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BGBl II 57/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

57. Verordnung: Uniformierung der Justizwachebediensteten und Verpflichtung der Strafvollzugsbediensteten zur Ausweisleistung

57. Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Uniformierung der Justizwachebediensteten und Verpflichtung der Strafvollzugsbediensteten zur Ausweisleistung

Aufgrund des § 60 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2013, und des § 23 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 210/2013, wird verordnet:

Uniformpflicht

§ 1. (1) Die Beamtinnen und Beamten des Exekutivdienstes und Wachebeamten sowie die Vertragsbediensteten des Justizwachdienstes sind verpflichtet, im Dienst die amtlich zugewiesene oder mit Zustimmung der Dienstbehörde beschaffte Dienstkleidung (Uniform) und die zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenstände entsprechend der jeweils gültigen Uniformierungsvorschrift zu tragen.

(2) Bei Auftritten mit Außenwirkung als Repräsentanten des Bundesministeriums für Justiz, der Justizwache, des Straf- und Maßnahmenvollzuges oder bei feierlichen Anlässen außerhalb der Dienststelle ist das Tragen einer Repräsentationsuniform verpflichtend.

§ 2. (1) Bediensteten anderer Verwendungs- oder Entlohnungsgruppen kann in Fällen, in denen sie als Repräsentanten der Justizwache mit Außenwirkung auftreten, von der Dienstbehörde (Personalstelle) im Einzelfall das Tragen der Repräsentationsuniform entsprechend ihrer dienstlichen Stellung bewilligt werden. Dies gilt sinngemäß für Gastmusiker und Gastmusikerinnen der Justizwachmusik.

(2) Die in Abs. 1 genannten Bediensteten sind in den von der Trageermächtigung umfassten Obliegenheiten zum Tragen der Uniform verpflichtet.

§ 3. (1) Die Verpflichtung nach §§ 1 und 2 entfällt, wenn die Dienststellenleitung für einen bestimmten Personenkreis oder für bestimmte Verwendungen anordnet, dass Zivilkleidung zu tragen ist oder getragen werden kann oder wenn eine dringende Amtshandlung das Tragen von Zivilkleidung erfordert und eine Weisung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.

(2) Die Zustimmung der Dienstbehörde ist einzuholen, wenn nach Abs. 1 für mehr als drei Monate das Tragen von Zivilkleidung angeordnet wird.

§ 4. (1) Außerhalb des Dienstes darf die Uniform vorbehaltlich der Gefährdung dienstlicher Interessen nur für die Zurücklegung des Arbeitsweges sowie zu feierlichen Anlässen getragen werden.

(2) Die Repräsentationsuniform darf außerhalb des Dienstes nur in den Fällen des § 1 Abs. 2 getragen werden.

(3) Bediensteten im Ruhestand kann im Einzelfall für die Teilnahme an feierlichen Anlässen die Erlaubnis zum Tragen der Repräsentationsuniform erteilt werden.

§ 5. (1) Die Dienstkleidung (Uniform) darf jedenfalls nicht getragen werden,

  1. 1. wenn im Hinblick auf Zeit, Ort oder Anlass dienstliche Interessen oder das Ansehen der Justizwache gefährdet werden könnten,
  2. 2. bei Ausübung einer Nebenbeschäftigung,
  3. 3. vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, ausgenommen als Zeuge über dienstliche Wahrnehmungen,
  4. 4. während der Dauer einer Suspendierung,
  5. 5. bei Dienstbefreiungen, Dienstfreistellungen oder Außerdienststellungen im Sinne der Bestimmungen der §§ 17 bis 19, 78a bis 79 BDG 1979 und §§ 29g bis 29k VBG 1948,
  6. 6. in Ausübung einer politischen Funktion sowie bei Teilnahme an politischen oder sonstigen öffentlichen Kundgebungen, ausgenommen die gesetzlichen Dienstnehmervertreter/innen in Ausübung ihrer diesbezüglichen Funktion,
  7. 7. für die Dauer eines Karenzurlaubes gemäß §§ 75 bis 75d BDG 1979, §§ 29b bis 29e VBG 1948 sowie einer Karenz nach §§ 15 bis 15g Mutterschutzgesetz und §§ 2 bis 7c Väter-Karenzgesetz,
  8. 8. bei Dienstzuteilungen zu Behörden oder Dienststellen außerhalb des Bundesministeriums für Justiz.

(2) Die Berechtigung zum Tragen der Dienstkleidung kann überdies in sonstigen begründeten Einzelfällen durch die Dienstbehörde eingeschränkt oder aufgehoben werden.

§ 6. (1) Der Grenzübertritt in Dienstkleidung (Uniform) und das Tragen der Dienstkleidung (Uniform) im Ausland bedarf einer Bewilligung der obersten Dienstbehörde. Davon ausgenommen sind Tätigkeiten, die aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen auf ausländischem Staatsgebiet vorgenommen werden können.

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn ein unter § 1 angeführter Bediensteter ins Ausland entsendet wird.

(3) Eine Verpflichtung zur Einholung einer Bewilligung zum Tagen der Dienstkleidung (Uniform) und eventueller Ausrüstung von der autorisierten Behörde des fremden Staates bleibt unberührt.

Pflicht zur Ausweisleistung

§ 7. (1) Die Strafvollzugsbediensteten haben sich bei einer Dienstverrichtung außerhalb einer Justizanstalt mit dem Dienstausweis auszuweisen.

(2) Die in Dienstkleidung (Uniform) Dienst versehenden Beamtinnen und Beamten des Exekutiv- bzw. Wachdienstes sowie Vertragsbediensteten des Justizwachdienstes haben sich bei einer Dienstverrichtung außerhalb einer Justizanstalt nur auf Verlangen mit dem Dienstausweis auszuweisen.

(3) Eine Ausweisleistung nach Abs. 1 und Abs. 2 kann unterbleiben, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgabenstellung oder der Zwecke des Einschreitens gefährdet wäre.

Schlussbestimmung

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2014 in Kraft.

Brandstetter

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