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BGBl III 62/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

62. Kundmachung: Geltungsbereich des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs

62. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Côte d'Ivoire am 15. Februar 2013 seine Ratifikationsurkunde zum Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. III Nr. 180/2002, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. III Nr. 24/2013) hinterlegt und anlässlich dessen nachstehende Erklärung abgegeben:

„Gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, erklärt die Regierung der Republik Côte d'Ivoire, dass Ersuchen um Zusammenarbeit des Gerichtshofs auf diplomatischem Wege und auf Französisch, der Amtssprache der Republik Côte d'Ivoire, übermittelt werden müssen.“

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs vom 29. April 2015 zufolge teilte die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland am 20. April 2015 Folgendes mit:

„Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland wünscht, dass die Ratifikation des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs durch das Vereinigte Königreich11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 180/2002, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 24/2013. auf Gibraltar, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, ausgedehnt wird.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland ist der Auffassung, dass die Ausweitung des Römischen Statuts auf Gibraltar ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieser Mitteilung rechtswirksam wird.“

Ostermayer

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