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BGBl II 178/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

178. Verordnung: Lenkertaggeld-Verordnung 2015 / LTG-VO 2015

178. Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post Aktiengesellschaft über die Bemessung des Lenkertaggeldes für die gemäß § 17 Abs.1 a des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (Lenkertaggeld-Verordnung 2015 / LTG-VO 2015)

Aufgrund des § 68 Abs. 1 Reisegebührenvorschrift (RGV) 1955, BGBl. Nr. 133 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2003, in Verbindung mit § 17a Abs. 3 Z 1 PTSG, BGBl. Nr. 201/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 210/2013, wird verordnet:

§ 1. (1) Das Lenkertaggeld gebührt

  1. a) den Bediensteten der Dienststellen des Postbetriebsdienstes, wenn pro Tag die Tätigkeit überwiegt, die mit dem zwingend notwendigen Lenken eines zweispurigen Kraftfahr­zeuges für diese Zwecke des Postbetriebsdienstes verbunden ist und ihre Arbeitsplätze folgenden Verwendungscodes zugeordnet sind: 0801 (Landzustelldienst), 0802 (Gesamt­zustelldienst), 0805 (Paketzustelldienst), 0807 (sonstige Zustelldienste), 0818 (Motori­sierte Briefeinsammlung), 0819 (Motorisierte Depotstellenversorgung, Stützpunktfahrten), 0880 (KFZ-Lenkerdienst B [KFZ, ausgenommen PKW, mit einem zulässigen Gesamtge­wicht bis 3.500 kg]), 8722 (Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell),

8730 (Botenfahrer und/oder Depotfahrer im Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurch-rechnungsmodell, der als „Regionaler Springer“ auch als Briefzusteller tätig ist), 8723 (Briefzustelldienst mit Teamführungsfunktion in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell) und 8840 (Fachlicher Hilfsdienst Distribution mit überwiegender Lenktätigkeit),

  1. b) den Lenkern der Dienststellen der Güterbeförderung und der Wertlogistik, deren Arbeits­plätze folgenden Verwendungscodes zugeordnet sind: 0779 (Berufskraftfahrer im KFZ-Lenkerdienst C [KFZ, ausgenommen Omnibusse, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7.500 kg]), 0880 (KFZ-Lenkerdienst B [KFZ, ausgenommen PKW, mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg]), 0879 (KFZ-Lenkerdienst C [KFZ, ausge­nommen Omnibusse, mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7.500 kg]).

(2) Das Lenkertaggeld gebührt grundsätzlich für jeden Kalendertag Fahrdienst mit einer Ausbleibezeit von mehr als vier Stunden, ausgenommen bei Samstagdiensten, wo auch eine geringere Dauer aus­reicht. Bei einer Ausbleibezeit bis drei Stunden ist das Lenkertaggeld jedenfalls gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 steuerpflichtig. Ausbleibezeit ist die Dauer der Abwesenheit von der Dienststelle vom Zeitpunkt der Abfahrt von der Dienststelle bis zur Rückkehr an die Dienststelle.

(2a) Von 1. Juni bis 30. September gilt für vollbeschäftigte Bedienstete, die in der Briefzustellung in Code 8722 oder Code 8723 dauernd verwendet werden, anstelle des Abs. 2 folgender Abs. 2a:

Das Lenkertaggeld gebührt grundsätzlich für jeden Kalendertag Fahrdienst mit einer Ausbleibezeit von mehr als drei Stunden, ausgenommen bei Samstagdiensten, wo auch eine geringere Dauer aus­reicht. Bei einer Ausbleibezeit bis drei Stunden ist das Lenkertaggeld jedenfalls gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 steuerpflichtig. Ausbleibezeit ist die Dauer der Abwesenheit von der Dienststelle vom Zeitpunkt der Abfahrt von der Dienststelle bis zur Rückkehr an die Dienststelle.

(3) Zum Verhältnis der beiden lohngestaltenden Vorschriften Reisegebührenvorschrift (RGV) und dieser Verordnung: Bediensteten, die infolge Dienstzuteilung Gebühren gemäß Abschnitt V RGV („Zuteilungsgebühr“) erhalten, steht grundsätzlich kein Lenkertaggeld zu. Beträgt der Prozentsatz des Tagesgebührenanteils der Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 2 Z 2 RGV weniger als 100% (ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung), gebührt ergänzendes Lenkertaggeld in gleicher Höhe wie das Lenker­taggeld (Abs. 4).

(4) Das Lenkertaggeld für Bedienstete gem. Abs. 1 lit. a (Postbetriebsdienst) beträgt für Fahrten im Dienstort und für Fahrten nach auswärts € 8,20.

(5) Den zum Personenkreis gemäß Abs. 1 lit. b (Güterbeförderung, Wertlogistik) gehörenden Bedien­steten gebührt für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Stand des Fahrpersonals das Lenkertaggeld als Monatspauschale in der Höhe des Sechsundzwanzigfachen des Lenkertaggeldes gemäß Abs. 4.

Der Anspruch auf die Monatspauschale beginnt mit dem Tag der Zuweisung zum Fahrpersonal und endet mit Ablauf des Tages, mit dem der Bedienstete aus dem Stand des Fahrpersonals ausscheidet („Abzug vom Fahrdienst“). Abweichend hievon sind in Monaten, in denen Zuteilungsgebühr infolge Dienstzuteilung anfällt, die Absätze 2 bis 4 auch für den Personenkreis gem. Abs. 1 lit. b anzuwenden.

(6) Zusätzlich zum Monatspauschale gem. Abs. 5 gebührt für Fahrten nach auswärts, die regelmäßig (kurs-, turnusmäßig) durchgeführt werden, mit einer Ausbleibezeit von mehr als acht Stunden je Fahr­tag ein Zuschlag in Höhe von € 3,70.

(7) Das Monatspauschale (Abs. 5) wird gekürzt

  1. a) bei Urlaub, Krankheit oder Abzug vom Fahrdienst für jeden auf einen Werktag fallenden (Urlaubs-, Kranken- usw.) Tag,
  2. b) in einem Monat, in dem wegen Urlaubes oder Krankheit überhaupt kein Fahrdienst geleistet wird, neben den Urlaubs und Krankentagen (lit. a) auch für die auf einen Werktag fallenden Feiertage,

(8) Der Kürzungsbetrag (Abs. 7) ergibt sich

  1. a) für die Fälle des Abs. 7 lit. a aus der Division des Monatspauschales (Abs. 5) durch die Anzahl der Werktage im Monat,
  2. b) für die Fälle des Abs. 7 lit. b aus der Division des Monatspauschales (Abs. 5) durch die Anzahl der Werktage, vermehrt um die Anzahl der auf einen Werktag fallenden Feiertage des Monats,

(9) Dienstfreie Tage, die als Zeitausgleich für geleistete Überstunden oder turnusmäßig für die Über­schreitung der durchschnittlichen Tagespflichtleistung gewährt werden, sind keine Urlaubstage im Sinne des Abs. 7 lit. a.

(10) Als Abzug vom Fahrdienst im Sinne des Abs. 7 lit. a gilt nicht die Heranziehung zu anderen Diensten als dem Lenkerdienst, wenn das auf Gründe zurückzuführen ist, die vom Bediensteten nicht zu vertreten sind, und die Dauer dieser Verwendung vier Tage im Monat nicht übersteigt; übersteigt sie dieses Ausmaß, dann ist das Monatspauschale (Abs. 5) für den gesamten Zeitraum (Werktage) dieser Verwendung zu kürzen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft und ersetzt die Verordnung BGBl. II Nr. 56/2014.

Pölzl

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