19. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013 geändert wird
Auf Grund des § 63 Abs. 2 BHG 2013 wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über Vergütungen für Leistungen zwischen Organen des Bundes und über Entgelte für Leistungen von Organen des Bundes gegenüber Dritten (Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013 - LA-V 2013, BGBl. II Nr. 509/2012) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Von Abs. 1 abweichende Vergütungs- oder Entgeltsvereinbarungen sind nur zulässig, wenn und soweit dies die Eigenart der Leistung und der damit verbundenen Aufgabenerfüllung erfordert (§§ 63 und 64 BHG 2013).“
2. Nach § 6 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die Benützungsvergütung für das Jahr 2015 ist von der Burghauptmannschaft Österreich den in Absatz 1 genannten Organen und Stellen entsprechend den in der Anlage enthaltenen Beträgen vorzuschreiben. Die Vorschreibung der Benützungsvergütung an die haushaltsleitenden Organe kann auf einen einmaligen Betrag im Jahr 2015 beschränkt werden und ist von den genannten Organen und Stellen entsprechend der jeweiligen Zahlungsvorschreibung zu entrichten.“
3. Im § 6 Abs. 2 wird das Wort „künftig“ durch die Wortfolge „ab 2016“ ersetzt und die Wortfolge „(Abs. 1)“ gestrichen.
4. Im § 6 Abs. 4 wird der Stichtag „31. Juli 2013“ durch den Stichtag „15. Februar 2015“ und die Wortfolge „Entrichtung der“ durch die Wortfolge „ab 2016 zu entrichtende“ ersetzt.
5. Dem § 6 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Für die ab 2016 zu entrichtende Benützungsvergütung haben die haushaltsleitenden Organe es der Burghauptmannschaft Österreich zu ermöglichen, jeweils für ihren Bereich so zeitnah wie möglich die Nutzungsdaten zu aktualisieren.“
„(6) Die Burghauptmannschaft Österreich hat der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 30. Juni 2019 mit Stichtag 31. Dezember 2018 und gegliedert nach Untergliederungen bekannt zu geben,
- 1. für wie viele Objekte Benützungsvergütungen vorgeschrieben wurden,
- 2. die Anzahl der Benützungsvergütungs-Vorschreibungen, sowie
- 3. in wie vielen Fällen die vorgeschriebenen Benützungsvergütungen nicht oder nicht vollständig entrichtet wurden.“
6. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„§ 2 Abs. 3, § 6 Abs. 1a, 2, 4, 5, 6 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 19/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
7. Folgende Anlage wird angefügt:
„Anlage
zur Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013
Benützungsvergütungen für Objekte der Burghauptmannschaft Österreich
Im Jahr 2015 gemäß LA-V 2013 zu entrichtende Benützungsvergütungen
2015 (in Mio €)
UG 01: Präsidentschaftskanzlei | 0,552 |
UG 04: Verwaltungsgerichtshof | 0,540 |
UG 05: Volksanwaltschaft | 0,233 |
UG 10: Bundeskanzleramt | 2,724 |
UG 11: Inneres | 0,750 |
UG 12: Äußeres | 1,388 |
UG 13: Justiz | 0,746 |
UG 15: Finanzverwaltung | 0,377 |
UG 21: Soziales und Konsumentenschutz | 0,646 |
UG 30: Bildung und Frauen | 2,119 |
UG 31: Wissenschaft und Forschung | 0,715 |
UG 40: Wirtschaft | 1,839 |
UG 42: Land-, Forst-, Wasserwirtschaft | 1,775 |
Summe (= Einzahlungen in UG 40) | 14,404 |
Schelling
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