberwachungsbehörde und dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gilt. Eigentumsrechte werden geschützt.

(11) Die Konformitätsbewertungsstellen haben an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Tätigkeiten der Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen für Aufzüge, die nach § 28 geschaffen wurde, mitzuwirken bzw. dafür zu sorgen, dass ihr für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständiges Personal darüber informiert wird. Die Konformitätsbewertungsstellen haben die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinie anzuwenden.

Zweigunternehmen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen

§ 22. (1) Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, hat sie sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen nach § 21 erfüllt, und den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft entsprechend zu unterrichten.

(2) Die notifizierten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.

(3) Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Kunde dem zustimmt.

(4) Die notifizierten Stellen haben die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihm gemäß den Anlagen IV bis XII ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde bereitzuhalten.

Notifizierungsverfahren

§ 23. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft notifiziert nur Konformitätsbewertungsstellen, die die Anforderungen nach § 21 erfüllen.

(2) Die Notifizierung muss vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, den Konformitätsbewertungsverfahren und den Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen für Aufzüge sowie die betreffende Bestätigung der Kompetenz umfassen.

Änderung der Notifizierung

§ 24. (1) Falls der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die Anforderungen nach § 21 nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Pflichten nicht nachkommt, hat er die Notifizierung gegebenenfalls einzuschränken, auszusetzen oder zu widerrufen, wobei er das Ausmaß zu berücksichtigen hat, in dem diesen Anforderungen nicht genügt wurde oder diesen Pflichten nicht nachgekommen wurde. Er hat darüber unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu informieren.

(2) Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, übermittelt die von der Änderung der Notifizierung betroffene notifizierte Stelle die Akten zur weiteren Bearbeitung an eine andere notifizierte Stelle und sorgt dafür, dass sie für die notifizierende Behörde und die Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bereitgehalten werden.

Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen

§ 25. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erteilt der Europäischen Kommission für die Untersuchung jener Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der notifizierten Stelle.

(2) Stellt die Europäische Kommission fest, dass eine notifizierte Stelle die Voraussetzungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt, erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auffordert, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu treffen, einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung, sofern dies nötig ist.

Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit

§ 26. (1) Die notifizierten Stellen haben die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß §§ 15 und 16 durchzuführen.

(2) Konformitätsbewertungen haben unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt zu werden, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure zu vermeiden sind. Die notifizierten Stellen haben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grads der Komplexität der betroffenen Technologie der Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses auszuüben. Hierbei haben sie allerdings so streng vorzugehen und ein solches Schutzniveau einzuhalten, wie es für die Konformität der Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge mit dieser Verordnung erforderlich ist.

(3) Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Montagebetrieb oder Hersteller die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung oder entsprechende harmonisierte europäische Normen oder andere technische Spezifikationen nicht erfüllt hat, hat sie den Montagebetrieb oder den Hersteller aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und darf keine Bescheinigung ausstellen.

(4) Hat eine notifizierte Stelle bereits je nach Erfordernis eine Bescheinigung oder eine Zulassung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass ein Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge die Anforderungen nicht mehr erfüllt, hat sie den Montagebetrieb oder den Hersteller aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und die Bescheinigung bzw. die Zulassung falls nötig auszusetzen oder zurückzuziehen.

(5) Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeitigen sie nicht die nötige Wirkung, hat die notifizierte Stelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen bzw. Zulassungen zu beschränken, auszusetzen oder zurückzuziehen.

Meldepflichten der notifizierten Stellen

§ 27. (1) Die notifizierten Stellen haben dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu melden:

  1. 1. jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung oder einer Zulassung,
  2. 2. alle Umstände, die Folgen für den Anwendungsbereich oder die Bedingungen der Notifizierung haben,
  3. 3. jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von der Marktüberwachungsbehörde erhalten haben,
  4. 4. auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.

(2) Die notifizierten Stellen haben den übrigen Stellen, die gemäß dieser Verordnung notifiziert sind und ähnliche Konformitätsbewertungstätigkeiten für den selben Typ von Aufzügen oder denselben Typ von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge vornehmen, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen zu übermitteln.

Koordinierung der notifizierten Stellen

§ 28. Die notifizierten Stellen haben sich direkt oder über notifizierte Vertreter an der Arbeit von einer Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen zu beteiligen, die für eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den im Rahmen dieser Verordnung notifizierten Stellen von der Europäischen Kommission eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird.

5. Abschnitt

Überwachung des Unionsmarktes, Kontrolle der auf den Unionsmarkt gelangenden Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge

Überwachung des Unionsmarktes und Kontrolle der auf dem Unionsmarkt gelangenden Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge

§ 29. (1) Für Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge gelten Artikel 15 Absatz 3 und die Artikel 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 09.07.2008 S. 30.

Verfahren zur Behandlung von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge mit denen ein Risiko verbunden ist, auf nationaler Ebene

§ 30. (1) Hat die Marktüberwachungsbehörde hinreichenden Grund zu der Annahme, dass von einem in dieser Verordnung geregelten Aufzug oder einem in dieser Verordnung geregelten Sicherheitsbauteil für Aufzüge ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern ausgeht, hat sie zu beurteilen, ob der betreffende Aufzug bzw. das betreffende Sicherheitsbauteil für Aufzüge alle in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure haben zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit der Marktüberwachungsbehörde zusammenzuarbeiten. Gelangt die Marktüberwachungsbehörde im Verlauf der Beurteilung nach Unterabsatz 1 zu dem Ergebnis, dass ein Aufzug nicht die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, hat sie unverzüglich den Montagebetrieb dazu aufzufordern, innerhalb einer von der Behörde vorgeschriebenen, der Art des Risikos angemessenen, Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Aufzugs mit diesen Anforderungen herzustellen. Gelangt die Marktüberwachungsbehörde im Verlauf der im ersten Absatz genannten Beurteilung zu dem Ergebnis, dass ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge nicht die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, hat sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu aufzufordern, innerhalb einer von der Behörde vorgeschriebenen, der Art des Risikos angemessenen, Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität des Sicherheitsbauteils für Aufzüge mit diesen Anforderungen herzustellen, es zurückzunehmen oder zurückzurufen. Die Marktüberwachungsbehörde hat die entsprechende notifizierte Stelle zu unterrichten. Für die in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Maßnahmen gilt Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates ABl. Nr. L 218 vom 09.07.2008 S. 30.

(2) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf österreichisches Hoheitsgebiet beschränkt, hat sie den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft darüber zu informieren und dieser hat seinerseits die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen der Wirtschaftsakteur aufgefordert wurde, zu unterrichten.

(3) Der Wirtschaftsakteur hat dafür zu sorgen, dass alle geeigneten Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge erstrecken, die er in der Europäischen Union in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt hat.

(4) Ergreift der Montagebetrieb innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen des Aufzugs auf dem österreichischem Markt bzw. die Verwendung des betroffenen Aufzugs einzuschränken oder zu untersagen oder den Aufzug zurückzurufen. Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des Sicherheitsbauteils für Aufzüge auf dem österreichischen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das Sicherheitsbauteil für Aufzüge zurückzunehmen oder zurückzurufen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unterrichtet die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über diese Maßnahmen.

(5) Aus den in Absatz 4 Unterabsatz 3 genannten Informationen müssen alle verfügbaren Angaben hervorgehen, insbesondere die Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Aufzugs bzw. Sicherheitsbauteils für Aufzüge, seine Herkunft, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente der betreffenden Wirtschaftsakteure. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gibt insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

  1. 1. Der Aufzug oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge erfüllt die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung nicht oder
  2. 2. die harmonisierten europäischen Normen nach § 14, bei deren Einhaltung eine Konformitätsvermutung gilt, sind mangelhaft.

(6) Die Marktüberwachungsbehörden aus den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität des betreffenden Aufzugs oder Sicherheitsbauteils für Aufzüge sowie, falls sie der erlassenen nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände zu unterrichten.

(7) Erhebt weder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Kommission noch die Europäische Kommission innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 Unterabsatz 3 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme der Marktüberwachungsbehörde, gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.

(8) Die Marktüberwachungsbehörde stellt sicher, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen, wie etwa die Rücknahme eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge von ihrem Markt, hinsichtlich des betreffenden Aufzugs oder Sicherheitsbauteils für Aufzüge getroffen werden.

Risiken durch konforme Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge

§ 31. (1) Wird nach einer Beurteilung gemäß § 30 Absatz 1 von der Marktüberwachungsbehörde festgestellt, dass ein Aufzug ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen sowie gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern darstellt, obwohl dieser mit dieser Verordnung übereinstimmt, hat sie den Montagebetrieb dazu aufzufordern, innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen, vertretbaren Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit das genannte Risiko von dem Aufzug nicht mehr ausgeht, oder sie hat den Aufzug zurückzurufen oder seine Verwendung einzuschränken oder zu untersagen. Wird nach einer Beurteilung gemäß § 30 Absatz 1 von der Marktüberwachungsbehörde festgestellt, dass ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen sowie gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern darstellt, obwohl es mit dieser Verordnung übereinstimmt, hat sie den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu aufzufordern, innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen, vertretbaren Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit das genannte Risiko von dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge bei seinem Inverkehrbringen nicht mehr ausgeht, oder sie hat das Sicherheitsbauteil vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

(2) Der Wirtschaftsakteur hat dafür zu sorgen, dass alle Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge erstrecken, die er in der Europäischen Union in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt hat.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unterrichtet die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich davon. Aus diesen Informationen müssen alle verfügbaren Angaben hervorgehen, insbesondere die Daten für die Identifizierung der betreffenden Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge, ihre Herkunft, ihre Lieferkette, die Art des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.

Formale Nichtkonformität

§ 32. (1) Unbeschadet des § 30 hat der betroffene Wirtschaftsakteur die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls die Marktüberwachungsbehörde einen der folgenden Fälle feststellt:

  1. a. die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, ABl. Nr. L 218 vom 09.07.2008, S. 30; oder von § 19 dieser Verordnung angebracht;
  2. b. die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
  3. c. die Kennnummer der notifizierten Stelle wurde unter Nichteinhaltung von § 19 angebracht oder wurde nicht, wie in § 19 vorgeschrieben, angebracht;
  4. d. die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
  5. e. die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;
  6. f. die in Anlage IV Teile A und B sowie den Anlagen VII, VIII und XI genannten technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig;
  7. g. der Name, der eingetragene Handelsname (Firmenname) oder die eingetragene Handelsmarke oder die Postanschrift des Montagebetriebs, des Herstellers oder des Einführers wurde nicht nach Maßgabe von § 7 Absatz 6, § 8 Absatz 6 oder § 10 Absatz 3 angegeben;
  8. h. die Information zur Identifizierung des Aufzugs oder des Sicherheitsbauteils für Aufzüge wurde nicht nach Maßgabe von § 7 Absatz 5 oder § 8 Absatz 5 angegeben;
  9. i. dem Aufzug bzw. dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge sind nicht die in § 7 Absatz 7 bzw. § 8 Absatz 7 genannten Unterlagen beigefügt oder die Unterlagen genügen nicht den anwendbaren Anforderungen.

(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, hat die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Verwendung des Aufzugs zu beschränken oder zu untersagen oder den Aufzug zurückzurufen oder die Bereitstellung des Sicherheitsbauteils für Aufzüge auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.

6. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 33. (1) §§ 20 - 28 dieser Verordnung treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 9 Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008, BGBl II Nr. 274/2008, außer Kraft.

(2) §§ 1 - 19 sowie §§ 29 - 32 treten mit 19.04.2016 in Kraft. Gleichzeitig treten §§ 1 - 8 sowie §§ 10 - 15 Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008, BGBl II Nr. 274/2008, außer Kraft.

Mitterlehner

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