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BGBl II 277/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

277. Verordnung: Änderung der Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004

277. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 geändert wird

Auf Grund der §§ 3 Abs. 6, 5 Abs. 3 sowie 7 Abs. 2 und 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2015 und der §§ 16 Abs. 6, 60 Abs. 5, 69 Abs. 2 und 91 Abs. 4 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2015, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Evidenz der Studierenden (Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004, BGBl. II Nr. 288/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 161/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 1 samt Überschrift lautet:

„Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für Studien an den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 - UG, für Studien an der Universität für Weiterbildung Krems gemäß § 1 des DUK-Gesetzes 2004 sowie für gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichtete Lehramtsstudien gemäß § 54 Abs. 9a UG.“

2. In § 2 Abs. 1 wird das Wort „siebenstellige“ durch das Wort „achtstellige“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 3 entfällt das Wort „erstmaligen“ im ersten Satz.

4. § 3 samt Überschrift lautet:

„Gemeinsam eingerichtete Studien, universitätsübergreifende Lehramtsstudien

§ 3. (1) Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien (§ 54 Abs. 9 und § 56 UG) hat die Zulassung nur an einer Universität nach Wahl der oder des Studierenden zu erfolgen; die beteiligten Universitäten können jedoch durch Vereinbarung jene Universität bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat.

(2) Die zulassende Universität hat

  1. 1. die Zulassung und die Fortsetzungsmeldungen durchzuführen,
  2. 2. die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und
  3. 3. den vorgesehenen akademischen Grad zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.

Die andere an der Durchführung des Studiums beteiligte Universität hat bzw. die anderen an der Durchführung des Studiums beteiligten Universitäten haben im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken (amtswegige Mitbelegung). Die amtswegige Mitbelegung hat an allen beteiligten Universitäten zu erfolgen.

(3) Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger der weiteren an der Durchführung des Studiums beteiligten Universität bzw. Universitäten.

(4) Bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, hat jede der beteiligten Universitäten zu dem von ihr angebotenen Unterrichtsfach bzw. zu der von ihr angebotenen Spezialisierung zuzulassen und darüber hinaus mit der anderen Universität so zusammenzuwirken, dass ein hinsichtlich der Zulassung ordnungsgemäßes Lehramtsstudium in Form einer gleichlautenden Studienkennung gewährleistet ist.

(5) Der akademische Grad ist zu verleihen:

  1. 1. bei Diplomstudien nach Absolvierung beider Unterrichtsfächer und der pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung (§ 54 Abs. 6 UG) von der Universität jenes Unterrichtsfaches, aus dem die Diplomarbeit verfasst wurde;
  2. 2. bei Bachelor- und Masterstudien nach Absolvierung beider Unterrichtsfächer bzw. des Unterrichtsfachs und der gewählten Spezialisierung und der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen von der Universität jenes Unterrichtsfaches bzw. der gewählten Spezialisierung, aus dem die Masterarbeit verfasst wurde und bei Bachelorstudien von der Universität, sofern keine andere Vereinbarung zwischen den beteiligten Universitäten getroffen worden ist, an der die erstmalige Zulassung erfolgt ist.

(6) Bei gemeinsam eingerichteten Studien (§ 54 Abs. 9 und § 56 UG) mit Beteiligung von anderen als den in § 6 Abs.1 UG genannten Bildungseinrichtungen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen eine Vereinbarung über die Durchführung, insbesondere die Zuständigkeiten (Zulassung, Ausstellung von Zeugnissen, Anerkennung von Prüfungen etc.) zu schließen.“

5. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:

„Gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichtete Lehramtsstudien

§ 3a. (1) Bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien innerhalb eines Lehrverbundes (Studien für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen gemäß § 54 Abs. 9a UG) hat die Zulassung nur an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen (Universität oder Pädagogische Hochschule) nach Wahl der oder des Studierenden zu erfolgen; die beteiligten Bildungseinrichtungen können jedoch durch Vereinbarung jene Bildungseinrichtung bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat.

(2) Die zulassende Universität oder Pädagogische Hochschule hat

  1. 1. die Zulassung und die Fortsetzungsmeldungen durchzuführen,
  2. 2. die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und
  3. 3. nach Absolvierung des Studiums den vorgesehenen akademischen Grad zu verleihen, sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.

(3) Die an der Durchführung des Studiums beteiligten Universitäten und Pädagogischen Hochschulen haben im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken (amtswegige Mitbelegung). Die amtswegige Mitbelegung hat an allen am gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudium beteiligten Universitäten und Pädagogischen Hochschulen zu erfolgen.

(4) Mit der Zulassung an der Universität oder Pädagogischen Hochschule wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller am gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudium beteiligten Universitäten und Pädagogischen Hochschulen.“

6. In § 4 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „§ 3 Abs. 1 bis 3“ der Ausdruck „oder § 3a“ eingefügt.

7. In § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge „Universitätsgesetz 2002“ durch „UG“ ersetzt und nach dem Wort „Universität“ die Wortfolge „bzw. bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien gemäß § 3a an der Universität oder der Pädagogischen Hochschule“ eingefügt.

8. § 5 samt Überschrift lautet:

„Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung

§ 5. (1) Die Universitäten haben für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung jedenfalls zu codieren:

  1. 1. die Universitäten bzw. die Pädagogischen Hochschulen bei gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudien gemäß § 3a einstellig alphabetisch;
  2. 2. die Staaten ein- bis dreistellig alphabetisch;
  3. 3. die Studien und, soweit vorgesehen, die Art der Studien dreistellig numerisch (die vollständige Studienkennung erfolgt gemäß Anlage 3, Punkt 2.3, Felder 4 bis 9);
  4. 4. die Form der allgemeinen Universitätsreife zweistellig numerisch;
  5. 5. den Beitragsstatus gemäß den §§ 91 und 92 UG einstellig alphabetisch;
  6. 6. die internationalen Mobilitätsprogramme dreistellig numerisch, wobei die Nummern 001 bis 199 den EU- und den staatlichen Programmen vorbehalten sind;
  7. 7. die Studienrichtungsgruppe für die Studienberechtigung dreistellig numerisch.

(2) Für die Codierung gemäß Abs. 1 sind die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Codes gemäß den Codex-Dateien zu verwenden.

(3) Codierte Informationen sind an die Studierenden nur in Verbindung mit den zugehörigen Texten, allenfalls in abgekürzter Form, auszugeben.

(4) Die Studien sind mittels des Kennbuchstabens der zulassenden Universität bzw. bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien (§ 3a) mittels des Kennbuchstabens der zulassenden Universität oder Pädagogischen Hochschule und der Studienkennzahlen wie folgt zu kennzeichnen:

  1. 1. Diplomstudien sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen, welche bei Vorliegen von Studienzweigen nach Maßgabe der Wahl der oder des Studierenden durch die Kennzahl des Studienzweiges zu ersetzen ist; mittels der zweiten und erforderlichenfalls dritten Kennzahl
    1. a) sind beim Lehramtsstudium die beiden Unterrichtsfächer bzw. das Unterrichtsfach und die Spezialisierung zu bezeichnen; wird das zweite Unterrichtsfach bzw. die Spezialisierung an einer anderen Universität absolviert, ist deren Kennbuchstabe anzufügen;
    2. b) sind bei den Studien Romanistik, Slawistik und Übersetzen und Dolmetschen die gewählten Fremdsprachen zu bezeichnen;
    3. c) ist beim Instrumentalstudium das gewählte Instrument zu bezeichnen;
    4. d) ist bei den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik und Jazz erforderlichenfalls das gewählte Instrument (der Gesang) zu bezeichnen.
  2. 2. Bachelor- und Masterstudien, individuelle Studien sowie Universitätslehrgänge sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen. Mittels der zweiten und erforderlichenfalls der dritten Kennzahl ist deren fachliche Ausrichtung (Bezeichnung) anzugeben. Bei einem universitätsübergreifenden Lehramtsstudium gemäß § 3 Abs. 4 sind die beiden Unterrichtsfächer bzw. ein Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung zu bezeichnen; wird das zweite Unterrichtsfach bzw. die gewählte Spezialisierung an einer anderen Universität absolviert, ist deren Kennbuchstabe anzufügen. Bei einem gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudium gemäß § 3a sind die beiden Unterrichtsfächer bzw. ein Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung zu bezeichnen und ist eine den Lehrverbund kennzeichnende Ziffer gemäß der Codex-Datei anzuführen.
  3. 3. Bei Doktoratsstudien ist mit der ersten Kennzahl die Art des Doktoratsstudiums, mit der zweiten Kennzahl das Doktoratscurriculum und mit der dritten Kennzahl das Dissertationsgebiet anzugeben. Bei Doktoratsstudien, die nur ein einziges Curriculum umfassen, wird mit der ersten Kennzahl das Doktoratscurriculum und mit der zweiten Kennzahl das Dissertationsgebiet bezeichnet.“

9. § 7 samt Überschrift lautet:

„Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen

§ 7. (1) Die Universitäten und die von ihnen mit der Führung der Studienbeitragskonten beauftragten Banken haben das Informationsverbundsystem Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen (Datenverbund) ausschließlich für die in § 7a Abs. 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Aufgaben zu verwenden.

(2) Jede Universität hat dem Datenverbund gemäß Anlage 3 zur Verfügung zu stellen

  1. 1. die Daten der Studierenden für das nächstfolgende Beitragssemester (Basislieferung) ab 1. Juni für das Wintersemester und ab 1. Jänner für das Sommersemester und
  2. 2. täglich ab der Basislieferung die Daten Studierender, die neu zugelassen oder deren Personen- oder Studiendaten geändert wurden (Nachlieferung), sofern die Zurverfügungstellung nicht über eine integrierte Schnittstelle im Online-Betrieb erfolgt, oder nicht öfter als einmal pro Woche eine Volllieferung nach dem aktuellen Stand. Eine Volllieferung hat jedenfalls zu dem in Abs. 6 genannten Termin und zum Ende des Semesters zu erfolgen.

(3) Jede Universität hat dem Datenverbund ferner gemäß Anlage 4 wöchentlich Prüfungsdaten nach Semestern zur Verfügung zu stellen, wobei Prüfungen in den Monaten Oktober bis Februar dem Wintersemester und Prüfungen in den Monaten März bis September dem Sommersemester zuzuordnen sind.

(4) Jede Universität hat dem Datenverbund am 30. April und am 30. November jedes Jahres die vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen (§ 64a UG) nach Maßgabe der Anlage 6 zur Verfügung zu stellen.

(5) Rückfragen und Fehlerhinweise der Bundesrechenzentrum GmbH sind von der oder den betroffenen Universitäten unverzüglich zu bearbeiten.

(6) Jede Universität hat dafür zu sorgen, dass, abgesehen von den Fällen des § 61 Abs. 5 UG, spätestens drei Wochen nach Ende der Nachfrist eines Semesters die Daten gemäß Abs. 2 im Verbund vollständig sind und dem aktuellen Semester entsprechen. Davon ausgenommen sind allfällige Abweichungen von der allgemeinen Zulassungsfrist gemäß § 61 Abs. 1 UG. Insbesondere ist das Erlöschen von Zulassungen durch Unterlassung der Fortsetzungsmeldung und durch Angabe des Beendigungsdatums zu vermerken.

(7) Im Datenverkehr zwischen Universität und Bundesrechenzentrum GmbH sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH mit den Universitäten vereinbarten Datenübergabeformate zu verwenden.

(8) Die Zurverfügungstellung von Daten gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 an den Datenverbund ist jeweils für das aktuelle Semester und das unmittelbar vorausgehende Semester zulässig; Daten gemäß Abs. 3 dürfen für das aktuelle Semester und die drei unmittelbar vorausgehenden Semester zur Verfügung gestellt werden.“

10. In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Bundesrechenzentrum GmbH hat laufend aus dem Datenverbund der Universitäten“ durch die Wortfolge „Die Universitäten haben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH laufend aus dem Datenverbund gemäß § 7“ ersetzt.

11. In § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Bundesrechenzentrum GmbH hat ferner aus dem Datenverbund der Universitäten“ durch die Wortfolge „Die Universitäten haben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH ferner aus dem Datenverbund gemäß § 7“ ersetzt.

12. § 9 Abs. 3 Z 2 lautet:

  1. „2. Alle studienzugehörigen Semester von der erstmaligen Zulassung zum betreffenden Studium bis zum Studienabschluss sind einzubeziehen, und zwar unabhängig vom allfälligen Wechsel der anzuwendenden Curricularversionen, einem allfälligen Wechsel der zulassenden Bildungseinrichtung bei einem gemeinsam eingerichteten Studium, bei einem Übertritt vom Diplomstudium in ein fachgleiches Bachelorstudium und ohne Rücksicht auf die Konfiguration, in welcher sich das Studium oder seine Zweige finden.“

13. § 9 Abs. 3 Z 3 lautet:

  1. „3. Die Ermittlung bei Studien, die gemäß § 5 Abs. 4 mit mehr als einer Kennzahl bezeichnet sind, ist durchzuführen
    1. a) in den Studien der Romanistik oder Slawistik für die gewählte Sprache,
    2. b) im Instrumentalstudium für das gewählte Instrument oder den Gesang,
    3. c) im Lehramtsstudium für das einzelne Unterrichtsfach bzw. die Spezialisierung,
    4. d) in Bachelor- und Masterstudien mit Bezug auf die fachliche Ausrichtung, jedoch ohne Berücksichtigung einer eventuellen dritten Kennzahl; bei Bachelor- und Masterstudien aus Übersetzen- und Dolmetschen hingegen ohne Berücksichtigung der zweiten und dritten Kennzahl,
    5. e) im Doktoratsstudium ohne Berücksichtigung des Dissertationsgebiets,
    6. f) im individuellen Studium (studium irregulare) ohne Berücksichtigung der fachlichen Spezifikation,
    7. g) in Universitätslehrgängen mit Bezug auf die fachliche Ausrichtung, jedoch ohne Berücksichtigung einer eventuellen dritten Kennzahl.“

14. Dem § 9 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:

„(5) Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien (§ 54 Abs. 9 UG) gilt für die zähltechnische Abbildung:

  1. 1. Die Zählung der Studienmengen gemäß Anlage 5 Z 3 pro Studium hat auf Basis eines Verteilungsschlüssels zu erfolgen, der zwischen allen Universitäten, die am Studium beteiligt sind, vereinbart wird. Die Gewichtung hat so stattzufinden, dass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt. Solange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen.
  2. 2. Der Verteilungsschlüssel und eine allfällige Änderung ist in Abstimmung mit allen am Studium beteiligten Universitäten mit Wirksamkeit für die darauffolgenden Studienjahre bis längstens 30. Juni an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.
  3. 3. Bei Auswertungen ist auf ganze Zahlen zu runden.

(6) Bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, gilt für die zähltechnische Abbildung: Die Gewichtung erfolgt pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung mit dem Wert 0,5, sodass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt.

(7) Bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien gemäß § 3a gilt für die zähltechnische Abbildung:

  1. 1. Die Zählung der Studienmengen gemäß Anlage 5 Z 3 pro Lehrverbund und Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung hat auf Basis eines Verteilungsschlüssels zu erfolgen, der zwischen allen Bildungseinrichtungen, die am jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung beteiligt sind, vereinbart wird. Die Gewichtung hat so stattzufinden, dass pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung der Wert 0,5 entsteht, sodass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt. Zähltechnisch werden derartige Belegungen in der Hochschulstatistik nur an jenen Bildungseinrichtungen berücksichtigt, wo es der Verteilungsschlüssel vorsieht - alle anderen Bildungseinrichtungen gehen zähltechnisch nicht ein („Null-Gewichtung“). Der Anteil der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen ist im jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung im gesetzlichen Ausmaß zu berücksichtigen. Solange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen.
  2. 2. Der Verteilungsschlüssel und eine allfällige Änderung ist in Abstimmung mit allen am jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung beteiligten Bildungseinrichtungen mit Wirksamkeit für die darauffolgenden Studienjahre bis längstens 30. Juni an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.
  3. 3. Bei Auswertungen ist auf ganze Zahlen zu runden.“

15. In § 9a Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge „Die Bundesrechenzentrum GmbH hat“ jeweils durch die Wortfolge „Die Universitäten haben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.

16. Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 2 Abs. 1 sowie Anlage 1, 1., 1.1, 1.2, 1.3 und 2.3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 277/2015 treten am 1. Juni 2017 mit Wirksamkeit ab dem Studienjahr 2017/18 in Kraft.“

17. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„Anlage 5, 4.2 tritt mit Ablauf des 30. September 2016 außer Kraft.“

18. Dem § 12 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) § 9 Abs. 5 bis 7 sowie Anlage 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 277/2015 ist erstmals ab dem Studienjahr 2016/17 anzuwenden.

(5) Bis zur vollständigen technischen Integration der Pädagogischen Hochschulen in den Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen gemäß § 7 sind jene Lehrverbünde, die bereits ab dem Studienjahr 2015/16 gemeinsam eingerichtete Lehramtsstudien gemäß § 3a anbieten, berechtigt, Daten gemäß Anlage 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. Nr. I 12/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2015, zu verwenden. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist berechtigt, weitere Dienstleister im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 3 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2013, heranzuziehen.“

19. Die Anlagen 1 bis 6 lauten:

„Anlage 1

zu § 2 Abs. 1

Bildung, Vergabe und Sperrung von Matrikelnummern

  1. 1. Bildung der Matrikelnummer: Die Matrikelnummer ist eine achtstellige Ziffernfolge.
  2. 1. 1 Die erste Stelle kennzeichnet mit den Ziffern 1 bis 3 die Matrikelnummern der Universitäten.
  3. 1. 2 Die zweite und dritte Stelle bezeichnet das Studienjahr der Zulassung mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres, in das der Beginn des betreffenden Studienjahres fällt.
  4. 1. 3 Die letzten fünf Stellen sind für jedes Studienjahr gesondert dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister der Universität zugewiesenen Nummernkontingent der zulassenden Universität zu entnehmen.
  5. 2. Vergabe der Matrikelnummer
  6. 2. 1 Einer zum Studium zuzulassenden Antragstellerin oder einem zuzulassenden Antragsteller ist nur dann eine Matrikelnummer aus dem Nummernkontingent des aktuellen Studienjahres zuzuweisen, wenn sie oder er noch nie an einer Universität gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002, an der Universität für Weiterbildung Krems, an der Katholisch-Theologischen Privatuniversität Linz oder einer Pädagogischen Hochschule zum Studium zugelassen (aufgenommen) war.
  7. 2. 2 War die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits an einer Bildungseinrichtung gemäß Z 2.1 zum Studium zugelassen (aufgenommen) und entspricht ihre oder seine Matrikelnummer der Bildungsvorschrift der Z 1 oder Z 2.3, so ist diese Matrikelnummer weiter zu verwenden. Verfügen Studierende über eine Matrikelnummer einer Universität und über eine Matrikelnummer einer Pädagogischen Hochschule, bleibt die ältere der beiden Matrikelnummern gültig. Die betroffenen Studierenden sind davon in Kenntnis zu setzen. Nicht weiter zu verwenden sind Matrikelnummern anderer postsekundärer Bildungseinrichtungen.
  8. 2. 3 Bei siebenstelligen Matrikelnummern, die vor dem Wintersemester 2017/18 vergeben wurden, wird vor der ersten Stelle die Ziffer Null vorangestellt. Die bisherigen sieben Stellen der Matrikelnummer bleiben unverändert.
  9. 3. Sperrung einer Matrikelnummer

    Eine Matrikelnummer, die den Bildungs- oder Vergabebestimmungen von Z 1 und 2 nicht entspricht, ist von der Universität, die sie vergeben hat, zu sperren. Die gesamte gespeicherte Information über die oder den Studierenden ist auf die richtige Matrikelnummer zu übertragen. Die Sperrung ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Bundesrechenzentrum GmbH mitzuteilen, sofern sie nicht von dieser veranlasst wurde.

Anlage 2

zu § 6 Abs. 1

Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)

  1. 1. Rahmenformular für die deutschsprachige Version

(Universität)

Anhang zum Diplom

Dieser Anhang zum Diplom wurde nach dem von der Europäischen Kommission, dem Europarat und UNESCO/CEPES entwickelten Modell erstellt. Mit dem Anhang wird das Ziel verfolgt, ausreichend unabhängige Daten zu erfassen, um die internationale „Transparenz“ und die angemessene akademische und berufliche Anerkennung von Qualifikationen (Diplomen, Abschlüssen, Zeugnissen usw.) zu verbessern. Der Anhang soll eine Beschreibung über Art, Niveau, Kontext, Inhalt und Status eines Studiums bieten, den die im Original-Befähigungsnachweis, dem der Anhang beigefügt ist, genannte Person absolviert und erfolgreich abgeschlossen hat. Der Anhang stellt keinerlei Werturteile, Aussagen über die Gleichwertigkeit mit anderen Qualifikationen oder Vorschläge bezüglich der Anerkennung dar; er beinhaltet keine Aussage über die Gleichwertigkeit mit anderen Qualifikationen oder Vorschläge bezüglich der Anerkennung. Sind zu einem der nachfolgenden acht Punkte keine Angaben möglich, wird der Grund dafür angeführt.

1

Angaben zur Person des Qualifikationsinhabers

1.1

Familien- oder Nachname(n)

 

1.2

Vorname(n)

 

1.3

Geburtsdatum (TTMMJJJJ)

 

1.4

Matrikelnummer oder Code

 

2

Angaben zur Qualifikation

 

2.1

Name der Qualifikation und verliehener Titel *)

 

2.2

Hauptstudienfach oder -fächer für die Qualifikation

 

2.3

Name und Status der Organisation, die die Qualifikation verliehen hat *)

 

2.4

Name und Status der Einrichtung, die das Studium durchgeführt hat *)

 

2.5

Im Unterricht/in den Prüfungen verwendete Sprache(n)

 

3

Angaben zum Niveau der Qualifikation

3.1

Niveau der Qualifikation

 

3.2

Regelstudienzeit (gesetzliche Studiendauer)

 

3.3

Zulassungsvoraussetzungen

 

4

Angaben über den Inhalt und die erzielten Ergebnisse

4.1

Studienart

 

4.2

Anforderungen des Studiums

 

4.3

Details zum Studium (z. B. absolvierte Module und Einheiten) und erzielte Beurteilungen / Bewertungen / ECTS-Anrechnungspunkte

 

4.4

Beurteilungsskala und, wenn verfügbar, Anmerkungen zur Notenverteilung (ECTS-Einstufungstabelle)

Einzelnoten:

- „sehr gut“ (1)

- „gut“ (2)

- „befriedigend“ (3)

- „genügend“ (4)

- „nicht genügend“ (5)

Positive Leistung, wo keine genaue Differenzierung erfolgt:

- „mit Erfolg teilgenommen“

Negative Leistung, wo keine genaue Differenzierung erfolgt:

- „ohne Erfolg teilgenommen“

Gesamtbeurteilung:

- „mit Auszeichnung bestanden“

- „bestanden“

- „nicht bestanden“

4.5

Gesamtbeurteilung der Qualifikation *)

„Mit Auszeichnung/gutem Erfolg bestanden“ bzw. „Bestanden“ auf der Basis der abschließenden, kommissionellen Prüfung

bzw. „nicht zutreffend“

5

Angaben zur Funktion der Qualifikation

5.1

Zugangsberechtigung zu weiterführenden Studien

 

5.2

Beruflicher Status

Zugang zu akademischen Berufen nach Maßgabe der berufsrechtlichen Vorschriften;

Diplom im Sinne des Art. 11 lit. c/d/e der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

6

Sonstige Angaben

6.1

Weitere Angaben

 

6.2

Weitere Informationsquellen

 

7

Beurkundung des Anhanges

7.4 Rundsiegel **)

7.1

Ausstellungsdatum

 

7.2

Name und Unterschrift

 

7.3

Amtliche Funktion der Urkundsperson

 

8

Angaben zum österreichischen Hochschulsystem

*) in Originalsprache (Deutsch)

**) gegebenenfalls: Dieses Dokument wurde gemäß § 19 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, in der geltenden Fassung, amtssigniert und hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde

  1. 2. Rahmenformular für die englischsprachige Version

(University)

Diploma Supplement

This Diploma Supplement follows the model developed by the European Commission, Council of Europe and UNESCO/CEPES. The purpose of the supplement is to provide sufficient independent data to improve the international „transparency“ and fair academic and professional recognition of qualifications (diplomas, degrees, certificates etc.). It provided a description of the nature, level, context, content and status of the studies that were pursued and successfully completed by the individual named on the original qualification to which this supplement is appended. It is free from any value judgements, equivalence statements or suggestions about recognition. Where information is not provided in one of the sections, an explanation gives the reason why.

1

Information identifying the holder of the qualification

1.1

Family name(s)

 

1.2

Given name(s)

 

1.3

Date of birth (DDMMYYYY)

 

1.4

Student identification number

 

2

Information identifying the qualification

2.1

Name of qualification, title conferred *)

 

2.2

Main field(s) of study for the qualification

 

2.3

Name and status of awarding institution *)

 

2.4

Name and status of institution administering studies *)

 

2.5

Language(s) of instruction/examination

 

3

Information on the level of the qualification

3.1

Level of qualification

 

3.2

Official length of programme

 

3.3

Access requirement(s)

 

4

Information on the contents and results gained

4.1

Mode of study

 

4.2

Programme requirements

 

4.3

Programme details (e.g. modules or units studied), and the individual grades / marks / ECTS credits obtained

 

4.4

Grading scheme and, if available, grade distribution guidance (ECTS grading scale)

Single grades:

- „excellent“ (1)

- „good“ (2)

- „satisfactory“ (3)

- „sufficient“ (4)

- „insufficient“ (5)

Positive achievement when a strict differentiation does not take place:

- „successfully completed“

Negative achievement when a strict differentiation does not take place:

- „unsuccessfully completed“

Overall classification of qualification:

- „pass with distinction“

- „pass“

- „insufficient“

4.5

Overall classification of the qualification *)

„Mit Auszeichnung/gutem Erfolg bestanden“ or, respectively, „Bestanden“, based on the final panel exam,

or, respectively, „not applicable“

5

Information on the function of the qualification

5.1

Access to further study

 

5.2

Professional status

Access to academic professions according to the professional regulations; diploma in the sense of Art. 11 lit. (c)/(d)/(e) of directive 2005/36/EG

6

Additional information

6.1

Additional information

 

6.2

Further information sources

 

7

Certification of the supplement

7.4 Official stamp or seal **)

7.1

Date

 

7.2

Name and signature

 

7.3

Capacity

 

8

Information on the Austrian higher education system

*) in original language (German)

**) potentially: This document has been officially signed according to art. 19 of the E-Government Act, BGBl. I No. 10/2004, as amended, and has the legal proof of a public document.

  1. 3. Hinweise zur Erstellung des Anhanges zum Diplom (Diploma Supplement)
  2. 3. 1 Anleitungen zur Erstellung des Anhanges zum Diplom/Diploma Supplement einschließlich der für die Felder 4.4, 4.5 und 8 verbindlichen Texte und weitere Einzelheiten sind dem ECTS-Handbuch für Benutzer/innen, herausgegeben von der Europäischen Union zu entnehmen.
  3. 3. 2 Zu Punkt 4.3 ist zumindest eine Abgangsbescheinigung (§ 69 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002) beizulegen. Der deutschen Fassung ist eine „Abschrift der Studiendaten“ und der englischen Fassung ein „Transcript of records“ nach dem Muster des ECTS-Handbuchs für Benutzer/innen beizufügen. Die Anlage ist im Feld 4.3 zu vermerken.

    Die dem Studium zugewiesene Zahl der ECTS-Anrechnungspunkte ist anzugeben.

  1. 3. 3 Im Punkt 5.2 können zusätzlich konkrete Berufsfelder angeführt werden, soferne das betreffende Studium hauptsächlich darauf vorbereitet.
  2. 3. 4 Text zu Punkt 8 und weitere Anleitungen zum Ausfüllen siehe http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/bmwfw/studium/academic-mobility/enic-naric-austria/diploma-supplement/das-oesterreichische-hochschulsystem-punkt-8/

    http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/home/studies/enic-naric-austria/diploma-supplement/the-austrian-system-of-higher-education-item-8/

  1. 3. 5 Für weitere Informationen siehe http://www.europass.at/was-ist-europass/diploma-supplement/

Anlage 3

zu § 7 Abs. 2

Studierendendaten für den Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen

1. Auswahl aus der Evidenz der Studierenden der Universität

  1. 1. 1 Für eine Volllieferung an den Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen (Datenverbund) sind alle Studien, deren Zulassungsdatum sich auf das betreffende Semester bezieht oder deren Beginndatum oder Beendigungsdatum im betreffenden Semester liegt oder zu denen für das betreffende Semester eine Meldung der Fortsetzung des Studiums oder eine Beurlaubung vorliegt, sowie die Personen- und Studienbeitragsdatensätze der Studierenden dieser Studien auszuwählen.
  2. 1. 2 Nachlieferungen von Neuzulassungen haben Personen-, Studien- und Studienbeitragsdatensätze, andere Nachlieferungen jedenfalls Personen- und Studiendatensätze zu enthalten.
  3. 1. 3 Die Basislieferung hat die unter dem Blickwinkel des nächstfolgenden Semesters aufbereiteten Personen-, Studien- und Studienbeitragsdatensätze aller Studierenden zu enthalten, die zum Zeitpunkt der Basislieferung ein Studium mit aufrechter Zulassung an der zur Verfügung stellenden Universität aufweisen.

2. Aufbau der Datensätze

Die Daten einer oder eines Studierenden bestehen aus dem Personendatensatz, dem Studienbeitragsdatensatz und zugeordneten Studiendatensätzen.

  1. 2. 1 Aufbau der Personendatensätze

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Matrikelnummer

 

2

meldende Universität

codiert (§ 5)

3

Familien- oder Nachname(n)

 

4

Vorname/n

 

5

Geburtsdatum (JJJJMMTT)

 

6

Staatsangehörigkeit

codiert (§ 5)

7

Geschlecht

M, W

8

akademische/r Grad/e vor dem Namen

 

9

akademische/r Grad/e nach dem Namen

 

10

Staat der Anschrift am Heimatort

codiert (§ 5)

11

Postleitzahl der Anschrift am Heimatort

 

12

Heimatort

 

13

Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/Tür-Nr.

 

14

Staat der Zustelladresse

codiert (§ 5)

15

Postleitzahl der Zustelladresse

 

16

Ort der Zustelladresse

 

17

Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/Tür-Nr.

 

18

c/o-Name

 

19

Sozialversicherungsnummer/Ersatzkennzeichen

 

20

Bezugssemester

 

21

Kennzeichnung für die Personenzählung PE/PN

3.2

22

Kennzeichnung für die Personenzählung PO

3.3

23

Studienbeitragsstatus

codiert (§ 5)

24

E-Mail-Adresse

 

  1. 2. 2 Aufbau der Studienbeitragsdatensätze

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Matrikelnummer

 

2

meldende Universität

codiert (§ 5)

3

Beitragssemester

 

4

Bezahlungsstatus

3.5

5

Vorschreibung Studienbeitrag

 

6

Vorschreibung Studierendenbeitrag

 

7

Vorschreibung Sonderbeitrag

 

8

Valutadatum der Vorschreibung

entspricht Zahlungsfrist auf Erlagschein

9

Nachforderung Studienbeitrag

 

10

Nachforderung Studierendenbeitrag

 

11

Nachforderung Sonderbeitrag

 

12

Valutadatum der Nachforderung

entspricht Zahlungsfrist auf Erlagschein

13

Druckauftrag für Erlagschein

 

14

Datum des Druckauftrages (JJJJMMTT)

 

15

Ist-Betrag

 

16

letztes Buchungsdatum (JJJJMMTT)

 

17

Studienbeitragskonto der Universität

BIC und IBAN

  1. 2. 3 Aufbau der Studiendatensätze

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Matrikelnummer

 

2

meldende Universität

codiert (§ 5)

3

Bezugssemester

 

4

Kennzeichnung Studiengesetz

3.6

5

Universität der Zulassung bzw. bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien (§ 3a) Universität oder Pädagogische Hochschule der Zulassung

codiert (§ 5)

6

Kennzahl-1 des Studiums

codiert (§ 5)

7

Kennzahl-2 des Studiums

codiert (§ 5)

8

Kennzahl-3 des Studiums

codiert (§ 5)

9

zweite Universität oder Lehrverbund

codiert (§ 5)

10

Antrags-, Zulassungs- oder Beginndatum (JJJJMMTT)

3.7

11

Form der allgemeinen Universitätsreife

codiert (§ 5)

12

Datum der allgemeinen Universitätsreife (JJJJMM)

3.1

13

Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife

codiert (§ 5)

14

Zulassungsstatus

3.8

15

Anfängerkennzeichen SN für Fach-1

3.9

16

Anfängerkennzeichen SN für Fach-2

3.9

17

Meldung der Fortsetzung des Studiums

3.10

18

Mobilitätsprogramm

codiert (§ 5); 3.4

19

Gastland des Auslandsaufenthaltes

codiert (§ 5)

20

Beendigungsdatum (JJJJMMTT)

3.11

3 Feldinhalt

Die Felder 1 bis 7, 10, 12, 14 bis 17, 19, 20 und 23 des Personendatensatzes dürfen nicht leer übergeben werden; bei einem Heimatort in Österreich darf auch Feld 11 nicht leer übergeben werden. Die Felder 1 bis 13 des Studienbeitragsdatensatzes und die Felder 1 bis 6 und 10 bis 14 des Studiendatensatzes dürfen nicht leer übergeben werden.

  1. 3. 1 Bei der Codierung der allgemeinen Universitätsreife mit „35“ und „98“ ist dieses Feld mit „000000“, bei der Codierung der allgemeinen Universitätsreife mit „99“ mit „999999“ zu besetzen.
  2. 3. 2 Wenn die Person erstmals an dieser Universität zu einem Studium zugelassen wurde („PN“ gemäß Anlage 5), so ist das Feld mit „N“ zu besetzen. Wenn die Person an dieser Universität jedoch erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurde („PE“ gemäß Anlage 5), so ist „E“ einzusetzen. In den übrigen Fällen bleibt das Feld leer.
  3. 3. 3 Wenn die Person erstmals an dieser Universität zu einem ordentlichen Studium zugelassen wurde („PO“ gemäß Anlage 5), so ist das Feld mit „O“ zu besetzen. In den übrigen Fällen bleibt das Feld leer.
  4. 3. 4 Bei Vorliegen des Beitragsstatus M, S oder C ist das für den Erlass des Studienbeitrages maßgebliche Mobilitätsprogramm samt Gastland des Auslandsaufenthaltes anzugeben. Bei Vorliegen eines anderen Beitragsstatus ist die der Universität bekannte Teilnahme der oder des Studierenden an einem internationalen Mobilitätsprogramm samt Gastland ab einer Mindestdauer von zwei Wochen anzugeben. Beginnt die Teilnahme in den Semester- oder Sommerferien, ist sie dem nachfolgenden Semester zuzuordnen.
  5. 3. 5 Zu verwenden sind die Codes
    1. 0 vorgeschrieben
    2. 1 Betrag nicht ordnungsgemäß
    3. 2 zu spät bezahlt
    4. 7 bezahlt „so gut wie“
    5. 8 bezahlt an anderer Bildungseinrichtung
    6. 9 ordnungsgemäß bezahlt
  6. 3. 6 Außerordentliche Studien und ordentliche Studien aufgrund von Studienplänen gemäß UniStG und Curricula gemäß Universitätsgesetz 2002 sind mit „U“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des UniStG sind mit „A“ zu kennzeichnen. Gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichtete Lehramtsstudien (§ 3a) sind mit „L“ zu kennzeichnen, ebenso die im Lehrverbund angebotenen Erweiterungsstudien.
  7. 3. 7 In Verbindung mit Zulassungsstatus V ist das Datum des Zulassungsantrages, in Verbindung mit Zulassungsstatus B das Zulassungsdatum anzugeben. In Verbindung mit dem Zulassungsstatus F ist im Regelfall das Zulassungsdatum anzugeben, sofern jedoch die Information über verschiedene Phasen eines Studiums getrennt gespeichert wird und zu Beginn der Studienphase keine Zulassung (§§ 63 und 70 des Universitätsgesetzes 2002) vorliegt, ist das Beginndatum der jeweiligen Studienphase anzugeben.
  8. 3. 8 Zu verwenden sind die Codes
    1. V Antrag auf Zulassung
    2. B Zulassung zum Studium (neu oder nach Erlöschen der Zulassung)
    3. F Zulassung zum Studium ist aufrecht (nicht erloschen)
    4. X Studienzulassung ist erloschen

      Eine Studienänderung ohne Zulassungscharakter (z. B. Wechsel des Studienzweiges, Unterstellung unter die neu geltenden Studienvorschriften) an derselben Universität ist mit „F“ zu kennzeichnen. Bei Mitbelegungen ist der Zulassungsstatus mit „F“ anzugeben, sofern nicht im gleichen Semester die Schließung erfolgt. In diesem Fall ist der Zulassungsstatus „X“ zu melden.

  1. 3. 9 „Anfängerkennzeichen SN für Fach-1“ entspricht allen Einfachstudien, dem ersten Unterrichtsfach des Lehramtsstudiums; „Anfängerkennzeichen SN für Fach-2“ entspricht dem zweiten Unterrichtsfach bzw. der gewählten Spezialisierung.

    Das Anfängerkennzeichen „A“ ist im Semester der Zulassung entsprechend der Anordnung der Studienkennzahlen bei jedem Fach zu setzen, zu dem es an dieser Universität kein Vorstudium gibt. In den folgenden Semestern des Studiums bleiben diese Felder leer.

  1. 3. 10 Das Feld ist mit dem Buchstaben „I“ zu besetzen, wenn die oder der Studierende im aktuellen Semester zu diesem Studium zugelassen wurde oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet hat. Das Feld ist mit “A" zu besetzen, solange die oder der Studierende die Fortsetzung des Studiums bei gleichzeitigem Auslandsaufenthalt unter Anwendung von § 92 Abs. 1 Z 1 oder 2 des Universitätsgesetzes 2002 gemeldet hat. In Semestern einer Beurlaubung ist das Feld mit „U“ zu besetzen.
  2. 3. 11 Das Feld ist mit dem Datum des Erlöschens der Zulassung (§§ 68 und 71 des Universitätsgesetzes 2002), jedoch bei Studienänderungen ohne Zulassungscharakter mit dem Datum der Beendigung dieser Studienphase zu besetzen.

Anlage 4

zu § 7 Abs. 3

Prüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen

1. Auswahl aus der Evidenz der Studierenden und der Prüfungen

Die Prüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen umfassen

  1. 1. 1 Datensätze über die Prüfungsaktivität, welche Stundenmengen abgelegter Prüfungen, Stundenmengen abgelegter Prüfungen mit positiver Beurteilung und Mengen von ECTS-Anrechnungspunkten enthalten, die den ordentlichen Studierenden auf Grund positiver Beurteilung von Prüfungen und von wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten zuerkannt wurden, und
  2. 1. 2 Datensätze über vollständig erfolgreich abgelegte Prüfungen, die ein ordentliches Studium, einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums, einen Universitätslehrgang oder Vorbereitungslehrgang abschließen.

2. Aufbau der Datensätze

  1. 2. 1 Aufbau des Datensatzes zur Prüfungsaktivität

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Matrikelnummer

 

2

meldende Universität

codiert (§ 5)

3

Berichtssemester

 

4

Kennzeichnung Studiengesetz

3.1

5

Kennzeichnung des Studiums

Kennzeichnung gemäß

§ 5 Abs. 4

6

Semesterzahl Fach-1 (§ 9 Abs. 3)

3.2

7

Semesterzahl Fach-2 (§ 9 Abs. 3)

3.2

8

Semesterstundenzahl Fach-1

3.3.1, 3.3.3

9

Semesterstundenzahl Fach-2

3.3.2

10

Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-1

3.3.1, 3.3.3

11

Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-2

3.3.2

12

ECTS-Punkte Fach-1

3.3.1, 3.3.3

13

ECTS-Punkte Fach-2

3.3.2

  1. 2. 2 Aufbau des Datensatzes zu Abschlüssen von Studien und Studienabschnitten

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Matrikelnummer

 

2

meldende Universität

codiert (§ 5)

3

Berichtssemester

 

4

Kennzeichnung Studiengesetz

3.1

5

Universität der Zulassung bzw. bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien (§ 3a) Universität oder Pädagogische Hochschule der Zulassung

codiert (§ 5)

6

Kennzahl-1 des Studiums

codiert (§ 5)

7

Kennzahl-2 des Studiums

codiert (§ 5)

8

Kennzahl-3 des Studiums

codiert (§ 5)

9

zweite Universität oder Lehrverbund

codiert (§ 5)

10

Studienabschnitt (Fach-1)

3.4 bis 3.8

11

Studienabschnitt (Fach-2)

3.4 bis 3.8

12

Abschlussdatum (JJJJMMTT) 1. Abschnitt (Fach-1)

3.4 bis 3.7

13

Abschlussdatum (JJJJMMTT) 1. Abschnitt (Fach-2)

oder 2. Abschnitt (Fach-1)

3.4 bis 3.7

14

Abschlussdatum (JJJJMMTT) letzter Abschnitt (Fach-1)

3.4 bis 3.7

15

Abschlussdatum (JJJJMMTT) letzter Abschnitt (Fach-2)

3.4 bis 3.7

16

Abschlussdatum (JJJJMMTT) Doktorat oder sonstiger Abschluss

3.4 bis 3.7

  1. 3. Feldinhalt

    Die Felder 1 bis 5 des Datensatzes zur Prüfungsaktivität dürfen nicht leer übergeben werden. Ferner darf Feld 6 bei Studien mit Zulassung an dieser Universität und Feld 12 bei Studien mit der Kennzeichnung Studiengesetz „U“ nicht leer übergeben werden.

  1. 3. 1 Ordentliche Studien auf Grund von Studienplänen gemäß UniStG und Curricula gemäß Universitätsgesetz 2002 sind mit „U“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des UniStG sind mit „A“ zu kennzeichnen. Gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichtete Lehramtsstudien (§ 3a) sind mit „L“ zu kennzeichnen.
  2. 3. 2 Semesterzahl

    Die erreichte Zahl fortgesetzt gemeldeter Semester einschließlich des Berichtssemesters ist im Regelfall in das erste zweistellige Feld einzutragen (Semesterzahl Fach-1).

  1. 3. 3.1 Die Semesterstundenzahl und die ECTS-Punkte sind im Regelfall in die Felder 8, 10 und 12 einzutragen.
  2. 3. 3.2 Bei Lehramtsstudien sind die Semesterstundenzahl und die ECTS-Punkte für das erste Unterrichtsfach in die Felder 8, 10 und 12 und jene für das zweite Unterrichtsfach bzw. der gewählten Spezialisierung in die Felder 9, 11 und 13 einzutragen.
  3. 3. 3.3 Diplom- und Masterarbeiten sind mit 6, Dissertationen mit 8 Semesterstunden anzusetzen.
  4. 3. 4 Die Besetzung der Felder 10 bis 16 steht in direktem Zusammenhang. Der Zusammenhang wird im so genannten Prüfungsvektor, einem Feld mit fünf Positionen aus der Datei der Studienkennzahlen (§ 5 Abs. 2) abgebildet. Der Prüfungsvektor für ein bestimmtes Studium ist positionsgetreu aus den Werten des Felds „Abschluss-Codes“ der ersten Kennzahl der Studienkennung zu ermitteln.
  5. 3. 5 Für die Besetzung der Felder 10 und 11 sind nur jene Werte aus Z 3.8 zulässig, die im Prüfungsvektor ermittelt wurden. Feld 11 darf nur bei Lehramtsstudien besetzt sein.
  6. 3. 6 Für kombinationspflichtige Studien, die an zwei Universitäten gemäß § 3 Abs. 4 betrieben werden, gilt für Z 3.4 und 3.5 die Einschränkung, dass für die Bildung des Prüfungsvektors und für die Besetzung der Felder 10 und 11 von jeder der beteiligten Universitäten nur jenes Fach (und damit jene Position) heranzuziehen ist, die dem eigenen Studienangebot entspricht. Die Felder, die der anderen Universität zuzuordnen sind, bleiben grundsätzlich leer.
  7. 3. 7 Unter Berücksichtigung der Beziehung zwischen den Studienkennzahlen und den korrespondierenden Positionen im Prüfungsvektor ergibt sich für jeden Abschnittscode eindeutig die Position jenes Feldes, in welchem das Datum einer konkreten das Studium oder einen Studienabschnitt abschließenden Prüfung (Studienleistung) zu setzen ist. Die Datumsfelder der das Studium oder einen Studienabschnitt abschließenden Prüfungen (Studienleistungen) werden entsprechend dem Studien­fortschritt besetzt, bis die Zulassung zu diesem Studium erloschen ist; Prüfungsdaten, die bereits in früheren Semestern zur Verfügung gestellt wurden, sind auch bei weiteren Meldungen in den Daten anzuführen. Ist die Position 5 im Prüfungsvektor besetzt, so ist das Datum in Feld 16 das Abschlussda­tum des Studiums; ansonsten wird das Studium mit der Angabe des Datums in Feld 14 abgeschlossen.
  8. 3. 8 Für die Felder 10 und 11 sind folgende Werte mit den angegeben Bedeutungen vorgesehen:

leer

noch keine das Studium oder einen Studienabschnitt abschließende Prüfung (Studienleistung) oder (bei Feld 11) für dieses Studium keine Angabe erlaubt

R

den 1. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums mit mehreren Abschnitten (z. B. 1. Diplomprüfung)

W

den 2. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums mit drei Abschnitten (z. B. 2. Diplomprüfung)

S

abschließende Prüfung (Studienleistung) eines ordentlichen Studiums, unabhängig von der Zahl der Abschnitte (letzte Diplomprüfung, Bachelor- oder Masterprüfung, Approbation der wissenschaftlichen/künstlerischen Abschlussarbeit)

P

(abschließendes) Rigorosum eines Doktoratsstudiums

U

Abschlussprüfung eines Universitäts- oder Vorbereitungslehrganges, Abschluss eines Studiums für die Gleichwertigkeit und Abschluss eines Erweiterungsstudiums

Anlage 5

zu § 9 Abs. 2

Statistik der Studierenden

1. Allgemeine Zählbedingung

Für die Zählung der Studierenden und Studien eines Semesters sind nur jene zu berücksichtigen, die zur Fortsetzung gemeldet sind/waren und deren Studienzulassung über das Ende der Nachfrist hinaus gegeben war.

2. Definition von Personenmengen (P)

  1. 2. 1 PU - Studierende
  • sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität für mindestens ein Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel gemäß § 9 Abs. 4a größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Lehramtsstudium (§ 3a) der Verteilungsschlüssel gemäß § 9 Abs. 4b größer als Null ist.

Kriterien:

  • die Matrikelnummer als Identifikator der Person,
  • mindestens ein Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder letzten Position der Studienkennung bzw. mit dem Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudiums an der ersten Position der Studienkennung,

oder

  • mindestens ein gemeinsam eingerichtetes Studium gemäß §§ 3, 3a, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.
  1. 2. 2 PN - Neuzugelassene Studierende
  • sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel gemäß § 9 Abs. 4a größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Lehramtsstudium (§ 3a) der Verteilungsschlüssel gemäß § 9 Abs. 4b größer als Null ist.

Kriterien:

  • die Matrikelnummer als Identifikator der Person,
  • das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
  • die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zum einem Studium zugelassen,
  • mindestens ein Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder letzten Position der Studienkennung bzw. mit dem Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudiums an der ersten Position der Studienkennung,

oder

  • mindestens ein gemeinsam eingerichtetes Studium gemäß §§ 3, 3a, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.
  1. 2. 3 PO - Neuzugelassene ordentliche Studierende
  • sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem ordentlichen Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel gemäß § 9 Abs. 4a größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Lehramtsstudium (§ 3a) der Verteilungsschlüssel gemäß § 9 Abs. 4b größer als Null ist.

Kriterien:

  • die Matrikelnummer als Identifikator der Person,
  • das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
  • die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität als ordentliche/r Studierende/r bzw. im Rahmen einer amtswegigen Mitbelegung, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zu einem ordentlichen Studium zugelassen.
  • mindestens ein Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder letzten Position der Studienkennung bzw. mit dem Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudiums an der ersten Position der Studienkennung,

oder

  • mindestens ein gemeinsam eingerichtetes Studium gemäß §§ 3, 3a, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.
  1. 2. 5 PE - Erstzugelassene
    1. sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen sind und vorher nie einer in Z 2.1 der Anlage 1 genannten Universität angehört haben.

Kriterien:

  • die Matrikelnummer als Identifikator der Person,
  • die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität,
  • mindestens ein offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten Position der Studienkennung,
  • das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
  • die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität.
  1. 2. 6 PM - Mitbeleger/innen
  • sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität die Fortsetzung zu einem Studium gemeldet haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Universität bzw. bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium an einer anderen Universität bzw. bei einem gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien an einer anderen Universität oder einer Pädagogischen Hochschule zugelassen sind.

Kriterien:

  • die Matrikelnummer als Identifikator der Person,
  • ein Studium, dessen Kennzeichnung den Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält.

3. Definition von Studienmengen (S)

  1. 3. 1 SB - belegte Studien
  • sind Studien, zu denen im betreffenden Semester eine Fortsetzungsmeldung erfolgt.
  • ein Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder letzten Position der Studienkennung bzw. ein Studium mit dem Kennbuchstaben einer Pädagogischen Hochschule oder Universität, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, sofern der Verteilungsschlüssel laut § 9 Abs. 4a des gemeinsam eingerichteten Studiums gemäß §§ 3, 3a größer als Null ist.

Kriterien:

  1. 3. 2 SN - belegte Studien im ersten Semester
  • sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die erstmalige Zulassung an dieser Universität erfolgte.

Kriterien:

  • das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
  • das Studium ist gemäß Anlage 3 Z 3.9 mit dem Anfängerkennzeichen „SN“ versehen,
  • ein Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder letzten Position der Studienkennung bzw. ein Studium mit dem Kennbuchstaben einer Pädagogischen Hochschule oder Universität, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, sofern der Verteilungsschlüssel laut § 9 Abs. 4a des gemeinsam eingerichteten Studiums gemäß §§ 3, 3a größer als Null ist.
  1. 3. 3 SE - belegte Studien der Erstzugelassenen
  • sind Studien von jenen Studierenden, die im betreffenden Semester von der betreffenden Universität erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurden (PE).
  • Matrikelnummer als Identifikator der Person,
  • die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität,
  • ein Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten Position der Studienkennung,
  • das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
  • die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität.

Kriterien:

  1. 3. 4 SM - mitbelegte Studien
  • sind Studien, zu denen im betreffenden Semester an dieser Universität eine Fortsetzungsmeldung erfolgt, obwohl die Zulassung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule besteht.

Kriterien:

  • ein Studium, dessen Kennzeichnung den Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält.
  1. 3. 5 SA -abgeschlossene Studien
  • sind alle ordentlichen Studien oder Universitätslehrgänge, die im betreffenden Studienjahr an dieser Universität abgeschlossen wurden und bei gemeinsam eingerichteten Studien jene abgeschlossenen Studien, bei denen der Verteilungsschlüssel größer als Null war.

Kriterien:

  • ein ordentliches Studium oder ein Universitätslehrgang mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an erster oder zweiter Stelle der Studienkennung wurde durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen,

oder

  • ein ordentliches Studium mit dem Kennbuchstaben einer Pädagogischen Hochschule oder Universität, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, wurde - sofern der Verteilungsschlüssel laut § 9 Abs. 4a des gemeinsam eingerichteten Studiums gemäß §§ 3, 3a größer als Null ist - durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen.

4. Ergänzende Statistikregeln

  1. 4. 1 Bei Untergliederung der Studierenden in ordentliche und außerordentliche sind als außerordentliche Studierende nur jene zu zählen, die nicht gleichzeitig auch als ordentliche Studierende zugelassen sind. Die amtswegigen Mitbelegerinnen und Mitbeleger sind den ordentlichen Studierenden zuzuordnen, wenn der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.
  2. 4. 2 Bei der Zählung von Lehramtsstudien sind die Unterrichtsfächer entsprechend der Abfolge der Kennzahlen als Erstfach (Fach-1) oder Zweitfach (Fach-2) auszuweisen. Wird ein Unterrichtsfach eines Lehramtsstudiums an einer anderen Universität absolviert, so wird dieses nicht gezählt.
  3. 4. 3 Bei den abgeschlossenen ordentlichen Studien ist zwischen Erstabschlüssen und weiteren Abschlüssen zu unterscheiden. Erstabschlüsse sind Bachelor- und Diplomabschlüsse. Weitere Abschlüsse sind Master- und Doktoratsabschlüsse.
  4. 4. 4 Personen- und Studienmengen können auch unter Einbeziehung aller Universitäten angewendet werden (Gesamtsicht). Es handelt sich dabei, abgesehen von der Personenmenge PE, insbesondere um
  5. 4. 4.1 die universitätsübergreifend bereinigte Summe Studierender (PUG),
  6. 4. 4.2 die belegten Studien im ersten Semester unter Berücksichtigung von Vorstudien an anderen Universitäten (SNG) und
  7. 4. 4.3 die belegten Studien der Erstzugelassenen unter Einbeziehung von derartigen Studien an einer anderen als der Universität der Erstzulassung (SEG).

Anlage 6

zu § 7 Abs. 4

Daten über Studienberechtigungsprüfungen

1. Aufbau der Datensätze

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Laufende Nummer des Studienberechtigungs-falles an der Universität

 

2

Matrikelnummer

2.1

3

meldende Universität

codiert (§ 5)

4

Sozialversicherungsnummer/Ersatzkennzeichnung

 

5

Geburtsdatum (JJJJMMTT)

 

6

Geschlecht

M, W

7

Staatsangehörigkeit

codiert (§ 5)

8

Studienrichtungsgruppe für die Studienberechtigung bzw. Kennzahl-1 des beantragten Studiums

codiert (§ 5)

9

Studienrichtungsgruppe für die Studienberechtigung bzw. Kennzahl-2 des beantragten Studiums

codiert (§ 5)

10

Studienrichtungsgruppe für die Studienberechtigung bzw. Kennzahl-3 des beantragten Studiums

codiert (§ 5)

11

Datum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung

(JJJJMMTT)

 

12

Datum der Studienberechtigungsprüfung (JJJJMMTT)

 

2. Feldinhalt

Die Felder 1 bis 8 und 11 dürfen nicht leer übergeben werden.

  1. 2. 1 Besitzt die Bewerberin (Kandidatin) oder der Bewerber (Kandidat) keine Matrikelnummer, ist „0000000“, ab dem Studienjahr 2017/18 „00000000“ anzugeben.“

Mitterlehner

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