126. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Reinigungstechnik (Reinigungstechnik-Ausbildungs-ordnung)
Aufgrund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2013, wird verordnet:
Lehrberuf Reinigungstechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Reinigungstechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Reinigungstechniker oder Reinigungstechnikerin) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Reinigungstechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- 1. Beurteilen und Dokumentieren der zu bearbeitenden Flächen und deren Untergründe (Natur- und Kunststein, textile Beläge, Glas-, Holz-, Textil- und Metalloberflächen sowie aller sonstiger im Gebrauch befindlicher Oberflächen),
- 2. Auswählen, Dosieren und Mischen von Reinigungs-, Pflege-, Oberflächenbehandlungs- und Desinfektionsmitteln (basierend auf der Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Oberflächen und des gewählten Reinigungsverfahren) sowie Neutralisieren,
- 3. Auswählen des entsprechenden Reinigungs- und Pflegeverfahren sowie der Geräte und Maschinen für die zu reinigenden Objekte (wie zB Innenbereiche und Außenbereiche von Bauwerken, Licht- und Wetterschutzanlagen, Verkehrsmittel, Verkehrseinrichtungen, Heil-, Kur-, Pflege- und Krankenanstalten, Küchen, lebensmittelverarbeitende Betriebe, Tourismus- und Freizeiteinrichtungen usw.),
- 4. Bedienen, Warten und Pflegen der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte und Maschinen (wie zB Kehrsaugmaschinen, Einscheibenmaschinen, Trocken-/Nasssauger, Hochdruckreiniger, Niederdruckreiniger, Strahlgeräte, Schamponiermaschinen, Scheuersaugautomaten) sowie Erkennen und Beseitigen von einfachen Störungen,
- 5. Reinigen und Pflegen der Innenbereiche von Gebäuden wie zB Bodenbeläge, Fenster, Türen, Möbel usw., der Außenflächen an Bauwerken (zB Gebäuden, Denkmäler), von Licht- und Wetterschutzanlagen (zB Abdeckungen, Planen, Rollos, Markisen, Jalousien, Vordächern, Schwimmbadabdeckungen usw.), von Einkaufs- und Ausstellungsflächen und deren Einrichtungen (zB Lifte, Rolltreppen), Verkehrsmitteln und Verkehrseinrichtungen (zB U-Bahnstationen, Bahnhöfe), Außenbeleuchtungen, Transparenten, Lichtreklamen, Signal- und Verkehrsanlagen und Verkehrsschilder sowie von Werkstätten, Maschinen und Produktionsanlagen (Gewerbe- und Industriereinigung),
- 6. Desinfizieren von zB Heil-, Kur-, Pflege- und Krankenanstalten, Küchen, lebensmittelverarbeitenden Betrieben, Tourismus- und Freizeiteinrichtungen sowie von Anlagen der Schwachstromtechnik wie zB Telefonanlagen, EDV-Anlagen usw.,
- 7. Durchführen der Arbeitsplanung in Abstimmung mit der Reinigungsorganisation sowie Mitwirken an der Personaleinteilung und beim Führen von Stundenlisten,
- 8. Mitwirken beim Beraten von Kunden und Kundinnen sowie beim Behandeln von Reklamationen,
- 9. Ausführen der Arbeiten unter Anwendung der persönlichen Schutzausrüstung PSA (zB Hautschutz, Atemschutz, Sicherheitsgeschirr) sowie aller anderen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen im Umgang mit Arbeitsmitteln, Werkzeugen, Geräten und Maschinen und von Normen und Umweltstandards sowie Sicherstellen der Einhaltung all dieser Maßnahmen.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Reinigungstechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | ||
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1. | Rechtliche und betriebswirtschaftliche Grundlagen; Grundlagen der Kommunikation | ||||
1.1 | Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes | Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche | |||
1.2 | Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs | - | - | ||
1.3 | Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten | - | - | ||
1.4 | Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen) | ||||
1.4.1 | Methodenkompetenz: zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc. | ||||
1.4.2 | Soziale Kompetenz: zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc. | ||||
1.4.3 | Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc. | ||||
1.4.4 | Kommunikative Kompetenz: zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen | ||||
1.4.5 | Arbeitsgrundsätze: zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc. | ||||
1.4.6 | Kundenorientierung: im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen | ||||
1.5 | - | Kenntnis des Führens von Stundenlisten | Mitwirken beim Führen von Stundenlisten | ||
1.6 | - | Kenntnis der Materialverwaltung, des Bestellwesens, der Lagerführung sowie der Reklamation bei Warenmängel oder Lieferverzug | Mitwirken bei der Materialverwaltung, beim Bestellwesen, bei der Lagerführung sowie bei der Reklamation bei Warenmängeln oder Lieferverzug | ||
1.7 | - | Kenntnis der Beratung von Kunden/innen und der Behandlung von Reklamationen | Mitwirken beim Beraten von Kunden/innen sowie beim Behandeln von Reklamationen | ||
1.8 | - | Kenntnis und Anwendung der betrieblichen EDV | |||
1.9 | - | Kenntnis und Mitarbeit beim betriebsspezifischen Qualitätsmanagement einschließlich Dokumentation (zB ISO, HACCP etc.) | |||
1.10 | Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG) | ||||
1.11 | Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit | ||||
1.12 | Kenntnis der branchenspezifischen Rechtsvorschriften (inkl. Denkmalschutzvorschriften und der Denkmalpflege) und Ö-Normen | ||||
1.13 | Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls | ||||
1.14 | Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften | ||||
2. | Arbeitssicherheit, Arbeitsmittel, Maschinen und Geräte | ||||
2.1 | Anwenden der persönlichen Schutzausrüstungen PSA (zB Hautschutz, Atemschutz, Sicherheitsgeschirr) sowie aller anderen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen im Umgang mit Arbeitsmitteln, Werkzeugen, Geräten und Maschinen | ||||
2.3 | Kenntnis des Einrichtens und Absicherns von Baustellen, Objektteilen und Arbeitsplätzen | Mitarbeiten beim Einrichten und Absichern von Baustellen, Objektteilen und Arbeitsplätzen | |||
2.4 | Kenntnis über das Aufstellen, Bedienen und Abbauen von Steighilfen wie zB Anlege-, Steh-, Auszieh- und Ausfahrleitern, von Gerüsten, Arbeitsbühnen und Fassadenbefahranlagen sowie der einschlägigen Sicherheitsbestimmungen | Mitarbeiten beim Aufstellen, Bedienen und Abbauen von Steighilfen wie zB Leitern, Gerüsten, Arbeitsbühnen und Fassadenbefahranlagen unter Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsbestimmungen und des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes | Aufstellen, Bedienen und Abbauen von Steighilfen wie zB Leitern, Gerüsten, Arbeitsbühnen und Fassadenbefahranlagen unter Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsbestimmungen und des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes | ||
2.5 | Grundkenntnisse der allgemeinen, anorganischen und organischen Chemie | Kenntnis der berufsspezifischen allgemeinen, anorganischen und organischen Chemie | |||
2.6 | - | Grundkenntnisse der Mikrobiologie | - | ||
2.7 | Grundkenntnisse der allgemeinen Physik insbesondere der Mechanik | Kenntnis der berufsspezifischen Physik insbesondere der Mechanik | |||
2.8 | Kenntnis der chemischen und physikalischen Arbeitsmittel (wie Reinigungs-, Pflege- und Oberflächenbehandlungs- und Desinfektionsmitteln, Reinigungstücher usw.), ihrer Zusammensetzung, ihrer Inhaltsstoffe, ihrer Eigenschaften, Wirkung und Anwendungsmöglichkeiten | ||||
2.9 | Kenntnisse über die Bedeutung von Sicherheitsdatenblättern, Produktbeschreibungen und GHS-Kennzeichnungen chemischer Arbeitsmittel sowie über den Umgang mit diesen und den daraus abzuleitenden Maßnahmen und Verhaltensweisen | ||||
2.10 | Kenntnis des Auswählens, Dosierens und Mischen von Reinigungs-, Pflege-, Oberflächenbehandlungs- und Desinfektionsmitteln sowie über deren Neutralisation | Auswählen, Dosieren und Mischen von Reinigungs-, Pflege-, Oberflächenbehandlungs- und Desinfektionsmitteln sowie Neutralisieren | Prüfen von Reinigungs-, Pflege-, Oberflächenbehandlungs- und Desinfektionsmitteln (wie zB pH-Wert, Festkörpergehalt, Wasserhärte usw.) | ||
2.11 | Kenntnis der sicheren Lagerung, des Transports und der umweltgerechten Entsorgung der Arbeitsmittel | ||||
2.12 | - | Mitwirken beim Lagern, Transportieren und umweltgerechten Entsorgen der Arbeitsmittel | Lagern, Transportieren und umweltgerechtes Entsorgen der Arbeitsmittel | ||
2.13 | Grundkenntnisse über Explosionsgefahr, Brennbarkeit und Gesundheitsgefährdung der zu entfernenden Stäube und Verschmutzungen | Kenntnis der Explosionsgefahr, Brennbarkeit und Gesundheitsgefährdung der zu entfernenden Stäube und Verschmutzungen | Mitwirken beim Beurteilen der zu entfernenden Stäube und Verschmutzungen auf Explosionsgefahr, Brennbarkeit und Gesundheitsgefährdung sowie Anwenden von Maßnahmen zur Vermeidung dieser Gefahren | ||
2.14 | Kenntnis des Aufbaus, der Funktion sowie der Bedienung der berufsspezifischen Werkzeuge, Geräte und Maschinen (wie zB Kehrsaugmaschinen, Einscheibenmaschinen, Trocken-/Nasssauger, Hochdruckreiniger, Niederdruckreiniger, Strahlgeräte, Schamponiermaschine, Scheuersaugautomaten) | ||||
2.15 | - | - | Kenntnis des Aufbaus, der Funktion sowie der Bedienung der Geräte und Maschinen für die Außenbetreuung | ||
2.16 | Bedienen, Warten und Pflegen der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte und Maschinen | ||||
2.17 | Kenntnis der frühzeitigen Erkennungsmöglichkeiten von Störungen an Geräten und Maschinen | Erkennen und Beseitigen von einfachen Störungen an Geräten und Maschinen sowie Einleiten von Maßnahmen bei größeren Störungen | |||
3. | Berufsspezifische Berechnungen und Kalkulationen | ||||
3.1 | Ausmessen von Reinigungsflächen | Anfertigen von Skizzen, Lesen von Bauzeichnungen (Planlesen) | |||
3.2 | Anwenden der berufsspezifischen Mathematik wie zB Flächenberechnungen | Anwenden der berufsspezifischen Mathematik wie zB Mischungsrechnen, Rechnen mit Leistungskennzahlen | Mitwirken beim Vorbereiten der Kalkulation für die Angebotserstellung sowie für Ausschreibungen; Berechnen von Arbeitszeiten; Messen, Berechnen und Dokumentieren von berufsspezifischen Größen | ||
3.3 | - | Kenntnis über Leistungsverzeichnisse und Reinigungspläne | Mitwirken beim Erstellen von Leistungsverzeichnissen und Reinigungsplänen | ||
3.4 | Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung | Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden | |||
3.5 | Kenntnis der Reinigungsorganisation | Erstellen und Abstimmen der Reinigungsorganisation | |||
4. | Werkstoffe und Oberflächen | ||||
4.1 | Kenntnis der Art, Beschaffenheit, Empfindlichkeit und Beständigkeit der zu reinigenden Werkstoffe und Oberflächen und ihrer Reinigungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten | ||||
4.2 | - | Kenntnis der Veränderung und Verunreinigung von Werkstoffen und Oberflächen durch chemische und physikalische Einflüsse | |||
4.3 | Kenntnis der Schmutzarten sowie der Reinigungsfaktoren | - | - | ||
4.4 | Mitwirken beim Beurteilen und Dokumentieren der zu bearbeitenden Flächen und deren Untergründe, der Oberflächenveränderung und -verunreinigung (Prüf- und Hinweispflicht) | Beurteilen und Dokumentieren der zu bearbeitenden Flächen und deren Untergründe, der Oberflächenveränderung und -verunreinigung (Prüf- und Hinweispflicht) | |||
4.5 | Kenntnis über Bodenkonstruktionen und deren Bedeutung für die Reinigung | Kenntnis über Haupt-, Stoß- und Dehnungsfugen und deren Reinigungseigenschaften | Beurteilen von Haupt-, Stoß- und Dehnungsfugen und deren Reinigungseigenschaften | ||
4.6 | Erkennen von reinigungsspezifischen Mängeln, Fehlern und Schäden an Werkstoffen und Oberflächen | ||||
5. | Reinigungs- und Pflegeverfahren | ||||
5.1 | Kenntnis der Reinigungs- und Pflegeverfahren für Bodenbeläge (Natur- und Kunststein, textile Bodenbeläge, Holz, Kunststoffbeläge, Glas, Metalle, Industrieböden) und der dazu benötigten Werkzeuge, Geräte und Maschinen | - | |||
5.2 | Mitarbeiten beim Reinigen und Pflegen von Bodenbelägen | Reinigen und Pflegen von Bodenbelägen | |||
5.3 | Kenntnis der Reinigung- und Pflegeverfahren für Glas-, Holz-, Textil- und Metalloberflächen (wie Fenster, Türen, Fassaden, Glasdächern, Licht und Wetterschutzanlagen) sowie sonstiger im Gebrauch befindlicher Oberflächen (wie Absaugen, Nassreinigen, Druckreinigen, Strahlreinigen) und der dazu benötigten Werkzeuge, Geräte und Maschinen | ||||
5.4 | Mitarbeiten beim Reinigen und Pflegen von Innenflächen von Gebäuden | Reinigen und Pflegen von Innenflächen von Gebäuden | |||
5.5 | - | Mitarbeiten beim Reinigen und Pflegen von Außenflächen von Bauwerken (zB von Gebäuden, Denkmälern) sowie von Verkehrsflächen | Reinigen und Pflegen von Außenflächen von Bauwerken (zB von Gebäuden, Denkmälern) sowie von Verkehrsflächen | ||
5.6 | - | Mitarbeiten beim Reinigen und Pflegen von Licht- und Wetterschutzanlagen (wie zB Abdeckungen, Planen, Rollos, Markisen, Jalousien, Vordächern, Schwimmbadabdeckungen usw.) | Reinigen und Pflegen von Licht- und Wetterschutzanlagen (wie zB Abdeckungen, Planen, Rollos, Markisen, Jalousien, Vordächern, Schwimmbadabdeckungen usw.) | ||
5.7 | Mitarbeiten beim Reinigen von Einkaufs- und Ausstellungsflächen und deren Einrichtungen (zB Lifte, Rolltreppen), Verkehrsmitteln und Verkehrseinrichtungen (zB U-Bahnstationen, Bahnhöfe), Außenbeleuchtungen, Transparenten, Lichtreklamen, Signal- und Verkehrsanlagen und Verkehrsschilder | Reinigen von Einkaufs- und Ausstellungsflächen und deren Einrichtungen (zB Lifte, Rolltreppen), Verkehrsmitteln und Verkehrseinrichtungen (zB U-Bahnstationen, Bahnhöfe), Außenbeleuchtungen, Transparenten, Lichtreklamen, Signal- und Verkehrsanlagen und Verkehrsschilder | |||
5.8 | - | - | Mitarbeiten beim Warten und Kontrollieren der Haustechnik | ||
5.9 | - | Kenntnis und Anwendung von keimhemmenden und keimtötenden Mitteln | |||
5.10 | Grundkenntnisse der einschlägigen Hygienevorschriften | Mitarbeiten beim Reinigen und Desinfizieren von zB Heil-, Kur-, Pflege- und Krankenanstalten, von Küchen, lebensmittelverarbeitenden Betrieben, Tourismus- und Freizeiteinrichtungen unter Beachtung der einschlägigen Hygienevorschriften | Reinigen und Desinfizieren von zB Heil-, Kur-, Pflege- und Krankenanstalten, von Küchen, lebensmittelverarbeitenden Betrieben, Tourismus- und Freizeiteinrichtungen unter Beachtung der einschlägigen Hygienevorschriften | ||
5.11 | Kenntnis der Gewerbe- und Industriereinigung (zB von Werkstätten, Maschinen und Produktionsanlagen) | Mitarbeiten beim Reinigen von zB von Werkstätten, Maschinen und Produktionsanlagen | Reinigen von zB von Werkstätten, Maschinen und Produktionsanlagen | ||
5.12 | - | Reinigen und Desinfizieren von Anlagen der Schwachstromtechnik wie zB Telefonanlagen, EDV-Anlagen usw. | - | ||
5.13 | - | Mitwirken beim Prüfen und Dokumentieren der ausgeführten Arbeiten | Prüfen und Dokumentieren der ausgeführten Arbeiten |
(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jgendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJGB), BGBl. Nr. 599/1987, zu entsprechen.
Lehrabschlussprüfung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Wirtschaftsrechnen und Entsorgung und Umweltschutz.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
Theoretische Prüfung
§ 5. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten/innen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung sollte in der Regel vor der praktischen Prüfung abgehalten werden.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
§ 6. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Werkstoffe und Oberflächen,
- 2. Maschinen, Geräte und Werkzeuge,
- 3. chemisch-physikalische Grundbegriffe,
- 4. Anwendungstechnik (Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel, Reinigungsabläufe),
- 5. Arbeitnehmerschutz,
- 6. Hygiene und Mikrobiologie,
- 7. Rechtsgrundlagen.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Fragen zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 50 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 70 Minuten zu beenden.
§ 7. (1) Die Prüfung hat eine Material- und Zeitbedarfsberechnung inklusive Kostenberechnung einer Reinigung (basierend auf einer Raumskizze) nach Angabe zu umfassen.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
(3) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.
(4) Die Prüfung ist nach 50 Minuten zu beenden.
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Arbeitsmittel - Lagerung und Entsorgung,
- 2. Gesundheitsgefährdung - Explosion, Brände, Keime, Strahlung,
- 3. Umweltschutzvorschriften,
- 4. Sonderabfallstoffe,
- 5. Grundzüge über einschlägige Rechtsvorschriften.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Fragen zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.
Praktische Prüfung
§ 9. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission die Reinigung und Pflege drei der nachstehend genannten Bereiche zu umfassen, wobei jedenfalls der Bereich Boden enthalten sein muss und mindestens drei verschiedene Werkstoffe (Natur- und Kunststein, Textilien, Holz, Kunststoff, Glas, Metalle, Industrieböden) enthalten sein müssen. Das Reinigungsverfahren sowie die dazu erforderlichen Maschinen, Geräte und Arbeitsmittel sind durch den/die Prüfungskandidaten/in zu bestimmen und zu erläutern:
- 1. Boden,
- 2. Fassaden,
- 3. Büroeinrichtung,
- 4. Glasflächen,
- 5. Hygienebereich (Sanitäranlagen, Küchen, Krankenzimmer usw.).
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in fünf Stunden ausgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachgerechtes Anwenden der einzelnen Reinigungsverfahren,
- 2. fachgerechtes Anwenden der Maschinen, Geräte und Arbeitsmittel sowie umweltgerechter Einsatz und umweltgerechte Entsorgung der Arbeitsmittel,
- 3. fachgerechte Arbeitsausführung.
§ 10. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des/der Prüfungskandidaten/in festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen wobei auch der Umgang mit Kunden und Kundinnen sowie die Koordinierung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Berücksichtigung finden soll. Hierbei sind Geräte, Arbeitsmittel, Arbeitsbehelfe oder Musterbeläge heranzuziehen. Fragen über Erste Hilfe, einschlägige Sicherheitsvorschriften, Aspekte des Umweltschutzes und der Entsorgung der Arbeitsmittel sowie über Hygiene sind mit einzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden/jede Prüfungskandidaten/in 20 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des/der Prüfungskandidaten/in nicht möglich ist.
§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger, BGBl. Nr. 525/1989, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet des Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.
(3) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger, BGBl. Nr. 348/1990, tritt unbeschadet des Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.
(4) Lehrlinge, die am 31. Mai 2015 im Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.
(5) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Reinigungstechnik voll anzurechnen.
Mitterlehner
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