163. Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Verordnung betreffend die Übertragung von Aufgaben gemäß § 7 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 geändert wird
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Z 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2012, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Verordnung über die Übertragung von Aufgaben gemäß § 7 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. II Nr. 121/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 entfällt die Z 3 und die bisherige Z 4 erhält die Ziffernbezeichnung „3.“.
2. § 2 lautet:
„§ 2. Die in § 1 Z 3 angeführten Organisationseinheiten werden als der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen nachgeordnete haushaltsführende Stellen eingerichtet.“
3. § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 163/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.“
Brandstetter
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