257. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird
Aufgrund des § 10 Abs. 1 Z 1, 4 und 5 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2015, wird verordnet:
Die Suchtgiftverordnung (SV), BGBl. II Nr. 374/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 242/2014, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Aus Cannabisextrakten isoliertes Delta-9-Tetrahydrocannabinol (Anhang I.1.a.) ist mit dem Zusatz „Cannabisextrakt“ zu kennzeichnen und von Delta-9-Tetrahydrocannabinol synthetischen Ursprungs (Anhang IV.1.) gesondert auszuweisen.“
2. Im § 10 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„§ 8 Abs. 2a ist anzuwenden.“
3. § 14 Z 3 lautet:
- „3. Zubereitungen aus Heroin, Cannabis, Cocablättern, Ecgonin und den im Anhang V dieser Verordnung angeführten Stoffen; ausgenommen sind
- a) Zubereitungen aus Cannabisextrakten, die als Arzneispezialitäten zugelassen sind,
- b) der aus Cannabisextrakten isolierte Wirkstoff Delta-9-Tetrahydrocannabinol mit einem standardisierten Reinheitsgrad von mehr als 95% für magistrale Zubereitungen.“
4. Im § 26 Abs. 1 Z 4 wird in der lit. a nach dem ersten Halbsatz folgender Halbsatz eingefügt:
„aus Cannabisextrakten isoliertes Delta-9-Tetrahydrocannabinol ist mit dem Zusatz „Cannabisextrakt“ zu kennzeichnen;“
5. Im § 27 Abs. 1 Z 5 wird in der lit. a folgender Halbsatz angefügt:
„aus Cannabisextrakten isoliertes Delta-9-Tetrahydrocannabinol ist durch den Zusatz „Cannabisextrakt“ zu kennzeichnen;“
6. Im Anhang IV.1. dritte Zeile werden nach dem Wort „Delta-9-Tetrahydrocannabinol“ die Worte „synthetischen Ursprungs“ eingefügt.
7. Im Anhang IV.2. entfällt die zweite Zeile.
Oberhauser
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