22. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Allgemeine Strahlenschutzverordnung und die Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009 geändert werden
Aufgrund des § 36b Abs. 1 Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2013, wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung
Die Verordnung über allgemeine Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Schäden durch ionisierende Strahlung (Allgemeine Strahlenschutzverordnung, AllgStrSchV), BGBl. II Nr. 191/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2012, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 42 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 42a. Aus- und Fortbildung im Bereich von Entsorgungsanlagen“
2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 79 folgender Eintrag eingefügt:
„6. Abschnitt Anlagen zur Entsorgung radioaktiver Abfälle
§ 79a. Allgemeine Bestimmungen
§ 79b. Errichtung einer Behandlungsanlage
§ 79c. Betriebsorganisation einer Behandlungsanlage
§ 79d. Betriebssicherheit einer Behandlungsanlage
§ 79e. Betriebsbericht
§ 79f. Aufzeichnungs- und Meldepflichten
§ 79g. Stilllegungskonzept für eine Behandlungsanlage
§ 79h. Endlager“
3. In § 1 Abs 3 Z 4 wird am Ende des Satzes der Punkt durch einen Beistrich ersetzt.
4. Nach § 1 Abs. 3 Z 4 wird folgende Z 5 angefügt:
- „5. Richtlinie 2011/70/EURATOM über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, ABl. Nr. L 199 vom 02.08.2011 S. 48.“
5. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:
„Aus- und Fortbildung im Bereich von Entsorgungsanlagen
§ 42a. (1) Die für den Betrieb von Entsorgungsanlagen gemäß § 79a Abs. 1 zu bestellenden Strahlenschutzbeauftragten haben den erfolgreichen Abschluss
- 1. einer Ausbildung einschlägiger naturwissenschaftlicher oder technischer Richtung an einer Universität oder Fachhochschule,
- 2. einer Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 8, soweit die betreffende Person nicht bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß Z 1 einen Unterricht auf den in Anlage 8 angeführten Gebieten mit Erfolg abgeschlossen hat, und
- 3. einer Ausbildung für die Tätigkeit in Entsorgungsanlagen gemäß Anlage 16
nachzuweisen.
(2) Die für den Betrieb von Entsorgungsanlagen weiteren mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes zu betrauenden Personen haben den erfolgreichen Abschluss
- 1. einer Ausbildung einschlägiger naturwissenschaftlicher oder technischer Richtung an einer Universität oder Fachhochschule oder an einer berufsbildenden höheren Schule,
- 2. einer Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 8, soweit die betreffende Person nicht bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß Z 1 einen Unterricht auf den in Anlage 8 angeführten Gebieten mit Erfolg abgeschlossen hat, und
- 3. einer Ausbildung für die Tätigkeit in Entsorgungsanlagen gemäß Anlage 16
nachzuweisen.
(3) Für Personen, die Ausbildungen gemäß Abs. 1 und 2 im Ausland absolviert haben, ist gesondert nachzuweisen, dass die betreffende Person hinreichende Kenntnisse über die österreichischen Strahlenschutzvorschriften besitzt.
(4) Überdies haben zu bestellende Strahlenschutzbeauftragte und weitere mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes zu betrauende Personen eine Beschäftigung im Ausmaß von mindestens zwei Jahren, bei der eine ausreichende praktische Erfahrung für die in Betracht kommende Tätigkeit erworben werden konnte, sowie umfassende Kenntnisse über den Strahlenschutz jener Anlage, in der die Tätigkeit aufgenommen wird, nachzuweisen.
(5) Strahlenschutzbeauftragte und weitere mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute Personen haben die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu den in den Anlagen 8 und 16 angeführten Fachgebieten im Ausmaß von mindestens 40 Stunden, davon mindestens 20 Stunden in den Fachgebieten der Anlage 16, in Abständen von höchstens 5 Jahren nachzuweisen. Die Behörde hat, wenn der Nachweis über die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen nicht oder nicht vollständig erfolgt, die Anerkennung zu widerrufen oder entsprechende Auflagen für den Fortbestand der Anerkennung vorzuschreiben.“
6. In § 43a Abs. 1 wird das Zitat „§§ 42 oder 43“ durch das Zitat „§§ 42, 42a oder 43“ ersetzt.
7. In § 75 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „Konditionierung und sachgerechte Lagerung“ durch das Wort „Entsorgung“ ersetzt.
8. In § 75 erhalten die Abs. 2 bis 5 die Bezeichnungen „(3)“ bis „(6)“; nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) Entsorgung radioaktiver Abfälle sind sämtliche Tätigkeiten, die mit der Aufarbeitung, Konditionierung, Zwischenlagerung oder Endlagerung radioaktiver Abfälle zusammenhängen, ausgenommen die Beförderung außerhalb des Standorts. Dabei wird die Aufbewahrung konditionierter radioaktiver Abfälle mit der Absicht einer Rückholung als Zwischenlagerung und ohne die Absicht einer Rückholung als Endlagerung bezeichnet.“
9. Im nunmehrigen § 75 Abs. 5 wird der Verweis auf Abs. 3 durch „Abs. 4“ ersetzt.
10. Im nunmehrigen § 75 Abs. 5 Z 2 wird das Wort „Entsorgung“ durch das Wort „Beseitigung“ ersetzt.
11. § 75 Abs. 5 Z 2 lit. c lautet:
- „c) durch Abgabe an eine Behandlungsanlage im Sinne des § 79a Abs. 2 Z 1 oder“
12. In § 76 Abs. 1 wird die Wortfolge „die mit der Konditionierung und Zwischenlagerung bis zur späteren Beseitigung beauftragte Stelle“ durch die Wortfolge „die Entsorgungsanlage im Sinne des § 79a Abs. 1“ersetzt.
13. In § 77 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „behördlich bewilligte Einrichtung zur Konditionierung oder Verwertung“ durch die Wortfolge „Behandlungsanlage im Sinne des § 79a Abs. 2 Z 1“ ersetzt.
14. In § 78 Abs. 1 wird die Wortfolge „als gemäß § 36c Abs. 1 StrSchG beauftragte Einrichtung“ durch die Wortfolge „als Behandlungsanlage im Sinne des § 79a Abs. 2 Z 1“ ersetzt.
15. In § 78 Abs. 4 wird die Wortfolge „mit einer behördlich bewilligten Einrichtung zur Konditionierung“ durch die Wortfolge „mit einer Entsorgungsanlage im Sinne des § 79a Abs. 1“ ersetzt.
16. In § 79 Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „am Standort der Entsorgungsanlage“ durch die Wortfolge „aufgrund der Entsorgung als inaktiver Abfall“ ersetzt.
17. In § 79 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „unmittelbar vor der Entsorgung“.
18. Nach § 79 wird folgender 6. Abschnitt eingefügt:
„6. Abschnitt
Anlagen zur Entsorgung radioaktiver Abfälle
Allgemeine Bestimmungen
§ 79a. (1) Die Entsorgung radioaktiver Abfälle in Österreich im Sinne des § 75 Abs. 2 darf ausschließlich in vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 36c Abs. 1 StrSchG beauftragten Entsorgungsanlagen erfolgen.
(2) Bei diesen Entsorgungsanlagen wird unterschieden zwischen
- 1. Behandlungsanlagen, das sind Anlagen, deren Hauptzweck die Übernahme, Sammlung, Sortierung, Aufarbeitung, Konditionierung und Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen ist, und
- 2. Endlagern, das sind Anlagen, deren Hauptzweck die Endlagerung von radioaktiven Abfällen ist.
(3) Einrichtungen beim Abfallverursacher, die der Sammlung, Kategorisierung oder temporären Lagerung der im eigenen Betrieb anfallenden radioaktiven Abfälle dienen, gelten nicht als Entsorgungsanlagen.
(4) Der Bewilligungsinhaber einer Entsorgungsanlage hat Informationen über die in der Anlage durchgeführten Entsorgungstätigkeiten in geeigneter Form der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
(5) Die für Entsorgungsanlagen zuständige Behörde hat Informationen über ihre Tätigkeit für die Öffentlichkeit bereitzustellen.
Errichtung einer Behandlungsanlage
§ 79b. (1) Die Standortsuche für die Errichtung einer Behandlungsanlage hat entsprechend dem Stand der Technik zu erfolgen. Dies betrifft insbesondere die Standortauswahl und -bewertung einschließlich der zugrundeliegenden Kriterien, weiters die Bewertung von externen standortbezogenen Gefährdungen, insbesondere meteorologische, hydrologische, geologische, geophysikalische oder anthropogene Einflüsse, sowie die Abschätzung der Auswirkung der geplanten Anlage auf Umwelt und Bevölkerung. Als Referenz für den Stand der Technik ist der IAEA Safety Standard, WS-G-2.5: Predisposal Management of Low and Intermediate Level Radioactive Waste, Vienna 2003, heranzuziehen.
(2) Die Behandlungsanlage ist entsprechend dem Stand der Technik auszulegen. Dies betrifft insbesondere die sicherheitstechnischen Anforderungen an die Auslegung. Als Referenz für den Stand der Technik ist der IAEA Safety Standard, WS-G-2.5, heranzuziehen.
(3) Die Errichtung hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Als Referenz für den Stand der Technik ist der IAEA Safety Standard, WS-G-2.5, sowie für Zwischenlager der IAEA Safety Standard, WS-G-6.1: Storage of Radioactive Waste, Vienna 2006, heranzuziehen.
Betriebsorganisation einer Behandlungsanlage
§ 79c. (1) Der Bewilligungsinhaber hat die Betriebsorganisation festzulegen. Insbesondere hat er
- 1. den Strahlenschutzbeauftragten und die mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betrauten Personen,
- 2. den Beauftragten für das integrierte Managementsystem,
- 3. alle sonstigen weisungsbefugten Personen
namhaft zu machen und deren Aufgaben- und Verantwortungsbereiche zu bestimmen. Änderungen sind der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Bewilligungsinhaber hat in den gemäß § 29 StrSchG durchzuführenden Unterweisungen für Arbeitskräfte, die mit radioaktiven Abfällen umgehen, die in Anlage 16 genannten Inhalte besonders zu berücksichtigen.
Betriebssicherheit einer Behandlungsanlage
§ 79d. (1) Der Bewilligungsinhaber hat ein integriertes Managementsystem einzurichten und anzuwenden. Das Ziel dieses Managementsystems ist die jederzeitige Gewährleistung des sicheren und anforderungsgemäßen Betriebs der Anlage. Es hat den Anforderungen an die Sicherheit der Anlage gemäß Abs. 2 bis 7 Rechnung zu tragen. Das Managementsystem ist von der Behörde regelmäßig zu überprüfen.
(2) Das integrierte Managementsystem hat insbesondere die Aspekte des Strahlenschutzes, der Qualitätssicherung, der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes zu behandeln. Die folgenden Punkte müssen jedenfalls enthalten sein:
- 1. Betriebsorganisation;
- 2. Regelungen für den routinemäßigen Betrieb der Einrichtung und die routinemäßigen Arbeitsvorgänge im Zuge der Übernahme, Sammlung, Sortierung, Aufarbeitung, Konditionierung und Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle im Rahmen der Arbeitsanweisungen nach § 16;
- 3. Regelungen hinsichtlich Strahlenschutz, Brandschutz, Sicherung von Strahlenquellen sowie Zutritt;
- 4. Maßnahmen zur Überwachung der Qualitätssicherung (wiederkehrende Prüfungen, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen) und Kontrolle von Vorgaben (zB Durchführung von Inspektionen);
- 5. organisatorische und sicherheitstechnische Voraussetzungen für den Betrieb der Anlage;
- 6. Maßnahmen bei sicherheitsrelevanten Ereignissen;
- 7. Kriterien für meldepflichtige Ereignisse;
- 8. sicherheitstechnisch relevante Grenzwerte;
- 9. Ereigniserkennung und Ablaufbeschreibung bei Störfällen und zu veranlassende Maßnahmen;
- 10. Maßnahmen zur Aufrechterhaltung einer hohen Sicherheitskultur.
Für besondere Tätigkeiten, die nicht den routinemäßigen Betrieb der Anlage und routinemäßige Arbeitsvorgänge darstellen, sind anlassbezogen schriftliche Regelungen zu erstellen.
(3) Der Bewilligungsinhaber hat auf der Basis der Festlegungen in § 36c StrSchG dauerhaft angemessene personelle und finanzielle Ressourcen bereit zu stellen, um den sicheren Betrieb der Anlage zu gewährleisten.
(4) Der Bewilligungsinhaber hat anlagentechnische Einrichtungen bereit zu stellen, um den sicheren Betrieb der Anlage zu gewährleisten und um beim Auftreten von Störfällen die Auswirkungen so gering wie möglich zu halten. Die Funktionstüchtigkeit dieser Einrichtungen ist im Rahmen von Wiederholungsprüfungen zu überprüfen und zu dokumentieren.
(5) Der Bewilligungsinhaber hat einen Sicherheitsbericht mit den in Anlage 17 lit. A genannten Inhalten zu erstellen, welcher der zustimmenden Kenntnisnahme durch die zuständige Behörde bedarf, und aktuell zu halten.
(6) Der Bewilligungsinhaber hat einen Notfallplan mit den in Anlage 17 lit. B genannten Inhalten zu erstellen, welcher der zustimmenden Kenntnisnahme durch die zuständige Behörde bedarf, und aktuell zu halten.
(7) Der Bewilligungsinhaber hat vor Jahresende einen Übungsplan für im kommenden Jahr geplante Notfallübungen auszuarbeiten und der Behörde vorzulegen. Dieser Übungsplan hat neben den Übungsterminen auch das jeweilige Übungsziel, den Übungstyp, die Übungsteilnehmer und das Übungsszenario zu enthalten. Der Bewilligungsinhaber hat über den Verlauf und Erfolg der abgehaltenen Notfallübungen Aufzeichnungen zu führen und Maßnahmen zur Behebung von in der Übung identifizierten Schwachstellen sowie einen Zeitplan zur Umsetzung dieser Maßnahmen der Behörde vorzulegen.
Betriebsbericht
§ 79e. Der Bewilligungsinhaber hat jährlich der Behörde einen Betriebsbericht zu übermitteln, der Informationen zu allen wesentlichen Betriebsvorgängen enthält. Dazu zählen insbesondere:
- 1. Bilanzierung der eingegangenen radioaktiven Abfälle;
- 2. Bilanzierung der eingegangenen ausgedienten Strahlenquellen;
- 3. Bilanzierung der neu konditionierten Abfallfässer;
- 4. aktuelle Zwischenlagerbelegung;
- 5. radioaktive Abfälle, die mit der derzeit vorhandenen Technik nicht aufgearbeitet werden können;
- 6. Ergebnisse der Personendosis-, Arbeitsplatz- und Umgebungsüberwachung;
- 7. wesentliche sicherheitsrelevante und meldepflichtige Ereignisse;
- 8. Bilanzierung von Ableitungen flüssiger und gasförmiger radioaktiver Stoffe;
- 9. Bilanzierung von freigegebenen radioaktiven Stoffen.
Aufzeichnungs- und Meldepflichten
§ 79f. (1) Der Bewilligungsinhaber hat eine lückenlose Dokumentation der gesammelten, aufgearbeiteten, konditionierten und zwischengelagerten radioaktiven Abfälle mittels einer elektronischen Datenbank zu führen, die für die Behörde jederzeit einsehbar ist. Die Dokumentation ist sicher aufzubewahren und die Informationen müssen jederzeit zugänglich, verständlich und nachvollziehbar sein.
(2) Der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass laufend jene Aufzeichnungen geführt werden, die für die Beurteilung der Sicherheit des Betriebes der Behandlungsanlage maßgebend sind. Die Aufzeichnungen haben auch jene Angaben zu enthalten, die für die Rekonstruktion der Ursachen und des Ablaufes meldepflichtiger Ereignisse im Sinne der Anlage 18 erforderlich sind. Die Aufzeichnungen sind mindestens 30 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde, der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung vorzulegen.
(3) Meldepflichtige Ereignisse sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Die Meldung hat die für die Beurteilung der Situation notwendigen Angaben zu enthalten. Zusätzlich gelten die Meldepflichten an das Zentrale Störfallregister gemäß § 94.
(4) Die Meldepflichten bei Eintritt einer radiologischen Notstandssituation gemäß Interventionsverordnung, BGBl. II Nr. 145/2007, sowie die Bestimmungen der Störfallinformationsverordnung, BGBl. Nr. 391/1994, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
Stilllegungskonzept für eine Behandlungsanlage
§ 79g. (1) Das gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 StrSchG zu erbringende Stilllegungskonzept hat für eine Behandlungsanlage zumindest zu enthalten:
- 1. Beschreibung der Einrichtungen, soweit sie für die Stilllegung relevant sind;
- 2. Abschätzung der zu erwartenden radioaktiven Kontaminationen und gegebenenfalls anderer Gefahrenstoffe; und
- 3. Beschreibung und Klassifikation der zu erwartenden radioaktiven Abfälle.
(2) Das Stilllegungskonzept ist bei Bedarf zu aktualisieren.
Endlager
§ 79h. (1) Bei der Standortsuche, der Auslegung und der Errichtung eines Endlagers ist § 79b sinngemäß anzuwenden. Erforderlichenfalls sind nach dem Stand der Technik weitere und speziellere Maßnahmen vorzusehen.
(2) Beim Betrieb eines Endlagers sind die Bestimmungen der §§ 79c bis 79f sinngemäß anzuwenden. Erforderlichenfalls sind nach dem Stand der Technik weitere und speziellere Maßnahmen vorzusehen.
(3) Als Referenz für den Stand der Technik nach Abs. 1 und 2 sind die IAEA Safety Standards SSR-5: Disposal of Radioactive Waste, Vienna 2011, sowie SSG-29: Near Surface Disposal Facilities for Radioactive Waste, Vienna 2014, heranzuziehen.“
19. In § 87 erhält der bisherige Abs. 2 die Bezeichnung „(3)“; nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) Der Bewilligungsinhaber eines Forschungsreaktors hat sicherzustellen, dass nur Brennelemente verwendet werden, deren Hersteller oder Lieferanten sich zur Rücknahme der abgebrannten Brennelemente verpflichtet haben, oder für die eine vertragliche Verpflichtung zur Übernahme der zu entsorgenden Brennelemente besteht.“
20. Nach § 95 Abs. 11 werden folgende Abs. 12 und 13 angefügt:
„(12) Für Personen, die zum Stichtag 1. Dezember 2014 in einer Behandlungsanlage im Sinne des § 79a Abs. 2 Z 1 als Strahlenschutzbeauftragte bestellt oder sonst mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraut sind, hat der Bewilligungsinhaber innerhalb von zwei Jahren den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung für die Tätigkeit in Entsorgungsanlagen nach Anlage 16 nachzuweisen.
(13) Wer zum Stichtag 1. Dezember 2014 eine Behandlungsanlage im Sinne des § 79a Abs. 2 Z 1 betreibt, hat
- 1. unverzüglich die Betriebsorganisation gemäß § 79c Abs. 1 der zuständigen Behörde vorzulegen,
- 2. das integrierte Managementsystem gemäß § 79d Abs. 1 zu implementieren,
- 3. die erforderlichen Veranlassungen für eine Erfüllung der Aus- und Fortbildungserfordernisse gemäß § 42a zu treffen,
- 4. die erforderlichen Veranlassungen für die Öffentlichkeitsinformation gemäß § 79a Abs. 4 zu treffen sowie
- 5. die Erstellung bzw. Aktualisierung der in den §§ 79d und 79g genannten Unterlagen wie zB Sicherheitsbericht, Notfallplan, Übungsplan und Stilllegungskonzept vorzunehmen.
Die zuständige Behörde hat dem Betreiber angemessene Fristen für die Erfüllung der in Z 2 bis 5 genannten Vorgaben zu setzen.“
21. In Anlage 8 lautet der Verweis „zu §§ 41, 42, 42a, 43 und 43a“.
22. In Anlage 8 lautet die Überschrift von lit. C „C. Strahlenschutzausbildung gemäß §§ 42 und 42a“.
23. Folgende Anlagen 16 bis 18 werden angefügt:
„Anlage 16
zu §§ 42a Abs. 1, 2 und 5, 79c Abs. 2, 95 Abs. 12
Ausbildung für die Tätigkeit in Entsorgungsanlagen
Mindestens 40 Stunden:
- Nationale und internationale Rechtsvorschriften sowie sonstige Regelwerke auf dem Gebiet der Entsorgung von radioaktiven Abfällen;
- Konditioniertätigkeiten und -anlagen;
- Innerbetrieblicher Transport und Handhabung von Abfallgebinden;
- Pufferlagerung von radioaktiven Abfällen;
- Einlagerungstätigkeiten in das Zwischenlager;
- Periodische Kontrollen des Zwischenlagers;
- Strahlen- und Emissionsüberwachung;
- Messtechnik;
- Brandschutz;
- Notfallplanung;
- Zugangskontrolle;
- Qualitätsmanagement auf dem Gebiet der Entsorgung von radioaktiven Abfällen.
Anlage 17
zu § 79d Abs. 5 und 6
Inhalt von Sicherheitsbericht und Notfallplan
A. Inhalt des Sicherheitsberichts
Allgemeine Beschreibung:
- Beschreibung der Standortmerkmale; insbesondere geografische und demografische Daten, externe Gefährdungen (wie Erdbeben, Überschwemmungen, benachbarte Anlagen mit Gefahrenstoffen bzw. Gefahrenguttransport, Flugzeugabsturz, etc.), Anbindung an geeignete Verkehrswege für den Transport radioaktiver Abfälle, Stromversorgung des Standortes;
- Aktuelle Beschreibung der gesamten Entsorgungsanlage und ihrer Einrichtungen;
- Beschreibung der Auslegungsmerkmale und Sicherheitsfunktionen sowie eine Liste der sicherheitsrelevanten Strukturen, Systeme und Komponenten der Anlage;
- Aktuelle Beschreibung der Handhabungs- und Lageraktivitäten.
Beschreibungen zur Organisation und Rahmenbedingungen:
- Beschreibung der betrieblichen Abläufe;
- Beschreibung des Managementsystems;
- Beschreibung des erwarteten Umfangs und der Eigenschaften der zu lagernden Abfälle;
- Information über die zu erwartende Betriebsdauer der Anlage einschließlich der Begründungen;
- Beschreibung der Vorkehrung zur Minimierung der betrieblich erzeugten Abfälle;
- Beschreibung der Inbetriebnahme, Bewertung der dabei festgestellten Abweichungen einschließlich der Gründe für Abweichungen;
- Definition eines angemessenen Programms für den kontinuierlichen Nachweis, dass die Abfallgebinde langfristig den festgelegten Lagerbedingungen unter den entsprechenden Umgebungsbedingungen im Lager entsprechen.
Vorläufige Beschreibung des Stilllegungskonzeptes der Anlage
Betriebliche Dokumentation über
- Bedingungen für den sicheren Betrieb der Anlage, ihrer technischen Basis sowie den Lagerungsbedingungen für Abfallgebinde;
- Ablaufbeschreibungen und Betriebsanleitungen für sicherheitsrelevante Arbeitsvorgänge;
- Vorkehrungen für betriebliche Überprüfungen, Instandhaltung und Erprobung;
- Programm zur Auswertung der Betriebserfahrungen;
- Programm zum Alterungsmanagement;
- Beschreibung des betrieblichen Strahlenschutzes; insbesondere Strahlungsüberwachung in der Anlage, Überwachung des Personals, Strahlungsüberwachung in der Umgebung, Freigabe von radioaktiven Stoffen;
- Trainingsprogramm für das Personal, Aus- und Fortbildung.
Darstellung des Sicherungsstatus der Anlage
Sicherheits-/Störfallanalyse gemäß IAEA Safety Standard WS-G-2.5: Predisposal Management of Low and Intermediate Level Radioactive Waste, Vienna 2003, insbesondere
- Zugrunde gelegtes Störfallspektrum;
- Abschätzungen von ereignisbedingten Freisetzungen radioaktiver Stoffe;
- Abschätzungen der radiologischen Auswirkungen von Störfällen auf Menschen und Umwelt;
- Nachweis der Einhaltung der Sicherheitskriterien und radiologischen Grenzwerte.
Überblick über die Notfallplanung einschließlich Notfallplan
B. Inhalt des Notfallplans
Vorbereitung auf Notfälle:
- allgemeine Beschreibung der Entsorgungsanlage;
- Bestandsverzeichnis von bereitgehaltenen Notfallhilfsmitteln und deren Aufbewahrungsort;
- Liste der denkbaren (schweren) Unfälle, einschließlich einer Kombination aus nuklearen und nichtnuklearen Gefahrenlagen;
- Bedingungen und Kriterien unter denen ein Notfall erklärt wird;
- Darstellung der Abläufe bei Notfällen, insbesondere der Alarmierungen des zuständigen Personals und der Behörden;
- Regelungen betreffend Training des Personals und Abhaltung von Übungen;
- Zusammenfassung der Meldepflichten an die Behörden einschließlich der Festlegung der relevanten Kontaktadressen und Meldewege.
Personal, organisatorische Zuständigkeiten und Vorkehrungen:
- Benennung der Personen, die betriebsinterne Aktivitäten verantwortlich leiten und für Kontakte mit betriebsexternen Organisationen zuständig sind;
- eine Liste der bevollmächtigten Personen mit Berufs- und Funktionsbezeichnung, die den Notfall erklären dürfen;
- die von Personen und Organisationen vorzunehmenden Maßnahmen zur Durchführung des Notfallplans;
- die Anordnungs- und Kommunikationsstruktur;
- Vorkehrungen zur Beendigung eines Notfalls und Wiederaufnahme des Normalbetriebs;
- Regelungen betreffend Öffentlichkeitsinformation;
- Regelungen betreffend Überprüfung und Aktualisierung des Notfallplans.
Bewertung der Auswirkungen des Ereignisses und Maßnahmen:
- Bewertung des Zustandes der Anlage;
- Vorkehrungen zur Überwachung der radiologischen Bedingungen innerhalb und außerhalb des Standorts (Wasser, Vegetation, Boden, Luft);
- Systeme für Abschätzungen der radiologischen Auswirkungen;
- Anlagenintern Maßnahmen zur Begrenzung von Freisetzungen und gegen die Ausbreitung radioaktiver Stoffe;
- Vorkehrungen zur Dosisminimierung für Personen, einschließlich für das anlageninterne Einsatzpersonal;
- Maßnahmen zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung von verletzten Personen, insbesondere deren Unterbringung in Krankenanstalten.
Anlage 18
zu § 79f Abs. 2
Meldepflichtige Ereignisse
Meldepflichtige Ereignisse in Sinne des § 79f Abs. 2 sind insbesondere:
- Nicht genehmigte Ableitungen radioaktiver Stoffe;
- Ereignisbedingte Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung;
- Kontaminationen im Überwachungsbereich, die das 100-Fache der Werte in Anlage 9 überschreiten;
- Kontaminationen im Kontrollbereich, die das 1000-Fache der Werte in Anlage 9 überschreiten;
- Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle von wichtigen Systemen mit erheblichen Auswirkungen auf die Sicherheit der Anlage;
- Sicherheitstechnisch bedeutsame Ereignisse beim Transport von Abfällen;
- Sicherheitstechnisch bedeutsame Einwirkungen von außen (zB Erdbeben oder Hochwasser), sofern sie eines der unter den ersten vier Punkten genannten Ereignisse hervorrufen oder die Funktionstüchtigkeit der Anlage beeinträchtigen;
- Sicherheitstechnisch bedeutsame anlageninterne Ereignisse (zB Brand), sofern sie eines der unter den ersten vier Punkten genannten Ereignisse hervorrufen oder die Funktionstüchtigkeit der Anlage beeinträchtigen;
- Personenkontaminationen, die eine medizinische Betreuung erfordern;
- Überschreitungen der Dosisgrenzwerte.“
Artikel 2
Änderung der Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009
Die Verordnung zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet (Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009 - RAbf-VV 2009), BGBl. II Nr. 47/2009, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 6 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 6a. Besondere Bestimmungen für die Verbringung zur Endlagerung“
2. § 1 Abs. 2 lautet:
„(2) Durch diese Verordnung werden folgende unionsrechtliche Rechtsetzungsakte in österreichisches Recht umgesetzt:
1. Richtlinie 2006/117/EU RATOM über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente, ABl. Nr. L 337 vom 05.12.2006 S. 21,
2. Entscheidung der Kommission 2008/312/EURATOM, ABl. Nr. L 107 vom 17.04.2008 S. 32,
3. Richtlinie 2011/70/EU RATOM über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, ABl. Nr. L 199 vom 02.08.2011 S. 48.“
3. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:
„Besondere Bestimmungen für die Verbringung zur Endlagerung
§ 6a. (1) Wenn anzunehmen ist, dass in Österreich angefallene radioaktive Abfälle im Bestimmungsland endgelagert werden sollen, darf die zuständige österreichische Behörde eine Genehmigung nur erteilen, wenn ein Abkommen zwischen Österreich und dem Bestimmungsland besteht, nach dem eine Anlage zur Endlagerung im Bestimmungsland genutzt wird. Dieses Abkommen hat die Festlegungen der Empfehlung 2008/956/EURATOM über Kriterien für die Ausfuhr radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente in Drittländer, ABl. Nr. L 338 vom 17.12.2008 S. 69, zu berücksichtigen.
(2) Vor einer Verbringung gemäß Abs. 1 in ein Drittland hat sich die Behörde davon zu überzeugen, dass
- 1. das Drittland ein Abkommen über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle mit der Gemeinschaft geschlossen hat oder Vertragspartei des in § 6 Z 3 genannten Gemeinsamen Übereinkommens ist,
- 2. das Drittland über Programme für die Entsorgung und Endlagerung radioaktiver Abfälle verfügt, deren Ziele ein hohes Sicherheitsniveau bedeuten und denjenigen des IIIa. Teils des StrSchG und der darauf beruhenden Verordnungen zumindest gleichwertig sind, und
- 3. die Anlage zur Endlagerung im Drittland über eine Bewilligung zur Endlagerung der zu verbringenden radioaktiven Abfälle verfügt, diese vor der Verbringung in Betrieb ist und gemäß den Anforderungen des in Z 2 genannten Programmes für die Entsorgung und Endlagerung radioaktiver Abfälle dieses Bestimmungslands betrieben wird.
(3) Vor einer Verbringung gemäß Abs. 1 in ein Drittland hat die Behörde die Europäische Kommission über den Inhalt des in Abs. 1 genannten Abkommens zu unterrichten.“
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