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BGBl III 132/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

132. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes

132. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Südsudan am 23. Jänner 2015 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes (BGBl. Nr. 7/1993, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 91/2013) hinterlegt.

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten ihre anlässlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Übereinkommen abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen teilweise oder ganz zurückgezogen bzw. abgeändert:

Brunei Darussalam:

Am 10. August 2015 teilte die Regierung von Brunei Darussalam dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, die anlässlich des Beitritts erklärten Vorbehalte11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 97/2006. zu Art. 20 Abs. 1 und 2 sowie zu Art. 21 lit. a zurückzuziehen.

Die Vorbehalte zu Art. 14, Art. 20 Abs. 3 und Art. 21 lit. b, c, d und e des Übereinkommens bleiben weiterhin aufrecht.

Island:

Am 20. Mai 2015 teilte die Regierung von Island dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, die bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung22 Kundgemacht in BGBl. Nr. 748/1993, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 71/2011. zu Art. 37 des Übereinkommens zurückzuziehen.

Kiribati:

Am 16. September 2015 teilte die Regierung der Republik Kiribati dem Generalsekretär ihre Entscheidung mit, die anlässlich des Beitritts erklärten Vorbehalte33 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 97/2006. zu Art. 24, Art. 26 sowie Art. 28 des Übereinkommens zurückzuziehen.

Oman:

Die Regierung des Sultanats Oman teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, die anlässlich des Beitritts erklärten Vorbehalte44 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 97/2006. zu den Art. 7, 9, 21 und 30 des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 14. Jänner 2011 zurückzuziehen.

Weiters hat die Regierung des Sultanats Oman den Vorbehalt zu Art. 14 des Übereinkommens mit Wirkung vom 14. Jänner 2011 wie folgt abgeändert:

„Das Sultanat Oman erachtet sich an Art. 14 des Übereinkommens, welcher dem Kind das Recht auf Religionsfreiheit bis zur Erlangung der Volljährigkeit einräumt, als nicht gebunden.“

Ferner hat das Vereinigte Königreich55 Kundgemacht in BGBl. Nr. 7/1993, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 71/2011. am 29. April 2014 den territorialen Geltungsbereich des gegenständlichen Übereinkommens auf Jersey ausgedehnt.

Ostermayer

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