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BGBl II 112/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

112. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste

112. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Lehrberufsliste geändert wird

Auf Grund der §§ 7, 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2013, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 138/2014, wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage 1 treten die bisherigen Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Einzelhandel und die bezughabenden Regelungen bei verwandten Lehrberufen mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

2. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Einzelhandel“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Einzelhandel - alle Schwerpunkte

3

Bankkaufmann/-frau

1.

voll

Betriebslogistikkaufmann/-frau

1.

voll

Buch- und Medienwirtschaft

- Buch- und Musikalienhandel

- Buch- und Pressegroßhandel

- Verlag

1.

1.

1.

voll

voll

voll

Bürokaufmann/-frau

1.

voll

Drogist/in

1.

voll

EDV-Kaufmann/-frau

1.

voll

Einkäufer/in

1.

voll

Finanz- und Rechnungswesenassistenz

1.

voll

Finanzdienstleistungskaufmann/-frau

1.

voll

Fitnessbetreuung

1.

voll

Fleischverkauf

1.

voll

Foto- und Multimediakaufmann/-frau

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Großhandelskaufmann/-frau

1.

voll

Hotel- und Gastgewerbeassistent/in

1.

voll

Immobilienkaufmann/-frau

1.

voll

Industriekaufmann/-frau

1.

voll

Medizinproduktekaufmann/-frau

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Mobilitätsservice

1.

voll

Personaldienstleistung

1.

voll

Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz

1.

voll

Rechtskanzleiassistent/in

1.

voll

Reisebüroassistent/in

1.

voll

Speditionskaufmann/-frau

1.

voll

Speditionslogistik

1.

voll

Sportadministration

1.

voll

Steuerassistenz

1.

voll

Versicherungskaufmann/-frau

1.

voll

Verwaltungsassistent/in

1.

voll

Waffen- und Munitionshändler/in

1.

2.

voll

voll

3. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bankkaufmann/-frau, Betriebslogistikkaufmann/-frau, Bürokaufmann/-frau, Einkäufer/in, Finanz- und Rechnungswesenassistenz, Finanzdienstleistungskaufmann/-frau, Fitnessbetreuung, Fleischverkauf, Großhandelskaufmann/-frau, Hotel- und Gastgewerbeassistent/in, Immobilienkaufmann/-frau, Industriekaufmann/-frau, Mobilitätsservice, Personaldienstleistung, Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz, Rechtskanzleiassistent/in, Reisebüroassistent/in, Speditionskaufmann/-frau, Speditionslogistik, Sportadministration, Steuerassistenz, Versicherungskaufmann/-frau und Verwaltungsassistent/in jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Einzelhandel - alle Schwerpunkte im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

4. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe EDV-Kaufmann/-frau und Waffen- und Munitionshändler/in jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Einzelhandel - alle Schwerpunkte im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.

5. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Musikalienhandel, Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Pressegroßhandel, Buch- und Medienwirtschaft - Verlag, Drogist/in und Foto- und Multimediakaufmann/-frau jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Einzelhandel - alle Schwerpunkte im vollen Ausmaß des 1., 2. und 3. Lehrjahres festgelegt.

6. Die Anlage 2 wird wie folgt ergänzt:

Abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf:

Ersetzte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf:

Buch- und Medienwirtschaft

- Buch- und Musikalienhandel

- Buch- und Pressegroßhandel

- Verlag

Einzelhandel - alle Schwerpunkte

Einzelhandel - alle Schwerpunkte Einzelhandel - alle Schwerpunkte

Foto- und Multimediakaufmann/-frau

Einzelhandel - alle Schwerpunkte

Drogist/in

Einzelhandel - alle Schwerpunkte

Einzelhandel - alle Schwerpunkte

Foto- und Multimediakaufmann/-frau

Medizinproduktekaufmann/-frau

Einzelhandel - alle Schwerpunkte

7. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Kartograph und die bezughabenden Regelungen bei verwandten Lehrberufen mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

8. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Geoinformationstechnik“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Geoinformationstechnik

3

Bautechnische/r Zeichner/in

1.

voll

Druckvorstufentechnik

1.

voll

Technische/r Zeichner/in

1.

voll

Vermessungstechniker/in

1.

voll

9. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bautechnische/r Zeichner/in, Druckvorstufentechnik, Technische/r Zeichner/in und Vermessungstechniker/in jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Geoinformationstechnik im vollem Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

10. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Gold- und Silberschmied und Juwelier und die bezughabenden Regelungen bei verwandten Lehrberufen mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

11. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit

auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Gold- und Silberschmied/in

und Juwelier/in

3,5

Metalldesign

- Schwerpunkt Gürtlerei

- Schwerpunkt Gravur

- Schwerpunkt Metalldrückerei

1.

1.

1.

voll

voll

voll

12. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Metalldesign - Schwerpunkt Gürtlerei, Schwerpunkt Gravur und Schwerpunkt Metalldrückerei eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

13. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Hafner/in und Platten- und Fliesenleger/in und die bezughabenden Regelungen bei verwandten Lehrberufen mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

14. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend die Lehrberufe „Hafner/in“, „Ofenbau- und Verlegetechnik“ und „Platten- und Fliesenleger/in“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Hafner/in

3

Keramiker/in

- Schwerpunkt Gebrauchskeramik

- Schwerpunkt Baukeramik

- Schwerpunkt Industriekeramik

1.

1.

1.

voll

voll

voll

Ofenbau- und Verlegetechnik

1.

2.

voll

voll

Platten- und Fliesenleger/in

1.

voll

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Ofenbau- und Verlegetechnik

4

Hafner/in

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Keramiker/in

- Schwerpunkt Gebrauchskeramik

- Schwerpunkt Baukeramik

- Schwerpunkt Industriekeramik

1.

1.

1.

voll

voll

voll

Platten- und Fliesenleger/in

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Platten- und Fliesenleger/in

3

Hafner/in

1.

voll

Keramiker/in

- Schwerpunkt Gebrauchskeramik

- Schwerpunkt Baukeramik

- Schwerpunkt Industriekeramik

1.

1.

1.

voll

voll

voll

Ofenbau- und Verlegetechnik

1.

2.

voll

voll

15. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Keramiker/in - Schwerpunkt Gebrauchskeramik, Schwerpunkt Baukeramik und Schwerpunkt Industriekeramik eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeiten auf die Lehrzeit der Lehrberufe Hafner/in, Platten- und Fliesenleger/in und Ofenbau- und Verlegetechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

16. Die Anlage 2 wird wie folgt ergänzt:

Abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf:

Ersetzte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf:

Ofenbau- und Verlegetechnik

Platten- und Fliesenleger/in

Hafner/in

17. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Hotelkaufmann/-frau“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Hotelkaufmann/-frau

3

Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/in

1.

voll

Bankkaufmann/-frau

1.

voll

Betriebsdienstleistung

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Betriebslogistikkaufmann/-frau

1.

2.

voll

voll

Buch- und Medienwirtschaft

- Buch- und Musikalienhandel

- Buch- und Pressegroßhandel

- Verlag

1.

1.

1.

voll

voll

voll

Bürokaufmann/-frau

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Drogist/in

1.

voll

EDV-Kaufmann/-frau

1.

voll

Einkäufer/in

1.

voll

Einzelhandel

1.

voll

Finanz- und Rechnungswesenassistenz

1.

voll

Finanzdienstleistungskaufmann/-frau

1.

voll

Foto- und Multimediakaufmann/-frau

1.

voll

Großhandelskaufmann/-frau

1.

2.

voll

voll

Hotel- und Gastgewerbeassistent/in

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Immobilienkaufmann/-frau

1.

voll

Industriekaufmann/-frau

1.

voll

Medizinproduktekaufmann/-frau

1.

voll

Mobilitätsservice

1.

2.

voll

voll

Personaldienstleistung

1.

voll

Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz

1.

voll

Rechtskanzleiassistent/in

1.

voll

Reisebüroassistent/in

1.

2.

voll

voll

Speditionskaufmann/-frau

1.

voll

Speditionslogistik

1.

voll

Sportadministration

1.

2.

voll

voll

Steuerassistenz

1.

voll

Versicherungskaufmann/-frau

1.

voll

Verwaltungsassistent/in

1.

voll

Waffen und Munitionshändler/-in

1.

voll

18. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/in, Bankkaufmann/-frau, Betriebslogistikkaufmann/-frau, Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Musikalienhandel, Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Pressegroßhandel, Buch- und Medienwirtschaft - Verlag, Drogist/in, EDV-Kaufmann/-frau, Einkäufer/in, Einzelhandel, Finanz- und Rechnungswesenassistenz, Finanzdienstleistungskaufmann/-frau, Foto- und Multimediakaufmann/-frau, Immobilienkaufmann/-frau, Industriekaufmann/-frau, Personaldienstleistung, Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz, Rechtskanzleiassistent/in, Speditionskaufmann/-frau, Speditionslogistik, Steuerassistenz, Versicherungskaufmann/-frau, Verwaltungsassistent/in und Waffen und Munitionshändler/in eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Hotelkaufmann/-frau im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

19. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bürokaufmann/-frau, Großhandelskaufmann/-frau, Mobilitätsservice, Reisebüroassistent/in und Sportadministration eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Hotelkaufmann/-frau im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.

20. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Betriebsdienstleistung sowie Hotel- und Gastgewerbeassistent/in eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Hotelkaufmann/-frau im vollen Ausmaß des 1., 2. und 3. Lehrjahres festgelegt.

21. Die Anlage 2 wird wie folgt ergänzt:

Abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf:

Ersetzte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf:

Hotelkaufmann/-frau

Bürokaufmann/-frau

Hotel- und Gastgewerbeassistent/in

22. In der Anlage 1 entfällt bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Hufschmied/in der Klammerausdruck „(Ausbildungsversuch)".

23. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Chemielabortechnik sowie die bezughabenden Regelungen bei verwandten Lehrberufen mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

24. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Labortechnik“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Labortechnik

3½ bzw. 4

Chemieverfahrenstechnik

1.

2.

voll

voll

Entsorgungs- und Recycling-fachmann/-frau

- Abfall

- Abwasser

1.

1.

voll

voll

Lebensmitteltechnik

1.

voll

Papiertechnik

1.

voll

Pharmatechnologie

1.

voll

Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz

1.

voll

Physiklaborant

1.

voll

Schädlingsbekämpfer/in

1.

voll

Textilchemie

1.

voll

25. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Entsorgungs- und Recyclingfachmann/-frau - Abfall, Entsorgungs- und Recyclingfachmann/-frau - Abwasser, Lebensmitteltechnik, Papiertechnik, Pharmatechnologie, Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz, Physiklaborant, Schädlingsbekämpfer/in und Textilchemie jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Labortechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

26. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Chemieverfahrenstechnik eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Labortechnik im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.

27. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Mechatronik, Elektromaschinentechnik, und EDV-Systemtechnik sowie die bezughabenden Regelungen bei verwandten Lehrberufen mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

28. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Mechatronik“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Mechatronik

3½ bzw.

4

Elektronik

1.

voll

Elektrotechnik

1.

2.

voll

voll

Entsorgungs- und Recyclingfachmann/-frau

- Abfall

- Abwasser

1.

1.

voll

voll

Informationstechnologie

- Informatik

- Technik

1.

1.

voll

voll

Kälteanlagentechnik

1.

2.

voll

voll

Konstrukteur/in

- Schwerpunkt Elektroinstallations-technik

- Schwerpunkt Maschinenbautechnik

- Schwerpunkt Metallbautechnik

- Schwerpunkt Stahlbautechnik

- Schwerpunkt Werkzeugbautechnik

1.

1.

1.

1.

1.

voll

voll

voll

voll

voll

Kraftfahrzeugtechnik

1.

voll

Luftfahrzeugtechnik

1.

voll

Metallbearbeitung

1.

voll

Metalltechnik

1.

2.

voll

voll

Prozesstechnik

1.

voll

Seilbahntechnik

1.

voll

Textiltechnologie

1.

voll

29. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Elektronik, Entsorgungs- und Recyclingfachmann/-frau - Abfall, Entsorgungs- und Recyclingfachmann/-frau - Abwasser, Informationstechnologie - Informatik, Informationstechnologie - Technik, Kälteanlagentechnik, Konstrukteur/in - Schwerpunkt Elektroinstallationstechnik, Konstrukteur/in - Schwerpunkt Maschinenbautechnik, Konstrukteur/in - Schwerpunkt Metallbautechnik, Konstrukteur/in - Schwerpunkt Stahlbautechnik, Konstrukteur/in - Schwerpunkt Werkzeugbautechnik, Kraftfahrzeugtechnik, Luftfahrzeugtechnik, Metallbearbeitung, Prozesstechnik und Seilbahntechnik sowie Textiltechnologie jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Mechatronik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

30. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Elektrotechnik, Kälteanlagentechnik sowie Metalltechnik eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Mechatronik im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.

31. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Baumaschinentechnik und Landmaschinentechniker/in und die bezughabenden Regelungen bei verwandten Lehrberufen mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

32. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Land- und Baumaschinentechnik“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Land- und Baumaschinen-technik

3,5

Berufskraftfahrer/in

1.

voll

Karosseriebautechnik

1.

voll

Konstrukteur/in

- Schwerpunkt Maschinenbautechnik

- Schwerpunkt Metallbautechnik

- Schwerpunkt Stahlbautechnik

- Schwerpunkt Werkzeugbautechnik

1.

2.

1.

2.

1.

2.

1.

voll

voll

voll

voll

voll

voll

voll

Kraftfahrzeugtechnik

1.

2.

voll

voll

Luftfahrzeugtechnik

1.

voll

Metallbearbeitung

1.

2.

voll

voll

Metalltechnik

1.

2.

voll

voll

Wagner/in

1.

voll

33. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Berufskraftfahrer/in, Karosseriebautechnik, Konstrukteur/in - Schwerpunkt Werkzeugbautechnik, Luftfahrzeugtechnik und Wagner/in jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Land- und Baumaschinentechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

34. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Konstrukteur/in - Schwerpunkt Maschinenbautechnik, Konstrukteur/in - Schwerpunkt Metallbautechnik, Konstrukteur/in - Schwerpunkt Stahlbautechnik, Kraftfahrzeugtechnik, Metallbearbeitung und Metalltechnik jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Land- und Baumaschinentechnik im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.

35. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Medizinproduktekaufmann/-frau“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Medizinproduktekauf-mann/-frau

3

Bankkaufmann/-frau

1.

voll

Betriebslogistikkaufmann/-frau

1.

voll

Buch- und Medienwirtschaft

- Buch- und Musikalienhandel

- Buch- und Pressegroßhandel

- Verlag

1.

1.

1.

voll

voll

voll

Bürokaufmann/-frau

1.

voll

Drogist/in

1.

voll

EDV-Kaufmann/-frau

1.

voll

Einkäufer/in

1.

voll

Einzelhandel

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Finanz- und Rechnungswesenassistenz

1.

voll

Finanzdienstleistungs-

kaufmann/-frau

1.

voll

Fitnessbetreuung

1.

voll

Foto- und Multimedia-

kaufmann/-frau

1.

2.

voll

voll

Großhandelskaufmann/-frau

1.

voll

Hotelkaufmann/-frau (Rezeptionist/in)

1.

voll

Hotel- und Gastgewerbeassistent/in

1.

voll

Immobilienkaufmann/-frau

1.

voll

Industriekaufmann/-frau

1.

voll

Mobilitätsservice

1.

voll

Personaldienstleistung

1.

voll

Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz

1.

voll

Rechtskanzleiassistent/in

1.

voll

Reisebüroassistent/in

1.

voll

Speditionskaufmann/-frau

1.

voll

Speditionslogistik

1.

voll

Sportadministration

1.

voll

Steuerassistenz

1.

voll

Versicherungskaufmann/-frau

1.

voll

Verwaltungsassistent/in

1.

voll

Waffen- und Munitionshändler/in

1.

voll

36. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bankkaufmann/-frau, Betriebslogistikkaufmann/-frau, Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Musikalienhandel, Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Pressegroßhandel, Buch- und Medienwirtschaft - Verlag, Bürokaufmann/-frau, Drogist/in, EDV-Kaufmann/-frau, Einkäufer/in, Finanz- und Rechnungswesenassistenz, Finanzdienstleistungskaufmann/-frau, Fitnessbetreuung, Großhandelskaufmann/-frau, Hotel- und Gastgewerbeassistent/in, Immobilienkaufmann/-frau, Industriekaufmann/-frau, Mobilitätsservice, Personaldienstleistung, Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz, Rechtskanzleiassistent/in, Reisebüroassistent/in, Speditionskaufmann/-frau, Speditionslogistik, Sportadministration, Steuerassistenz, Versicherungskaufmann/-frau, Verwaltungsassistent/in und Waffen- und Munitionshändler/in jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Medizinproduktekaufmann/-frau im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

37. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Foto- und Multimediakaufmann/-frau eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Medizinproduktekaufmann/-frau im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.

38. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Hüttenwerkschlosser und die bezughabenden Regelungen bei verwandten Lehrberufen mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

39. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Metallurgie und Umformtechnik“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Metallurgie und Umformtechnik

3,5

Gießereitechnik

1.

voll

Konstrukteur/in

- Schwerpunkt Maschinenbautechnik

- Schwerpunkt Metallbautechnik

- Schwerpunkt Stahlbautechnik

1.

1.

1.

voll

voll

voll

Metallbearbeitung

1.

voll

Metallgießer/in

1.

voll

Metalltechnik

1.

voll

Prozesstechnik

1.

2.

voll

voll

40. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Gießereitechnik, Konstrukteur/in - Schwerpunkt Maschinenbautechnik, Konstrukteur/in - Schwerpunkt Metallbautechnik, Konstrukteur/in - Schwerpunkt Stahlbautechnik, Metallbearbeitung, Metallgießer/in und Metalltechnik jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Metallurgie und Umformtechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

41. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Produktionstechniker/in und die bezughabenden Regelungen bei verwandten Lehrberufen mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

42. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Prozesstechnik“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Prozesstechnik

3,5

Betonfertigungstechnik

1.

voll

Brau- und Getränketechnik

1.

voll

Elektronik

1.

voll

Elektrotechnik

1.

voll

Holztechnik

1.

voll

Kristallschleiftechnik

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Konstrukteur/in

- Schwerpunkt Maschinenbautechnik

- Schwerpunkt Metallbautechnik

1.

1.

voll

voll

Kunststoffformgebung

1.

voll

Kunststofftechnik

1.

voll

Lebensmitteltechnik

1.

voll

Luftfahrzeugtechnik

1.

voll

Metallbearbeitung

1.

voll

Metalltechnik

1.

voll

Metallurgie und Umformtechnik

1.

2.

voll

voll

Pharmatechnologie

1.

voll

Seilbahntechnik

1.

voll

Transportbetontechnik

1.

voll

Verpackungstechnik

1.

voll

43. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Betonfertigungstechnik, Brau- und Getränketechnik, Elektronik, Elektrotechnik, Holztechnik, Konstrukteur/in - Schwerpunkt Maschinenbautechnik, Konstrukteur/in - Schwerpunkt Metallbautechnik, Kunststoffformgebung, Kunststofftechnik, Lebensmitteltechnik, Luftfahrzeugtechnik, Metallbearbeitung, Metalltechnik, Pharmatechnologie, Seilbahntechnik, Transportbetontechnik und Verpackungstechnik jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Prozesstechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

44. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Kristallschleiftechnik eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Prozesstechnik im vollen Ausmaß des 1., 2. und 3. Lehrjahres festgelegt.

45. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger und die bezughabenden Regelungen bei verwandten Lehrberufen mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

46. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Reinigungstechnik“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Reinigungstechnik

3

   

47. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Stuckateur und Trockenausbauer und die bezughabenden Regelungen bei verwandten Lehrberufen mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

48. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Stuckateur/in und Trockenausbauer/in“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Stuckateur/in und Trockenausbauer/in

3

Fertigteilhausbau

1.

voll

Isoliermonteur/in

1.

2.

voll

voll

Maurer/in

1.

voll

49. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Fertigteilhausbau und Maurer/in jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Stuckateur/in und Trockenausbauer/in im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

50. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Isoliermonteur/in eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Stuckateur/in und Trockenausbauer/in im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.

51. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Maschinsticker, Posamentierer, Strickwarenerzeuger und Weber sowie die bezughabenden Regelungen bei verwandten Lehrberufen mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

52. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Textilgestaltung“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Textilgestaltung

3

Gold-, Silber- und Perlensticker/in

1.

voll

Textiltechnologie

1.

2.

voll

voll

53. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Gold-, Silber- und Perlensticker/in eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Textilgestaltung im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

54. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Textiltechnologie eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Textilgestaltung im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.

55. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Zimmerei und die bezughabenden Regelungen bei verwandten Lehrberufen mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

56. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend die Lehrberufe „Zimmerei“ und „Zimmereitechnik“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Zimmerei

3

Bootbauer/in

1.

voll

Fertigteilhausbau

1.

voll

Holztechnik

1.

voll

Schalungsbau

1.

voll

Tischlerei

1.

voll

Tischlereitechnik

- Schwerpunkt Planung

- Schwerpunkt Produktion

1.

1.

voll

voll

Zimmereitechnik

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Zimmereitechnik

4

Bootbauer/in

1.

voll

Fertigteilhausbau

1.

voll

Holztechnik

1.

voll

Schalungsbau

1.

voll

Tischlerei

1.

voll

Tischlereitechnik

- Schwerpunkt Planung

- Schwerpunkt Produktion

1.

1.

voll

voll

Zimmerei

1.

2.

3.

voll

voll

voll

57. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bootbauer/in, Fertigteilhausbau, Holztechnik, Schalungsbau, Tischlerei, Tischlereitechnik - Schwerpunkt Planung und Tischlereitechnik - Schwerpunkt Produktion jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Zimmerei und des Lehrberufes Zimmereitechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

58. Die Anlage 2 wird wie folgt ergänzt:

Abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf:

Ersetzte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf:

Zimmereitechnik

Zimmerei

59. Die Bestimmungen der Ziffern 2 bis 6, 8, 9, 11, 12, 14 bis 21, 24 bis 26, 28 bis 30, 32 bis 34, 39, 40, 42 bis 44, 46, 48 bis 50, 52 bis 54 und 56 bis 58 treten mit 1. Juni 2015 in Kraft. Die Bestimmung der Ziffer 22 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. Die Bestimmungen der Ziffern 35 bis 37 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Mitterlehner

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