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BGBl III 95/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

95. Änderung des Artikels 8 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
(NR: GP XXV RV 27 AB 104 S. 21. BR: AB 9177 S. 829.)

95.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Änderung des Artikels 8 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs

[Änderung in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]

[Änderung in englischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

[Änderung in französischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. Juli 2014 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Die vorliegende Änderung des Artikels 8 des Statuts tritt für Österreich gemäß Art. 121 Abs. 5 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. III Nr. 180/2002) mit 17. Juli 2015 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten die Änderung des Artikels 8 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert oder angenommen:

Staaten:

Datum des Inkrafttretens

gemäß Art. 121 Abs. 5:

Andorra

26. September 2014

Belgien

26. November 2014

Botsuana

4. Juni 2014

Costa Rica

5. Februar 2016

Deutschland

3. Juni 2014

Estland

27. März 2014

Kroatien

20. Dezember 2014

Lettland

25. September 2015

Liechtenstein

8. Mai 2013

Luxemburg

15. Jänner 2014

Malta

30. Jänner 2016

Mauritius

5. September 2014

Norwegen

10. Juni 2014

Polen

25. September 2015

Samoa

25. September 2013

San Marino

26. September 2012

Slowakei

28. April 2015

Slowenien

25. September 2014

Spanien

25. September 2015

Trinidad und Tobago

13. November 2013

Tschechische Republik

12. März 2016

Uruguay

26. September 2014

Zypern

25. September 2014

Anlässlich der Hinterlegung der Annahmeurkunde hat die Tschechische Republik nachstehende Auslegungserklärung betreffend die Änderung des Artikels 8 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs abgegeben:

„(i) das Verbot gemäß Art. 8 Abs. 2 lit. e Z xiv, erstickende, giftige oder gleichartige Gase sowie alle ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffe oder Vorrichtungen zu verwenden, gilt im Sinne der Bestimmungen des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen von 1993.

(ii) das Verbot, Geschosse zu verwenden, die sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen oder flachdrücken, beispielsweise Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschließt oder mit Einschnitten versehen ist, gilt nicht bezüglich der Verwendung solcher Geschosse in Ausübung polizeilicher Gewalt in Vollstreckung der Gesetze und zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, die keine direkte Teilnahme an einem bewaffneten Konflikt begründen, wie beispielsweise das Retten von Geiseln und die Ausschaltung von Entführern ziviler Flugzeuge.“

Faymann

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