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BGBl II 54/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

54. Verordnung: Betriebssonderzulagen-Verordnung 2014 - BSZ 2014

54. Verordnung des Vorsitzenden des Vorstandes der Österreichischen Post Aktienge­sell­schaft über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwands- und Erschwernis­zulage (Betriebssonderzulage) für Bedienstete, die der Öster­reichi­schen Post Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, das durch Maß­nah­men der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschafts­rechts aus dieser Gesellschaft hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zuge­wiesen sind (Betriebssonderzulagen-Verordnung 2014 - BSZ 2014)

Auf Grundlage des § 19a Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2003 und des § 20 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fas­sung BGBl. Nr. 447/1990 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 und des § 17a Abs. 3 Post­struk­tur­ge­setz, BGBl. Nr. 201/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2007, wird verordnet:

§ 1. (1) Der Beamtin oder dem Beamten der Österreichischen Post AG, sowie der Beamtin oder dem Beamten, die oder der einem Unterneh­men, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Österreichischen Post AG hervorge­gangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen ist, gebührt im Hinblick auf die im Dienst verbundenen Erschwernisse und Mehraufwendungen gemäß §§ 19a und 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 i.d.g. Fassung eine Betriebssonderzulage, bestehend aus einer Erschwer­nisquote und einer Aufwandsquote.

(2) Die Erschwernisquote ist eine von V/2 (Gehaltsansatz V/2 Österreichische Post AG) abhängige Nebengebühr und beträgt je Kalendermonat

in der Zulagengruppe I

103,44 EUR

in der Zulagengruppe II

81,54 EUR

in der Zulagengruppe III

59,63 EUR

in der Zulagengruppe IV

205,67 EUR

(3) Die Aufwandsquote beträgt je Kalendermonat

in der Zulagengruppe I

13,08 EUR

in der Zulagengruppe II

11,26 EUR

in der Zulagengruppe III

9,45 EUR

in der Zulagengruppe IV

9,45 EUR

(4) Die Betriebssonderzulage nach der Zulagengruppe I erhält die Beamtin oder der Beamte,

  1. a) deren oder dessen Arbeitsplatz einem Verteilzentrum (Brief oder Paket) und der Verwendungsgruppe PT 3 bis PT 9 zugeordnet ist oder
  2. b) die oder der im Turnusdienst regelmäßig vollen Nachtdienst leistet oder
  3. c) deren oder dessen Arbeitsplatz einer Werkstätte zugeordnet ist und die oder der handwerkliche Tätigkeiten, die der Verwendungsgruppe PT 6 bis PT 9 zugeordnet sind, im Innendienst verrichtet.

(5) Die Betriebssonderzulage nach der Zulagengruppe II erhält die Beamtin oder der Beamte,

  1. a) deren oder dessen Arbeitsplatz einer Zustellorganisationseinheit oder der Güter­beförderung und der Verwendungsgruppe PT 3 bis PT 9, aber nicht dem Verwen­dungscode 8722 oder 8730 (PT 8/A) zugeordnet ist,
  2. b) deren oder dessen Arbeitsplatz einer Filiale des Geschäftsfeldes Vertrieb Filialen und der Verwendungsgruppe PT 3 bis PT 9 zugeordnet ist.

(6) Die Betriebssonderzulage nach der Zulagengruppe IV erhält die Beamtin oder der Beamte, deren oder dessen Arbeitsplatz dem posttechnischen Dienst in einem Verteilzentrum zugeordnet ist. Die Zuordnung des Arbeitsplatzes erfolgt nur, wenn die oder der Bedienstete unter besonders erschwerten Verhältnissen in einem erheblichen Ausmaß im technischen Innendienst unmittelbar mit der Wartung oder Reparatur von Betriebsanlagen oder -mitteln befasst ist.

(7) Die Betriebssonderzulage nach Zulagengruppe III erhält die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht von den Bestimmungen der Absätze 4 bis 6 erfasst wird und deren oder dessen Arbeitsplatz nicht dem Verwendungscode 8722 oder 8730 (PT 8/A) zugeordnet ist.

(8) Der Anspruch auf die Zulage beginnt mit dem auf den Tag des Dienstantrittes nächst­folgen­den Monatsersten. Die Höhe der für jeden Monat gebührenden Betriebssonderzulage errechnet sich nach der Zuordnung des Arbeitsplatzes der Beamtin oder des Beamten am jeweiligen Kalendertag, d.h., dass je Kalendertag der Anteil an der monatlichen Betriebssonder­zulage ermittelt wird.

(9) Durch Tage des Urlaubs, währenddessen die Beamtin oder der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge be­hält, oder durch eine Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalls bleibt der Anspruch auf die Zulage aufrecht.

Ist die Beamtin oder der Beamte aus einem anderen Grund länger als 30 Kalendertage vom Dienst abwesend, so besteht ab dem 31. Tag kein Anspruch bis zu dem Tag, an dem die Beamtin oder der Beamte den Dienst wieder antritt.

(10) Eine teilzeitbeschäftigte Beamtin oder ein teilzeitbeschäftigter Beamter erhält die Zulage je Kalendertag im vollen Ausmaß, sofern sie oder er auf Arbeitsplätzen verwendet wurde, deren Beschäftigungsausmaß mindestens die Hälfte eines Vollpostens beträgt; an sonstigen Kalender­tagen erhält sie oder er die Zulage im halben Ausmaß.

(11) Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der an Samstagen außerhalb der regelmäßigen Wochendienstzeit bei den am Samstag offenen Filialen Schalterdienst oder im Rahmen der Durchführung der Zeitungszustellung Dienste versieht, gebührt für jeden Samstag tatsächlicher Dienstleistung ein Zuschlag zur Erschwernisquote (§ 12a Abs. 2) in Höhe von 0,8 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) (Gehaltsansatz V/2 Österreichische Post AG), das sind derzeit 19,47 EUR. Diese Regelung gilt nicht für den Turnusdienst und nicht für Beamtinnen oder Beamte, deren Arbeitsplätze den Ver­wendungscodes 8722 oder 8730 (PT 8/A) zugeordnet sind.

(12) Die Beamtin oder der Beamte, deren oder dessen Arbeitsplatz dem Verwendungscode 8722 oder 8730 (PT 8/A) zugeordnet ist oder die oder der auf einem Arbeitsplatz mit dem Verwendungscode 8722 oder 8730 (PT 8/A) verwendet wird, erhält keine Betriebssonderzulage, bestehend aus einer Erschwernisquote und einer Aufwandsquote.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2014 in Kraft.

Pölzl

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