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BGBl II 176/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

176. Verordnung: Post-Zuordnungsverordnung 2012, Änderung 2015 - P-ZV 2015

176. Verordnung des Vorsitzenden des Vorstandes der Österreichischen Post Aktienge­sell­schaft über die Zuordnung der Verwendungen der Beamten, die der Öster­reichi­schen Post Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, das durch Maß­nah­men der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschafts­rechts aus dieser Gesellschaft hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zuge­wiesen sind, zu Verwendungs- und Dienstzulagengruppen (Post-Zuordnungsverordnung 2012, Änderung 2015 - P-ZV 2015)

Auf Basis des § 229 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 und des § 17 a Abs. 3 Poststrukturgesetz 1996, BGBl Nr. 201, beide in der jeweils geltenden Fassung, wird verordnet:

Die Post-Zuordnungsverordnung 2012, BGBl. II Nr.289/2012, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 465/2013, wird mit Wirksamkeit 1. Juli 2015 wie folgt geändert:

1. Nachstehende Verwendungscodes werden neu aufgenommen:

„lfd. Nr.

Code

PT

DZ

Verwendung

231.

232.

3710

6700

3

6

1

Gebietsleitung Distribution

Gebietsleitungsassistenz

233.

8723

8

C

Briefzustelldienst mit Teamführungsfunktion in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell (Teamleitung Distribution)

234.

3101

3

1

Knotenleitung Post in der Filiale“

2. § 4b samt Überschrift lautet:

„Kriterien für die Verwendungen „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ und „Briefzustelldienst mit Teamführungsfunktion in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“

§ 4b. Die im § 1 angeführten Verwendungen „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungs­modell“ und „Briefzustelldienst mit Teamführungsfunktion in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ sind nur dann und nur solange einzurichten, wie diese Tätigkeiten auf Basis eines Gleitzeitdurchrech­nungsmodells durchgeführt werden und keine bezahlte Pause enthalten, d.h., wenn die Arbeitsplätze in Tätigkeitsbeschreibung, Arbeitszeitregelungen und Arbeitsmenge so bemessen sind, dass sie den oben genannten Kriterien entsprechen.

Mit dem Zeitpunkt des Entfalls des Gleitzeitdurchrechnungsmodells sind die Arbeitsplätze unmittelbar wieder in den Verwendungen ‚0801', ‘0802‘ oder ‚0805‘ - je nach Tätigkeitsbeschreibung - einzurichten.

Der gleichzeitige Bezug einer Betriebssonderzulage (Aufwands- und Erschwernisteil) ist ausgeschlos­sen.“

Pölzl

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