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BGBl II 270/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

270. Verordnung: Änderung der Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung (MMHm-AV)

270. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung (MMHm-AV) geändert wird

Auf Grund der §§ 10 Abs. 8, 28, 56, 59 und 72 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2015, wird verordnet:

Die Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung - MMHm-AV, BGBl. II Nr. 250/2003, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der 2. Abschnitt des 2. Hauptstücks „Verkürzte Ausbildung - Ausbildungsablauf“.

2. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Zeile „§ 32 Verkürzte Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte“ sowie das 6. und 7. Hauptstück.

3. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „Anlage 3 Verkürzte Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte gemäß § 27 MMHmG“ durch den Eintrag „Anlage 3 Verkürzte Ausbildung für Masseure gemäß § 26 MMHmG“ ersetzt.

4. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „Anlage 8 Aufschulung für gewerbliche Masseure gemäß § 84 MMHmG“ durch den Eintrag „Anlage 8 Spezialqualifikationsausbildung Basismobilisation“ ersetzt.

5. In § 1 Abs. 2 wird nach Z 4 folgende Z 4a eingefügt:

  1. „4a. Spezialqualifikationsausbildung Basismobilisation,“

6. Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität ein Curriculum, in dem ein theoretisches und praktisches Ausbildungsprogramm zur Erreichung der Ausbildungsziele festgelegt wird, empfehlen.“

7. § 4 Abs. 1 Z 5 lautet:

  1. „5. der verkürzten Ausbildung gemäß § 26 MMHmG

8. § 5 Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. der verkürzten Ausbildung gemäß § 26 MMHmG

9. § 10 Abs. 1 Z 5 lautet:

  1. „5. der verkürzten Ausbildung gemäß § 26 MMHmG

10. Die Überschrift des 2. Abschnitts des 2. Hauptstücks lautet:

„Verkürzte Ausbildung - Ausbildungsablauf“

11. § 31 Abs. 1 lautet:

„(1) Die verkürzte Ausbildung für Masseure umfasst eine praktische Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur im Ausmaß von 580 Stunden gemäß der Anlage 3. § 30 ist anzuwenden.“

12. § 32 samt Überschrift entfällt.

13. In § 33 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „bzw. der verkürzten Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte“.

14. § 34 lautet:

§ 34. Ein medizinischer Masseur in Ausbildung ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Prüfung zuzulassen, wenn alle in den Anlagen 1 und 2 vorgesehenen Unterrichtsfächer und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurden.“

15. In § 64 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Spezialqualifikationsausbildung in der Basismobilisation umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 80 Stunden und beinhaltet das in Anlage 8 angeführte Unterrichtsfach.“

16. In § 64 Abs. 3 wird der Ausdruck „Anlage 6 und 7“ durch den Ausdruck „Anlage 6 bis 8“ ersetzt.

17. In § 65 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Hydro- und Balneotherapie“ jeweils die Wortfolge „bzw. Basismobilisation“ eingefügt.

18. In § 65 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die kommissionelle Abschlussprüfung für die Basismobilisation umfasst das Unterrichtsfach gemäß Anlage 8. Im Rahmen der praktischen Demonstrationen sind die Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Anwendung der Basismobilisation zu überprüfen. Dabei ist auf die Integration von Theorie und Praxis unter besonderer Berücksichtigung von klinischen Fragestellungen Bedacht zu nehmen.“

19. § 66 lautet:

§ 66. (1) Ein Modulteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung „Elektrotherapie“ zuzulassen, wenn er am theoretischen Unterricht gemäß der Anlage 6 teilgenommen und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Ein Modulteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung „Hydro- und Balneotherapie“ zuzulassen, wenn er am theoretischen Unterricht gemäß der Anlage 7 teilgenommen und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Ein Modulteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung „Basismobilisation“ zuzulassen, wenn er am theoretischen Unterricht gemäß der Anlage 8 teilgenommen und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.“

20. In § 67 Abs. 1, § 68, § 69 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 und 2 wird jeweils nach der Wortfolge „Hydro- und Balneotherapie“ die Wortfolge „bzw. Basismobilisation“ eingefügt.

21. In § 84 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 1 Abs. 2 Z 4a, § 64 Abs. 2a, § 64 Abs. 3, § 65 Abs. 1 und 4, § 66, § 67 Abs. 1, § 68, § 69 Abs. 1 sowie § 70 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 270/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.“

22. In der Anlage 1 wird in der Spalte Lehrinhalte im Unterrichtsfach „5. Thermotherapie, Ultraschalltherapie, Packungsanwendung“ die Wortfolge „Thermotherapie in den verschiedenen Anwendungsformen wie Ultraschalltherapie oder Packungsanwendung:“ durch die Wortfolge „Thermotherapie, Ultraschalltherapie, Packungsanwendung:“ ersetzt.

23. In der Anlage 2 wird in der Spalte Lehrinhalte im Unterrichtsfach „7. Massagetechniken zu Heilzwecken einschließlich vertiefender spezieller Anatomie und Pathologie“ das Wort „Reflextherapeutische“ durch das Wort „Reflexzonentherapeutische“ ersetzt; die Wortfolge „Kombinierte Massagetechniken, sowie Massagetechniken in Verbindung mit anderen physikalisch-therapeutischen Verfahren“ enfällt.

24. In der Anlage 2 wird in der Spalte Lehrinhalte der Praktischen Übungen die Wortfolge „Thermotherapie in den verschiedenen Anwendungsformen wie Ultraschalltherapie oder Packungsanwendung“ durch die Wortfolge „Thermotherapie, Ultraschalltherapie, Packungsanwendung“ ersetzt.

25. In der Anlage 2 wird in der Spalte Fachbereiche der Praktischen Ausbildung die Wortfolge „Thermotherapie in den verschiedenen Anwendungsformen wie Ultraschalltherapie oder Packungsanwendung“ durch die Wortfolge „Thermotherapie, Ultraschalltherapie, Packungsanwendung“ und das Wort „Reflextherapeutische“ durch das Wort „Reflexzonentherapeutische“ ersetzt; die Wortfolge „Kombinierte Techniken“ entfällt.

26. Anlage 3 lautet:

Anlage 3

Verkürzte Ausbildung für Masseure

gemäß § 26 MMHmG

Praktische Ausbildung

Fachbereiche

Std.

Praktische Ausbildung

Thermotherapie, Ultraschalltherapie, Packungsanwendung

Massagetechniken:

- Klassische Massage

- Manuelle Lymphdrainage

- Reflexzonentherapeutische Massagetechniken

unter besonderer Berücksichtigung von Krankheitsbildern aus den klinischen Bereichen:

- Chirurgie

- Unfallchirurgie

- Orthopädie

- Rheumatologie

- Geriatrie

 
 

GESAMT

580

27. Anlage 8 lautet:

Anlage 8

Spezialqualifikationsausbildung Basismobilisation

Unterrichts-
fach

Lehrinhalte

Std.

Lehrkraft

Art der Prüfung

Grundzüge der Rehabilitation und Mobilisation

- Einführung in die Rehabilitation

- Physiologische Körperhaltung und Bewegungsmuster

- Theoretische Grundlagen und praktische Umsetzung von Lagerung und Transfer, Einsatz von Gehhilfen sowie Gehtraining

10

10

20

Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV /
Physiotherapeut

Kommissionelle Abschlussprüfung

 

GESAMT

40

  

Praktische Ausbildung

Std.

Praktische Ausbildung in Einrichtungen, die der stationären Betreuung dienen

40

Oberhauser

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