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BGBl III 3/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

3. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

3. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. III Nr. 11/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 175/2013) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Angola

19. September 2014

Barbados

11. November 2014

Kuba

20. Juni 2013

Sierra Leone

12. August 2014

Tschechische Republik

24. September 2013

Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Kuba erklärt, sich gemäß den Bestimmungen des Art. 20 Abs. 3 des Protokolls nicht an die Bestimmungen des Abs. 2 dieses Artikels gebunden zu erachten.

Ferner hat die Tschechische Republik anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde ihre Behörde gemäß Art. 8 Abs. 6 des Protokolls wie folgt bestimmt:

Unbeschadet von Art. 18 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und der Mitteilung der Tschechischen Republik, welche gemäß Art. 18 Abs. 13 gemacht wurde, teilt die Tschechische Republik gemäß Art. 8 Abs. 6 des Protokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität mit, dass das Polizeipräsidium der Tschechischen Republik, Abteilung für Internationale Polizeikooperation, als verantwortliche Behörde für den Empfang von Rechtshilfeersuchen, für die Bestätigungen der Registrierung oder das Recht eines Schiffs seine Flagge zu führen und für die Genehmigung geeignete Maßnahmen zu ergreifen und darauf zu reagieren.

Kontaktinformationen:

Polizeipräsidium der Tschechischen Republik

Abteilung für Internationale Polizeikooperation

P.O. BOX 62/MPS

Strojnickà 27

170 89 Praha 7

Tschechische Republik

24-Stundenservice

Arbeitssprachen: Tschechisch, Englisch, Französisch.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten ihre Behörden gemäß Art. 8 Abs. 6 des Protokolls wie folgt bestimmt:

Liechtenstein11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 117/2010.:

National Police

Crime Investigation Division

Gewerbeweg 4

P.O. Box 684

9490 Vaduz

Principality of Liechtenstein

Sprachen: Deutsch und Englisch

Ersuchen durch Interpol: Ja

Peru22 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 11/2008.:

Generaldirektor der „Dirección General de Capitanias y Guardacostas“, Peru.

Ostermayer

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