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BGBl II 207/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

207. Verordnung: Weingartengrunderhebungsverordnung 2015

207. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über die Weingartenflächen im Jahr 2015 (Weingartengrunderhebungsverordnung 2015)

Auf Grund der §§ 4 bis 6 und §§ 8 bis 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 11 aufgrund des § 3 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, verordnet:

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates und der Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 347 vom 30.12.2011 S. 7, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten bis zum 30. September 2016 Statistiken zu erstellen.

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

§ 2. Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die zum Stichtag bestockte Weingartenflächen bewirtschaften, deren Erzeugung an Trauben, Traubenmost, Wein oder vegetativem Vermehrungsgut der Reben normalerweise für den Verkauf bestimmt ist.

Stichtag

§ 3. Die Erhebung ist zum Stichtag 31. Juli 2015 durchzuführen.

Erhebungsmerkmale und Erhebungsart

§ 4. (1) Die Erhebungsmerkmale laut Anlage sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung wie folgt zu erheben:

  1. 1. die Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.2 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der für die Vollziehung des Rebenverkehrsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 418/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013, zuständigen Behörde und Beschaffung von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
  2. 2. die Merkmale gemäß Anlage Punkte 1.1, 2. und 3. durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der für die Führung des Weinbaukatasters nach landesgesetzlichen Bestimmungen zuständigen Behörde.

(2) Soweit im Einzelfall die Erhebung gemäß Abs. 1 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten nicht möglich ist, hat die Erhebung durch Befragung der statistischen Einheiten zu erfolgen.

Durchführung der Erhebung

§ 5. Für die Befragung gemäß § 4 Abs. 2 hat die Bundesanstalt einheitliche Erhebungsunterlagen (Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen zur Verfügung zu stellen.

Auskunftspflicht

§ 6. (1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß § 2 im eigenen Namen betreiben.

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 7. Die Auskunftspflichtigen sind verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach dem Stichtag ihre Angaben vollständig und nach bestem Wissen in die Erhebungsunterlagen einzutragen und diese an die in den Erhebungsunterlagen angegebene Adresse zu übermitteln.

Sonstige Mitwirkungspflichten

§ 8. Ehemalige Bewirtschafter (Betriebsinhaber) statistischer Einheiten gemäß § 2 sind zur Mitwirkung an der Feststellung des neuen Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 2 durch die Bundesanstalt verpflichtet.

Information über Auskunftspflichten

§ 9. Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

§ 10. Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 vom Landeshauptmann sowie vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 von den Katasterführenden Stellen innerhalb von sechs Wochen der Bundesanstalt kostenlos und auf elektronischem Datenträger zu übermitteln.

Datenübermittlung in das LFBIS

§ 11. Die Bundesanstalt hat die gemäß § 4 ermittelten einzelbetrieblichen Daten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Außerkrafttreten

§ 12. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

Anlage

Flächenangaben in Hektar/Ar:

1.

bestockte Weingartenfläche

1.1

mit Keltertrauben bestockte Fläche

1.1.1

Qualitätsweine

1.2

ausschließlich für die Erzeugung von vegetativem Vermehrungsgut der Reben bestimmte Fläche (Rebschulen)

2.

mit Keltertrauben bestockte Fläche nach Art der Rebsorten

2.1

Rotwein gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 161/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 189/2014

2.2

Weißwein gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 161/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 189/2014

2.3

übrige Rebsorten nach Beerenfarbe

-

Andere Rotweinsorten

-

Gemischter Satz (rot)

-

Andere Weißweinsorten

-

Gemischter Satz (weiß)

3.

mit Keltertrauben bestockte Fläche nach den Altersklassen

3.1

unter 3 Jahre

3.2

3 bis 9 Jahre

3.3

10 bis 29 Jahre

3.4

30 Jahre und älter

Rupprechter

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