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BGBl III 46/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

46. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über die Beistellung von Ressourcen für die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL)

46. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über die Beistellung von Ressourcen für die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL)

[Vereinbarung in englischer Sprache, siehe Anlagen]

[Vereinbarung in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]

Die Mitteilungen gemäß Art. 14 Abs. 1 der Vereinbarung wurden am 25. Februar bzw. 5. März 2015 abgegeben und anlässlich dessen die rückwirkende Anwendung ab 14. November 2011 gemäß Art. 14 Abs. 3 bestätigt.

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 14 Abs. 1 mit 1. Mai 2015 in Kraft.

Gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, werden die Anhänge der vorliegenden Vereinbarung in ihrem authentischen Wortlaut in englischer Sprache und deren deutschsprachiger Übersetzung dadurch kundgemacht, dass sie im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden aufliegen.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Ostermayer

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