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BGBl III 193/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

193. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

193. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum hat Laos am 7. Dezember 2015 seine Beitrittsurkunde zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. III Nr. 32/1999, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 88/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 141/2015) hinterlegt und anlässlich dessen Erklärungen11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [Madrid Protocol]. gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b und Art. 8 Abs. 7 lit. a des Protokolls abgegeben.

Weiteren Mitteilungen des Generaldirektors zufolge haben Gambia22 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 141/2015. am 6. Oktober 2015 und Simbabwe33 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 45/2015. am 7. Oktober 2015 jeweils Erklärungen11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [Madrid Protocol]. gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b und c sowie gemäß Art. 8 Abs. 7 lit. a des gegenständlichen Protokolls abgegeben.

Ostermayer

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