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BGBl II 169/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

169. Verordnung: Änderung der Seeschifffahrts-Verordnung

169. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Seeschifffahrts-Verordnung geändert wird

Aufgrund des § 15 Abs. 3 des Seeschifffahrtsgesetzes - SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2013, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Seeschifffahrt (Seeschifffahrts-Verordnung - SeeSchFVO), BGBl. Nr. 189/1981, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 169/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 202 Abs. 5 lautet:

„(5) Die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung gemäß Abs. 1 Z 3 sind unter Berücksichtigung des Fahrtbereichs, der Art (Motor- oder Segeljacht) und Größe der Jacht und deren Bedienung und Führung bei Tag und bei Nacht mittels Logbuchs, vom Schiffsführer unterfertigter auszugsweiser Abschrift des Logbuchs oder sonstiger logbuchähnlicher Aufzeichnungen nachzuweisen

  1. 1. für die Watt- oder Tagesfahrt (§ 2 Z 7) für Motorjachten durch 50 Seemeilen;
  2. 2. für die Küstenfahrt (§ 2 Z 8) für Motorjachten durch 300 Seemeilen und 12 Bordtage;
  3. 3. für die Küstennahe Fahrt (§ 2 Z 9) für Motorjachten durch 1 000 Seemeilen und 36 Bordtage, davon mindestens 250 Seemeilen als Schiffsführer;
  4. 4. für die Weltweite Fahrt (§ 2 Z 10) für Motorjachten durch 3 500 Seemeilen und 70 Bordtage, davon mindestens 1 400 Seemeilen als Schiffsführer;
  5. 5. für die Watt- oder Tagesfahrt für Segeljachten durch 50 Seemeilen;
  6. 6. für die Küstenfahrt für Segeljachten durch 500 Seemeilen und 18 Bordtage;
  7. 7. für die Küstennahe Fahrt für Segeljachten durch 1 500 Seemeilen und 48 Bordtage, davon mindestens 500 Seemeilen als Schiffsführer;
  8. 8. für die Weltweite Fahrt für Segeljachten durch 5 000 Seemeilen und 70 Bordtage, davon mindestens 2 000 Seemeilen als Schiffsführer.“

2. Dem § 202 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:

„(6) Für die Erlangung eines Internationalen Zertifikats für Motorjachten ist die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung gemäß Abs. 5 auf Motorjachten und für die Erlangung eines Internationalen Zertifikats für Segeljachten ist die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung auf Segeljachten nachzuweisen.

(7) Sofern die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung nicht ausdrücklich als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer gemäß Abs. 5 Z 3, 4, 7 und 8 nachzuweisen sind, sind sie von der Bewerberin bzw. vom Bewerber, wenn sie bzw. er nicht als Wach- oder Schiffsführerin bzw. -führer eingesetzt wurde, als Crewmitglied in verantwortlicher Funktion nachzuweisen.

(8) Für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs betreffend die Art der Jacht (Motor- oder Segeljacht) sind zusätzlich zur seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung gemäß Abs. 5 bis 7 folgende Nachweise zu erbringen:

  1. 1. von Segeljachten Fahrtbereich 2, 3 oder 4 auf Motorjachten Fahrtbereich 2 mindestens fünf Bordtage und 100 Seemeilen auf Motorjachten;
  2. 2. von Motorjachten Fahrtbereich 2, 3 oder 4 auf Segeljachten Fahrtbereich 2 mindestens zwölf Bordtage und 300 Seemeilen auf Segeljachten.“

3. § 203 samt Überschrift entfällt.

4. § 204 samt Überschrift lautet:

„Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer

§ 204. (1) Die geistige und körperliche Eignung der Prüferinnen und Prüfer hat den Anforderungen gemäß § 202 Abs. 3 zu entsprechen.

(2) Die fachliche Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer, getrennt nach Motor- und Segeljachten, hat jeweils mindestens zu umfassen:

  1. 1. seit mindestens drei Jahren der Besitz des Befähigungsausweises für den der Prüfung entsprechenden Fahrtbereich, zumindest jedoch für den Fahrtbereich 2;
  2. 2. folgende seemännische Praxis und Seefahrterfahrung:
    1. a) für den Fahrtbereich 1 für Motorjachten im Ausmaß von mindestens 2 000 Seemeilen, davon mindestens 1 000 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
    2. b) für den Fahrtbereich 2 für Motorjachten im Ausmaß von mindestens 3 500 Seemeilen, davon mindestens 2 000 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
    3. c) für den Fahrtbereich 3 für Motorjachten im Ausmaß von mindestens 7 000 Seemeilen, davon mindestens 4 000 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
    4. d) für den Fahrtbereich 4 für Motorjachten im Ausmaß von mindestens 10 000 Seemeilen, davon mindestens 6 000 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
    5. e) für den Fahrtbereich 1 für Segeljachten im Ausmaß von mindestens 2 000 Seemeilen, davon mindestens 1 000 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
    6. f) für den Fahrtbereich 2 für Segeljachten im Ausmaß von mindestens 5 000 Seemeilen, davon mindestens 3 000 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
    7. g) für den Fahrtbereich 3 für Segeljachten im Ausmaß von mindestens 10 000 Seemeilen, davon mindestens 6 000 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
    8. h) für den Fahrtbereich 4 für Segeljachten im Ausmaß von mindestens 15 000 Seemeilen, davon mindestens 9 000 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
  3. 3. mindestens 30 Bordtage innerhalb der letzten fünf Jahre, davon mindestens 18 als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer und mindestens 12 auf der Art von Jachten, für die eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung durch eine Prüfungsorganisation gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG erteilt werden soll. Diese seemännische Praxis ist im Abstand von fünf Jahren jeweils neuerlich nachzuweisen; die Prüfungstätigkeit begründet keine derartigen Bordtage;
  4. 4. für die Fahrtbereiche 2 und 3 Besitz zumindest eines UKW-Betriebszeugnisses II (SRC), für den Fahrtbereich 4 zumindest eines Allgemeinen Betriebszeugnisses II (LRC) gemäß Funker-Zeugnisgesetz 1998 - FZG, BGBl. I Nr. 26/1999, in der jeweils geltenden Fassung;
  5. 5. einen Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe (§ 15 Abs. 11 SeeSchFG).

(3) Prüferinnen und Prüfer für die Fahrtbereiche 3 und 4 müssen seemännische Praxis und Seefahrterfahrung als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer im betreffenden Fahrtbereich nachweisen.“

5. Nach § 204 wird folgener § 204a samt Überschrift eingefügt:

„Zusätzliche Berechtigungen der Prüferinnen und Prüfer

§ 204a. (1) Abweichend von § 204 Abs. 2 Z 2 lit. a dürfen Prüferinnen und Prüfer, die über eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung einer Prüfungsorganisation gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG für den Fahrtbereich 2 für Segeljachten verfügen, auch Prüfungen für Fahrtbereich 1 für Motorjachten abnehmen, wenn sie einen Befähigungsausweis für Fahrtbereich 1 oder höherwertig für Motorjachten sowie ein Schiffsführerpatent - 10 m - Seen und Flüsse oder ein höherwertiges Schiffsführerpatent für Binnengewässer oder ein Bodenseeschifferpatent Kategorie A besitzen.

(2) Abweichend von § 204 Abs. 2 Z 2 lit. e dürfen Prüferinnen und Prüfer, die über eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung einer Prüfungsorganisation gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG für den Fahrtbereich 2 für Motorjachten verfügen, auch Prüfungen für den Fahrtbereich 1 für Segeljachten abnehmen, wenn sie einen Befähigungsausweis für den Fahrtbereich 1 oder höherwertig für Segeljachten besitzen.

(3) Abweichend von § 204 Abs. 2 Z 2 lit. b dürfen Prüferinnen und Prüfer, die über eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung einer Prüfungsorganisation gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG für den Fahrtbereich 2 für Segeljachten verfügen, auch Prüfungen für Fahrtbereich 2 für Motorjachten abnehmen, wenn sie einen Befähigungsausweis für Fahrtbereich 2 oder höherwertig für Motorjachten besitzen und 500 Seemeilen Erfahrung auf Motorjachten als Schiffsführer nachweisen können.

(4) Abweichend von § 204 Abs. 2 Z 2 lit. f dürfen Prüferinnen und Prüfer, die über eine Prüferinnen- bzw. Prüferbestellung einer Prüfungsorganisation gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG für den Fahrtbereich 2 für Motorjachten verfügen, auch Prüfungen für den Fahrtbereich 2 für Segeljachten abnehmen, wenn sie einen Befähigungsausweis für den Fahrtbereich 2 oder höherwertig für Segeljachten besitzen und 1 000 Seemeilen seemännische Praxis und Seefahrterfahrung auf Segeljachten als Schiffsführer nachweisen können.“

6. § 209 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 202, § 204 und § 204a in der Fassung BGBl. II Nr. 169/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 203 außer Kraft.“

Stöger

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