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BGBl III 52/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

52. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, geändert in Bonn am 22. Juni 1979 und in Gabarone am 30. April 1983

52. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, geändert in Bonn am 22. Juni 1979 und in Gabarone am 30. April 1983

Nach Mitteilung der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat die Europäische Union am 9. April 2015 ihre Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, geändert in Bonn am 22. Juni 1979 und in Gabarone am 30. April 1983 (BGBl. Nr. 188/1982 in der Fassung BGBl. III Nr. 295/2013, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 155/2014), hinterlegt und anlässlich dessen nachstehende Erklärung gemäß Art. XXI Abs. 3 des Übereinkommens abgegeben:

„Die Europäische Union erklärt, dass sie aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere aufgrund seines Artikels 192 Abs. 1, befugt ist, internationale Übereinkünfte zu schließen und die daraus erwachsenden Verpflichtungen umzusetzen, die der Erreichung folgender Ziele dienen:

  1. Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;
  2. Schutz der menschlichen Gesundheit;
  3. umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;
  4. Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme, einschließlich des Klimawandels.

Die Europäische Union erklärt, dass sie bereits Rechtsinstrumente für in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallende Angelegenheiten erlassen hat, die für die Mitgliedstaaten verbindlich sind, insbesondere (aber nicht ausschließlich) die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1) und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1).

Darüber hinaus erklärt die Europäische Union, dass sie für die Erfüllung derjenigen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen zuständig ist, die unter geltende Rechtsvorschriften der Europäischen Union fallen.

Die Ausübung der Zuständigkeit der Europäischen Union unterliegt naturgemäß einer ständigen Weiterentwicklung.“

Ostermayer

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