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BGBl III 28/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

28. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die an Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen

28. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die an Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Malta am 5. Februar 2015 seine Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die an Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen (BGBl. III Nr. 55/2001, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 19/2013) hinterlegt und anlässlich dessen folgenden Vorbehalt erklärt:

„Die Regierung von Malta erklärt, dass sie sich das Recht vorbehält, die Bestimmungen von Art. 4 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens nicht auf eigene Staatsangehörige anzuwenden.“

Ostermayer

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