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BGBl II 222/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

222. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

222. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Justiz und des Bundeskanzlers, mit der die Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft geändert wird

Auf Grund der §§ 4 bis 10, 19, 30 und 32 Abs. 2 und Abs. 4 Z 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 16 verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, der Bundesministerin für Justiz und des Bundeskanzlers über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft, BGBl. II Nr. 147/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 263/2012, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Justiz und des Bundeskanzlers über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft“

2. § 1 samt Überschrift lautet:

„Anordnung zur Erstellung von Preisindizes

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken und der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union Preiserhebungen durchzuführen und Indizes der

  1. 1. Großhandelspreise,
  2. 2. Baupreise,
  3. 3. Baukosten,
  4. 4. Preise für Ausrüstungsgüter,
  5. 5. Erzeugerpreise von Sachgütern und
  6. 6. Erzeugerpreise von unternehmensnahen Dienstleistungen

    zu erstellen.“

3. In § 2 wird nach der Wortfolge „branchenspezifische Strukturdaten“ die Wortfolge „von Sachgütern und Dienstleistungen“ eingefügt und der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

4.§ 2 wird folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. branchenspezifische Strukturdaten im Bausektor: Informationen über die relative Bedeutung von Einzelleistungen und Leistungsgruppen gemäß Bauleistungsbeschreibungen anhand von repräsentativen Bau-Ausschreibungsunterlagen, die die Leistungen, Mengen und Preise des Auftragnehmers enthalten und die es erlauben, eine selektive Auswahl von Bauleistungen und eine Gewichtungsstruktur auf der Elementarebene (Mikrogewichte) zu erstellen.“

5. Die Überschrift des § 3 lautet:

„Periodizität, Erhebungsstichtag, Erhebungszeitraum“

6. In § 3 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. die branchenspezifischen Strukturdaten im Bausektor gemäß § 5 Abs. 1 Z 8 in Bezug auf Hochbau zum Zweck der Warenkorbrevision in 5-jährigen Abständen.“

7. In § 3 Abs. 2 erster Satz wird nach der Wortfolge „Die Erhebungen gemäß Abs. 1“ die Wortfolge „Z 1 bis 3“ eingefügt.

8. § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Erhebung gemäß Abs. 1 Z 4 hat alle 5 Jahre über den Zeitraum des Basisjahres (jedes Kalenderjahr, das mit den Ziffern 0 oder 5 endet) sowie des diesem vorangehenden Kalenderjahres zu erfolgen.“

9. In § 4 Abs. 2 wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt:

  1. „5a. Abteilung 47 (Einzelhandel ohne Handel mit Kraftfahrzeugen);“

10. In § 4 Abs. 2 wird nach Z 9 folgende Z 9a eingefügt:

  1. „9a. Abteilung 68 (Grundstücks- und Wohnungswesen);“

11. § 5 Abs. 1 Z 7 und 8 lauten:

  1. „7. die branchenspezifischen Strukturdaten von Sachgütern und Dienstleistungen, soweit sie nicht schon aufgrund der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, BGBl. II Nr. 233/2003, oder aufgrund der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 428/2003, durch die Bundesanstalt erhoben werden;
  2. 8. die branchenspezifische Strukturdaten im Bausektor.“

12. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Es sind in der Art der Befragung zu erheben:

  1. 1. die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 ausüben;
  2. 2. die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 in Bezug auf Wohnhaus- und Siedlungsbau sowie Sonstigen Hochbau bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 bis 14 ausüben;
  3. 3. die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 5 sowie 6 ausüben;
  4. 4. die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 3 ausüben;
  5. 5. die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 6 bis 16 ausüben.“

13. § 6 Abs. 4 und 5 lauten:

„(4) Die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 8 in Bezug auf Hochbau sind durch Beschaffung von repräsentativen Bau-Ausschreibungsunterlagen bei folgenden Einrichtungen zu erheben:

  1. 1. bei den hiefür zuständigen Dienststellen des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder Gemeindeverbänden,
  2. 2. bei privaten Bauträgern, Generalunternehmen oder Wohnungsgenossenschaften.

    Als repräsentativ gelten Bau-Ausschreibungsunterlagen, die einen Querschnitt über die im Gebäude- und Wohnungsregister gemäß Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, enthaltenen Bauvorhaben in regionaler Schichtung und in Schichtung nach Gebäudekategorien gemäß Anlage D Z 4 GWR-Gesetz darstellen. Die Bundesanstalt hat die Bauvorhaben auf Grundlage des Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR-Gesetz) auszuwählen.

(5) Die Befragung kann je nach Zweckmäßigkeit schriftlich oder mündlich erfolgen.“

14. In § 7 Abs. 5 wird die Wortfolge „für die Preiserhebungen gemäß § 1 Z 1 bis 3“ durch die Wortfolge „für die Preiserhebungen gemäß § 1 Z 3 und 4“ ersetzt.

15. In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „bei Erhebungen der Indizes gemäß § 1 Z 1 bis 3“ durch die Wortfolge „bei Erhebungen der Indizes gemäß § 1 Z 3 und 4“ ersetzt.

16. § 9 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bundesanstalt hat

  1. 1. im Falle der Erhebung gemäß § 1 Z 3 bis eine Woche nach dem gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 festgelegten Stichtag und
  2. 2. im Falle der Erhebung gemäß § 1 Z 4 bis zum Ende des dem Berichtsquartal folgenden Monats

    die Preise einzuholen.“

17. § 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Bei der Erhebung der Indizes gemäß § 1 Z 1, 2, 5 und 6 besteht Auskunftspflicht.“

18. § 11 lautet:

§ 11. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 10 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und

  1. 1. im Falle von § 1 Z 1 bis zum 25. des Berichtsmonats,
  2. 2. im Falle von § 1 Z 2 für den Hochbau bis 1 Woche nach dem jeweiligen Stichtag der Erhebung,
  3. 3. im Falle von § 1 Z 5 bis zum 14. des dem Berichtsmonat folgenden Monats und
  4. 4. im Falle von § 1 Z 6 bis zum 15. des dem Berichtsquartal folgenden Monats

der Bundesanstalt an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.

(2) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Auskunftspflichtigen gemäß § 10 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Z 2 verpflichtet, die Bau-Ausschreibungsunterlagen innerhalb von zwei Monaten an die Bundesanstalt zu übermitteln.“

19. § 13 lautet:

§ 13. Auf Verlangen der Bundesanstalt sind

  1. 1. von den Einrichtungen gemäß § 6 Abs. 3 die Verwaltungsdaten, die zur Ermittlung der Preise und preisbestimmenden Merkmale von Bauleistungen im Bereich des Straßenbaus, Brückenbaus und Sonstigen Tiefbaus erforderlich sind, bis spätestens zu den in § 3 Abs. 2 Z 3 festgelegten Stichtagen und
  2. 2. von den Einrichtungen gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 die Bau-Ausschreibungsunterlagen innerhalb von zwei Monaten

    unentgeltlich und, wenn in elektronisch lesbarer Form vorhanden, elektronisch zu übermitteln.“

20. In § 14 Z 2 wird die Wortfolge „für die Indizes der Baupreise und Baukosten die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 6 und 7“ durch die Wortfolge „für die Indizes der Baupreise und Baukosten die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 6 bis 8“ ersetzt.

21. In § 15 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „innerhalb von 45 Tagen“ durch die Wortfolge „innerhalb von 40 Tagen“ ersetzt.

22. § 15 Abs. 2 Z 4 lautet:

  1. „4. der Baukostenindex für den Tiefbau untergliedert in Straßenbau und Brückenbau (jeweils untergliedert in Lohnkosten und Sonstige Baukosten),“

23. In § 15 Abs. 4 wird die Wortfolge „Straßen- und Brückenbau“ gestrichen.

24. § 16 lautet:

§ 16. (1) Der Bundesanstalt gebührt ein zusätzlicher jährlicher Kostenersatz für das Jahr 2014 in der Höhe von 456 000 Euro. Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in der Höhe von 297 268 Euro, gegenüber dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in der Höhe von 133 349 Euro, gegenüber dem Bundesminister für Justiz in der Höhe von 22 372 Euro und gegenüber dem Bundeskanzler in der Höhe von 3 011 Euro. Die Beträge für das Jahr 2014 sind für die Folgejahre jährlich mit 3% zu valorisieren und gegebenenfalls auf volle Euro zu runden.

(2) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen. Der Kostenersatz reduziert sich jeweils um den Betrag, den die Bundesanstalt von der Europäischen Union erhält.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW), dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT), dem Bundesminister für Justiz (BMJ) sowie dem Bundeskanzler (BKA) für die Erhebungsjahre 2014 bis 2018 jeweils in folgender Höhe:

 

BMWFW

BMVIT

BMJ

BKA

2014

297 268 Euro

133 349 Euro

22 372 Euro

3 011 Euro

2015

306 186 Euro

137 349 Euro

23 043 Euro

3 101 Euro

2016

315 372 Euro

141 469 Euro

23 734 Euro

3 194 Euro

2017

324 833 Euro

145 713 Euro

24 446 Euro

3 290 Euro

2018

334 578 Euro

150 084 Euro

25 179 Euro

3 389 Euro

(4) Im Jahr 2018 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung unter Nachweis der tatsächlichen jährlichen Kosten zu unterziehen und der Kostenersatz für die Jahre ab 2019 neu festzulegen, wobei der neu festzusetzende Kostenersatz durch die Werte gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung der Valorisierung betragsmäßig begrenzt ist.“

25. § 18 lautet:

§ 18. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

  1. 1. Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken, ABl. Nr. L 162 vom 05.06.1998 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 461/2012 , ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 26;
  2. 2. Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.06.2013 S. 1;
  3. 3. Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung, ABl. Nr. L 281 vom 12.10.2006 S. 15, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 461/2012 , ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 26;
  4. 4. Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 , ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
  5. 5. Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015;
  6. 6. Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 327/2013;
  7. 7. Verordnung über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, BGBl. II Nr. 233/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 259/2013;
  8. 8. Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 428/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 258/2014;
  9. 9. Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013.“

Mitterlehner Stöger Brandstetter Faymann

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